Rechtsprechung
| FG Saarland, 25.09.2002 - 1 K 153/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Finanzgerichtsbarkeit Saarland
Schätzung von Mieteinnahmen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berechtigung des Finanzamts zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei mangelnder Mitwirkung des Steuerpflichtigen; Höhe der Schätzung; Einkommensteuer 1992 bis 1995
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
Berechtigung des Finanzamts zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei mangelnder Mitwirkung des Steuerpflichtigen - Höhe der Schätzung - Einkommensteuer 1992 bis 1995
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Berechtigung des Finanzamts zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei mangelnder Mitwirkung des Steuerpflichtigen; Berücksichtigung aller zu Gunsten des Steuerpflichtigen sprechenden Umstände bei der Schätzung ; Zulässigkeit einer Strafschätzung zu Lasten des ...
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- FG Saarland, 25.09.2002 - 1 K 139/01
Sachentscheidungsbefugnis des FG nach einer Ausschlussfrist gem. § 79b Abs. 1 FGO
Auszug aus FG Saarland, 25.09.2002 - 1 K 153/01
Soweit ihm im Parallelverfahren 1 K 139/01 vorgehalten werde, dass er nach den Streitjahren im Jahr 1999 einen negativen Kontensaldo über rd. 348.000 DM habe ausgleichen können, so sei ihm dies nur durch Eingehung einer neuen Schuld gegenüber der Sparkasse möglich gewesen.Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, das Protokoll über die mündliche Verhandlung sowie auf den Inhalt der Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakten des Beklagten und der beigezogenen Klageakte 1 K 139/01 wegen Einkommensteuer 1996 bis 1998 verwiesen.
Wenn der Kläger gemäß seinem vorgenannten Schriftsatz überdies lediglich für 1992 - und dann auch nur in Höhe von insgesamt 2.642,60 DM - Mietzahlungen erhalten und dennoch die Mieter nicht nur in den Streitjahren, sondern gemäß seiner im Parallelverfahren 1 K 139/01 eingereichten Aufstellung auch noch darüber hinaus in den Folgejahren 1996 bis 1998 kostenlos wohnen gelassen haben will, obwohl er andererseits für die Jahre 1992 bis 1998 erhebliche Zinsen für den angeblichen Krediterwerb des Anwesens als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend macht, so vermag dieser geringe bzw. sogar überhaupt nicht erhaltene Mietzins nicht zu überzeugen.
- BFH, 12.09.2001 - IX R 39/97
Anschaffungsnaher Aufwand; Divergenzanfrage
Auszug aus FG Saarland, 25.09.2002 - 1 K 153/01
e) Der Senat braucht auch nicht der Frage nachzugehen, ob sich die durch die vorgenannten Abschlags- und Schlussrechnungen abgerechneten Heizungs- und Sanitärbaumaßnahmen betreffend das Anwesen P-straße 37 im Sinne des BFH-Urteils vom 12. September 2001 IX 39/97, BFH/NV 2002, 968 als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen oder sich als Teilmaßnahmen einer über einen längeren Zeitraum hinziehenden umfassenden Gebäudesanierung darstellen, die als Herstellungskosten nur der AfA unterlägen. - BFH, 07.11.2001 - II R 14/99
Wirtschaftliches Eigentum an Grundstücken im Beitrittsgebiet; staatlicher …
Auszug aus FG Saarland, 25.09.2002 - 1 K 153/01
Denn das bedeutet nicht zwingend, dass es sich um eine fremdnützige Grundstückstreuhänderschaft im Sinne des Urteils des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. November 2001 II R 14/99, BFH/NV 2002, 468 gehandelt haben muss.
- FG Saarland, 25.09.2002 - 1 K 139/01
Sachentscheidungsbefugnis des FG nach einer Ausschlussfrist gem. § 79b Abs. 1 FGO
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den Inhalt der Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakten des Beklagten und der beigezogenen Klageakten 1 K 153/01 wegen Einkommensteuer 1992 bis 1995 und 2 K 141/01 wegen Inhaftungnahme des Klägers als sog. faktischer Geschäftsführer der B GmbH verwiesen.c) Soweit der Kläger durch seinen Vortrag im Parallelverfahren 1 K 153/01 erreichen will, dass das Anwesen F-straße 18, U, vollständig aus dem Bereich seiner steuererheblichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausscheidet, vermag ihm der Senat nicht zu folgen.
Da der Beklagte die steuerpflichtigen Einkünfte aus diesem Objekt für die Streitjahre nach derselben Schätzungsmethode wie für die im vorgenannten Klageverfahren streitigen Veranlagungszeiträume 1992 bis 1995 ermittelt hat, verweist der Senat für die Ordnungsmäßigkeit dieser Schätzung im vorliegenden Verfahren auf die entsprechenden Ausführungen unter 2 b) der Entscheidungsgründe des insoweit auszugsweise beigefügten Urteils 1 K 153/01.
d) Aus dem gleichen Grund wird für die Berechtigung und die Höhe der Schätzung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend das Objekt P- 37, S, wo sich lediglich die Beiträge zur Feuerversicherung - in üblicher Steigerung - geringfügig erhöht haben, auf die Ausführungen unter 2 c) - f) der Entscheidungsgründe des Urteils 1 K 153/01 verwiesen, die für die Streitjahre 1996 bis 1998 sinngemäß gleichermaßen gelten.
Ausweislich seines Schreibens vom 2. Mai 2001 an den Beklagten während des Einspruchsverfahrens zum Parallelverfahren 1 K 153/01 (Bl. 7 Rb) war ihm nämlich genau bekannt, dass seinem Rechtsmittelverfahren nur bei Vorlage der entsprechenden Belege Erfolg beschieden sein konnte.
Anlage: Entscheidungsgründe 2 b) - f) - Seiten 7 bis 11 - des Urteils 1 K 153/01 Dr. Schmidt-Liebig.
Anlage: Vorgenannter Auszug der Entscheidungsgründe des Urteils 1 K 153/01 b) Soweit der Kläger in den Schriftsätzen vom 28. Februar und 29. Juni 2002 (Bl. 40, 52) geltend macht, aus dem U-er Objekt keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt zu haben, weil er den selbst nicht kreditwürdigen Nutzern V im Rahmen einer Zwangsvollstreckung kraft besonderer Vereinbarung den Ankauf des Grundstücks vermittels einer Kreditleihe ermöglicht habe, so dass er 1989 nur formal Grundbucheigentümer geworden sei und das Grundstück deshalb an die Eheleute rückübereignen müsse, wenn sie das Darlehen - was aber bis heute noch nicht geschehen sei -, zurückgezahlt hätten, so handelt es sich um eine dermaßen atypische Absprache, der ohne die genaue Kenntnis der vom Kläger angeführten “besonderen Vereinbarung” die steuerliche Anerkennung versagt bleiben muss.
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