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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 05.11.2020 - 2 Bs 156/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,44541
OVG Hamburg, 05.11.2020 - 2 Bs 156/20 (https://dejure.org/2020,44541)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05.11.2020 - 2 Bs 156/20 (https://dejure.org/2020,44541)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05. November 2020 - 2 Bs 156/20 (https://dejure.org/2020,44541)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Benutzung von öffentlichen Kinderspielplätzen durch eine Kita kann erlaubnispflichtige Sondernutzung sein

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Hamburg, 26.04.2024 - 7 K 1927/23

    Erfolglose Klage zur Frage, welche Anforderungen an den zwecks Erteilung einer …

    Für das vorliegende Verfahren kann dementsprechend offenbleiben, ob die Benutzung eines öffentlichen Kinderspielplatzes durch eine Kindertageseinrichtung, die dadurch den Nachweis einer kindgerechten Außenspielfläche von zweckentsprechender Grüße erbringen möchte, um die räumlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII zu erfüllen, zwingend erfordert, dass der Kindertageseinrichtung während der gesamten Betriebszeiten eine bestimmte Fläche des Kinderspielplatzes zur alleinigen, exklusiven Sondernutzung vorbehalten sein muss (so möglicherweise: OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2020, 2 Bs 156/20, juris, Rn. 12) oder auch durch sonstige der Kindertagesstätte eingeräumte, auf bestimmte Zeiten eingeschränkte Sonderrechte an (Teil-)Flächen des öffentlichen Spielplatzes, ein gleichwertiger Ersatz einer Außenspielfläche auf eigener Fläche gewährleistet werden kann.
  • VG Hamburg, 26.04.2024 - 7 K 3667/22

    Erfolgreiche Klage zur Frage, ob von einer Kindertagesstätte eine …

    Rn. 48 [Es kann] offenbleiben, ob die Benutzung eines öffentlichen Kinderspielplatzes durch eine Kindertageseinrichtung, die dadurch den Nachweis einer kindgerechten Außenspielfläche von zweckentsprechender Grüße erbringen möchte, um die räumlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII zu erfüllen, zwingend erfordert, dass der Kindertageseinrichtung während der gesamten Betriebszeiten eine bestimmte Fläche des Kinderspielplatzes zur alleinigen, exklusiven Sondernutzung vorbehalten sein muss (so möglicherweise: OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2020, 2 Bs 156/20 , juris, Rn. 12 ) oder auch durch sonstige der Kindertagesstätte eingeräumte, auf bestimmte Zeiten eingeschränkte Sonderrechte an (Teil-)Flächen des öffentlichen Spielplatzes, ein gleichwertiger Ersatz einer Außenspielfläche auf eigener Fläche gewährleistet werden kann.
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