Rechtsprechung
| BSG, 26.11.1991 - 1 RK 22/91 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verlängerung der Leistungsdauer für Krankengeld; Einheit von bestehender und hinzutretender Krankheit bei der Gewährung von Krankengeld; Möglichkeit der Wiedergewährung des Krankengelds; "Wiederaufleben" eines Krankengeldanspruchs wegen derselben Krankheit in einen neuen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- BSG, 26.11.1991 - 3 RK 25/90
Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs vor dem Inkrafttreten des § 48 Abs. 2 SGB …
Auszug aus BSG, 26.11.1991 - 1 RK 22/91
Da der Wiederauflebenstatbestand des § 183 Abs. 2 RVO aF bzw § 48 Abs. 2 SGB V gegenüber dem Versicherungsfall relativ verselbständigt ist, sind die Grundsätze des intertemporalen Rechts anzuwenden (s dazu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil - 1/3 RK 25/90 - vom gleichen Tage). - BSG, 31.08.1977 - 1 RA 47/76
Rentenversicherungsträger - behinderter Versicherter - Kriegsbeschädigung - …
Auszug aus BSG, 26.11.1991 - 1 RK 22/91
Rn. 15 - soweit nicht später in Kraft gesetztes Recht etwas anderes bestimmt (allgemeine Meinung; vgl aus der jüngeren Rechtsprechung des BSG zB BSGE 44, 231, 232 = SozR 2200 § 1236 Nr. 3) - nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat.
- LSG Bayern, 30.04.2024 - L 15 VJ 2/23
Erfordernis des Vollbeweises im Impfschadensrecht (hier: Covid-19-Impfung)
Rn. 47 a. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG beurteilen sich Inhalt und Wirkung sozialrechtlicher Ansprüche nach dem Recht, das zur Zeit des anspruchsbegründenden Ereignisses oder Umstandes gegolten hat, sofern nicht später in Kraft gesetztes Recht ausdrücklich oder sinngemäß etwas Anderes bestimmt (Grundsatz des intertemporalen Rechts, vgl. nur BSG, Urteil vom 26.11.1991 - 1 RK 22/91). - LSG Bayern, 31.01.2025 - L 15 VJ 5/16
Multiple Sklerose ist kein Impfschaden nach Impfungen mit Td-Virelon und …
Rn. 89 Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG beurteilen sich Inhalt und Wirkung sozialrechtlicher Ansprüche nach dem Recht, das zur Zeit des anspruchsbegründenden Ereignisses oder Umstandes gegolten hat, sofern nicht später in Kraft gesetztes Recht ausdrücklich oder sinngemäß etwas Anderes bestimmt (Grundsatz des intertemporalen Rechts, vgl. nur BSG, Urteil vom 26.11.1991 - 1 RK 22/91). - LSG Bayern, 02.05.2023 - L 15 VJ 5/19
Kein Impfschaden nach Polio- und Tetanusimpfung wegen fehlenden Nachweises eines …
Rn. 65 a. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG beurteilen sich Inhalt und Wirkung sozialrechtlicher Ansprüche nach dem Recht, das zur Zeit des anspruchsbegründenden Ereignisses oder Umstandes gegolten hat, sofern nicht später in Kraft gesetztes Recht ausdrücklich oder sinngemäß etwas anderes bestimmt (Grundsatz des intertemporalen Rechts, vgl. nur BSG, Urteil vom 26. November 1991 - 1 RK 22/91).
- LSG Bayern, 14.12.2021 - L 15 VJ 4/13
Coronavirus, SARS-CoV-2, Erkrankung, Bescheid, Schadensersatzanspruch, Berufung, …
Rn. 57 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) beurteilen sich Inhalt und Wirkung sozialrechtlicher Ansprüche nach dem Recht, das zur Zeit des anspruchsbegründenden Ereignisses oder Umstandes gegolten hat, sofern nicht später in Kraft gesetztes Recht ausdrücklich oder sinngemäß etwas anderes bestimmt (Grundsatz des intertemporalen Rechts, vgl. nur BSG, Urteil vom 26. November 1991 - 1 RK 22/91 -, juris). - SG Karlsruhe, 21.11.2024 - S 11 VJ 1269/24
COVID-19-Schutzimpfung - mRNA-Impfstoff von Moderna - Geltendmachung einer …
Rn. 18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) beurteilen sich Inhalt und Wirkung sozialrechtlicher Ansprüche nach dem Recht, das zur Zeit des anspruchsbegründenden Ereignisses oder Umstandes gegolten hat, sofern nicht später in Kraft gesetztes Recht ausdrücklich oder sinngemäß etwas Anderes bestimmt (Grundsatz des intertemporalen Rechts, vgl. nur BSG, Urteil vom 26.11.1991 - 1 RK 22/91). - LSG Nordrhein-Westfalen, 02.07.1992 - L 16 KR 113/90
Krankenversicherung; Eingriff; Anwartschaft; Wiederaufleben; Krankengeld; …
Der mit § 48 Abs. 2 SGB V verbundene Eingriff in die unter der Geltung des bisherigen Rechts entstandenen Anwartschaften auf das Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs in einem neuen Dreijahreszeitraum stellt auch in den Fällen, in denen der neue Dreijahreszeitraum in den ersten sechs Monaten nach Inkrafttreten der Vorschrift (1.1.89) beginnt, für sich allein noch keine verfassungswidrige unverhältnismäßige Beeinträchtigung der geschützten Rechtsposition dar (Weiterentwicklung von BSG vom 26.11.1991 - 1 RK 22/91 , vom 10.12.1991 - 1/3 RK 16/90 und vom 10.12.1991 - 1/3 RK 9/90).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".