Rechtsprechung
| BGH, 24.04.1985 - 2 StR 200/85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung bei Verhandlung mit nur ausgelosten Schöffen
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BGH, 12.01.1962 - 4 StR 346/61
Moos raus ! - §§ 16, 17 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 249 StGB, Zueignung
Auszug aus BGH, 24.04.1985 - 2 StR 200/85
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern - also den Vermögensvorteil von einer Person zu verlangen, die diesen dem Täter nicht schuldet - zum Tatbestand der versuchten Erpressung gehört (vgl. BGHSt 4, 105; 17, 87) und deshalb nicht strafschärfend verwertet werden darf (s. UA S. 30). - BGH, 21.09.1984 - 2 StR 327/84
Auslosung der Schöffen durch den dazu berufenen Ausschuss als wirksame …
Auszug aus BGH, 24.04.1985 - 2 StR 200/85
Der Angeklagte rügt mit Recht, daß das Gericht nach Zurückweisung des gemäß § 222 b StPO ordnungsgemäß erhobenen Besetzungseinwands mit den beiden nur ausgelosten, also nicht gewählten Schöffen Hannelore P. und Ulrich M. in vorschriftswidriger Besetzung verhandelt hat (vgl. BGHSt 33, 41 [BGH 21.09.1984 - 2 StR 327/84] = BGH NJW 1984, 2839). - BGH, 20.03.1953 - 2 StR 60/53
Freier - §§ 253, 255 StGB, 'zu Unrecht' bedeutet: im Widerspruch zum materiellen …
Auszug aus BGH, 24.04.1985 - 2 StR 200/85
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern - also den Vermögensvorteil von einer Person zu verlangen, die diesen dem Täter nicht schuldet - zum Tatbestand der versuchten Erpressung gehört (vgl. BGHSt 4, 105; 17, 87) und deshalb nicht strafschärfend verwertet werden darf (s. UA S. 30).
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