Rechtsprechung
| VG Magdeburg, 09.04.2020 - 1 B 149/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Öffnung eines Ladengeschäfts mit Mischsortiment
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- VG Minden, 02.04.2020 - 7 L 272/20
Corona-Krise: Hundesalon darf doch öffnen
Auszug aus VG Magdeburg, 09.04.2020 - 1 B 149/20
Auf den Willen der Antragsgegnerin kommt es für die Annahme eines Verwaltungsaktes im Übrigen nicht an (vgl. zu Vorstehendem: VG Minden, Beschluss vom 02.04.2020 - 7 L 272/20 - juris, Rn. 10). - OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2003 - 10a D 76/01
Ausschlusskriterium "innenstadtbedeutsames Sortiment"
Auszug aus VG Magdeburg, 09.04.2020 - 1 B 149/20
Rn. 11 Für die Frage, ob ein bestimmter Sortimentsbereich "einen nicht unerheblichen Anteil" an einem Gesamtsortiment darstellt, sind zwar verschiedene Bemessungskriterien denkbar (zur vergleichbaren Problematik im Bauplanungsrecht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Oktober 2003 - 10a D 76/01.NE -, juris Rdnr. 62).
- VG Halle, 04.01.2021 - 1 B 506/20
Öffnungsverbot für ein Ladengeschäft mit Mischsortiment nach der 9. …
Auf den Willen des Antragsgegners kommt es für die Annahme eines Verwaltungsaktes nicht an (vgl. VG Minden…, Beschluss vom 2. April 2020 - 7 L 272/20 - juris, Rn. 10; VG Magdeburg, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 B 149/20 - juris, Rn. 5 ; VG Halle, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 B 428/20 HAL).So kann z. B. auf die Verkaufs- oder Regalfläche, das Produktvolumen oder den mit den Produkten jeweils erzielten Umsatz oder eine Kombination verschiedener Bemessungskriterien abgestellt werden ( VG Magdeburg, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 B 149/20 - juris, Rn. 11 ).
- VG Cottbus, 08.01.2021 - 8 L 596/20
Infektionsschutzrecht
Als denkbare Bemessungskriterien kommen etwa die Verkaufs- bzw. Regalfläche, das Produktvolumen oder die erzielten Umsätze in Betracht; maßgeblich dürfte letztlich eine mit Blick auf den Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems an den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles ausgerichtete - überschlägige - Gesamtbetrachtung sein (vgl. hierzu auch Verwaltungsgericht Sigmaringen…, Beschluss vom 27. April 2020 - 3 K 1422/20 -, juris Rn. 31 ff.; Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 B 149/20 -, juris Rn. 11).
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