Rechtsprechung
| VG Berlin, 11.06.2010 - 10 K 130.09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 5 Abs 3 S 1 TEHG, § 5 Abs 4 TEHG, § 6 Abs 1 TEHG, § 17 TEHG, § 18 Abs 1 S 1 TEHG
Ordnungsgemäße Ermittlung der Emissionen und Entstehung der Zahlungspflicht - ponte-press.de
(Volltext/Auszüge)
Zur Rechtswidrigkeit einer Strafzahlung gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 TEHG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 18.02.2010 - 7 C 10.09
Treibhausgas-Emissionen; Emissionshandelssystem; Emissionsgenehmigung; …
Auszug aus VG Berlin, 11.06.2010 - 10 K 130.09
Die Ermittlung erfolgt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TEHG in Verbindung mit Anhang 2 Teil I des Gesetzes, der seinerseits auf die nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft' - Amtsblatt der Europäischen Union vom 25.10.2003, L 275/32 - in der Fassung der 'Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/ EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls' - Amtsblatt der Europäischen Union vom 13.11.2004, L 338/18 - im Folgenden: EH-RL - erlassenen sog. 'Monitoring-Leitlinien' (vgl. die "Entscheidung der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und Rates" - Amtsblatt der Europäischen Union L 59/1 vom 26.02.2004 - und die "Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und Rates (Monitoring Leitlinien)" - Amtsblatt der Europäischen Union L 229/1 vom 31.08.2007 -) verweist, die über diese Verweisungskette nach dem Willen des Gesetzgebers insgesamt in deutsches Recht transformiert werden sollen (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 2010 - 7 C 10/09 - zitiert nach juris).
- VG Berlin, 11.11.2010 - 10 A 281.08
Treibhausgas-Emissionshandel - Sanktionierung wegen Verletzung der Abgabepflicht
31 Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 28. Mai 2010 (VG 10 K 39.09 und VG 10 K 130.09) bereits ausgeführt hat, scheidet die Festsetzung einer Zahlungspflicht nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TEHG aus, sofern der Verantwortliche bis zum 30. April eines Jahres eine Anzahl von Berechtigungen an die Beklagte abgegeben hat, die der Menge der im - vom Sachverständigen als zufriedenstellend bewerteten - Emissionsbericht nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 TEHG für das Vorjahr ausgewiesenen Kohlendioxidemissionen entspricht.Die Beklagte sieht sich jedoch auch in derartigen Fällen dazu berechtigt an, eine Sanktion nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TEHG zu verhängen (vgl. etwa die den Verfahren VG 10 K 39.09, 10 K 75.09 und 10 K 130.09 zugrunde liegenden Sachverhalte), was nach Auffassung der Kammer zu unvertretbaren Ergebnissen führt.
- VG Berlin, 19.11.2010 - 10 A 278.08
Treibhausgas-Emissionshandel - Sanktionierung wegen Verletzung der Abgabepflicht
34 Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 28. Mai 2010 (VG 10 K 39.09 und VG 10 K 130.09) bereits ausgeführt hat, scheidet die Festsetzung einer Zahlungspflicht nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TEHG aus, sofern der Verantwortliche bis zum 30. April eines Jahres eine Anzahl von Berechtigungen an die Beklagte abgegeben hat, die der Menge der im - vom Sachverständigen als zufriedenstellend bewerteten - Emissionsbericht nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 TEHG für das Vorjahr ausgewiesenen Kohlendioxidemissionen entspricht.Die Beklagte sieht sich jedoch auch in derartigen Fällen dazu berechtigt an, eine Sanktion nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TEHG zu verhängen (vgl. etwa die den Verfahren VG 10 K 39.09, 10 K 75.09 und 10 K 130.09 zugrunde liegenden Sachverhalte), was nach Auffassung der Kammer zu unvertretbaren Ergebnissen führt.
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