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Rechtsprechung
   BPatG, 06.12.2011 - 27 W (pat) 521/11   

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https://dejure.org/2011,45115
BPatG, 06.12.2011 - 27 W (pat) 521/11 (https://dejure.org/2011,45115)
BPatG, Entscheidung vom 06.12.2011 - 27 W (pat) 521/11 (https://dejure.org/2011,45115)
BPatG, Entscheidung vom 06. Dezember 2011 - 27 W (pat) 521/11 (https://dejure.org/2011,45115)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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  • rechtsinformationen.bund.de

    Markenbeschwerdeverfahren - ALASKAHUSKY (Wort-Bild-Marke) / HUSKY (Wort-Bild-Marke)- keine Verwechslungsgefahr

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - ALASKAHUSKY (Wort-Bild-Marke) / HUSKY (Wort-Bild-Marke)- keine Verwechslungsgefahr

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klangliche Vergleichbarkeit und damit einhergehende Verwechselungsgefahr bei den Wortmarken "Alaskahusky" und "Husky"

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - ALASKAHUSKY (Wort-Bild-Marke) / HUSKY (Wort-Bild-Marke)- keine Verwechslungsgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (14)

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 06.12.2011 - 27 W (pat) 521/11
    Rn. 57 Auch wenn der Bildbestandteil zumindest bei mündlicher Wiedergabe zurücktritt (vgl. BGH GRUR 2006, 60, 62 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 862 - Malteserkreuz; GRUR 2008, 903, 905 - Sierra Antiguo), stehen sich im klanglichen Vergleich jedenfalls "Alaskahusky" und "Husky" gegenüber.

    Eine solche Stärkung wirkt sich nicht nur auf die Kennzeichnungskraft der älteren einbestandteiligen Marke aus, sondern bewirkt gleichzeitig, dass ein Zeichen auch dann ein Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke gibt, wenn es nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen, jüngeren Zeichens auftritt (grdl. BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus; s. ferner BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 60, 61 - Nr. 14 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 862 - Nr. 31 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 888, 889 - Euro Telekom).

    Rn. 68 Über die Grundsätze der (modifizierten) Prägetheorie hinaus kann eine Verwechslungsgefahr auch dann anzunehmen sein, wenn die jüngere Marke neben anderen Elementen einen mit der Widerspruchsmarke identischen Bestandteil enthält und dieser in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält (EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 - Thomson Life; BGH GRUR 2006, 859, 861 Rn. 21 - Malteserkreuz).

    Rn. 75 Diese Art von Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass der Verbraucher die Unterschiede beider Marken zwar wahrnimmt, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Zeichenbildung jedoch Anlass hat, das angegriffene Zeichen (irrtümlich) der Inhaberin der Widerspruchsmarke zuzuordnen oder auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinn einer gemeinsamen Verantwortung für das Warenangebot, zu schließen (EuGH GRUR 2005, 1042 - Thomson Life; BGHZ 167, 322 - Malteserkreuz).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b - …

    Auszug aus BPatG, 06.12.2011 - 27 W (pat) 521/11
    Rn. 45 Dabei ist von einer Wechselwirkung in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2010, 235 - Aida/Aidu; EuGH GRUR 2005, 1042 - Thomson Life).

    Rn. 68 Über die Grundsätze der (modifizierten) Prägetheorie hinaus kann eine Verwechslungsgefahr auch dann anzunehmen sein, wenn die jüngere Marke neben anderen Elementen einen mit der Widerspruchsmarke identischen Bestandteil enthält und dieser in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält (EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 - Thomson Life;… BGH GRUR 2006, 859, 861 Rn. 21 - Malteserkreuz).

    Rn. 75 Diese Art von Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass der Verbraucher die Unterschiede beider Marken zwar wahrnimmt, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Zeichenbildung jedoch Anlass hat, das angegriffene Zeichen (irrtümlich) der Inhaberin der Widerspruchsmarke zuzuordnen oder auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinn einer gemeinsamen Verantwortung für das Warenangebot, zu schließen (EuGH GRUR 2005, 1042 - Thomson Life; BGHZ 167, 322 - Malteserkreuz).

  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

    Auszug aus BPatG, 06.12.2011 - 27 W (pat) 521/11
    Rn. 57 Auch wenn der Bildbestandteil zumindest bei mündlicher Wiedergabe zurücktritt (vgl. BGH GRUR 2006, 60, 62 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 862 - Malteserkreuz; GRUR 2008, 903, 905 - Sierra Antiguo), stehen sich im klanglichen Vergleich jedenfalls "Alaskahusky" und "Husky" gegenüber.

    Eine solche Stärkung wirkt sich nicht nur auf die Kennzeichnungskraft der älteren einbestandteiligen Marke aus, sondern bewirkt gleichzeitig, dass ein Zeichen auch dann ein Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke gibt, wenn es nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen, jüngeren Zeichens auftritt (grdl. BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus; s. ferner BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 60, 61 - Nr. 14 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 862 - Nr. 31 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 888, 889 - Euro Telekom).

  • BGH, 19.07.2007 - I ZR 137/04

    Euro Telekom

    Auszug aus BPatG, 06.12.2011 - 27 W (pat) 521/11
    Eine solche Stärkung wirkt sich nicht nur auf die Kennzeichnungskraft der älteren einbestandteiligen Marke aus, sondern bewirkt gleichzeitig, dass ein Zeichen auch dann ein Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke gibt, wenn es nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen, jüngeren Zeichens auftritt (grdl. BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus; s. ferner BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 60, 61 - Nr. 14 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 862 - Nr. 31 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 888, 889 - Euro Telekom).
  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 102/07

    AIDA/AIDU - Keine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher und schriftbildlicher …

    Auszug aus BPatG, 06.12.2011 - 27 W (pat) 521/11
    Rn. 45 Dabei ist von einer Wechselwirkung in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2010, 235 - Aida/Aidu; EuGH GRUR 2005, 1042 - Thomson Life).
  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN …

    Auszug aus BPatG, 06.12.2011 - 27 W (pat) 521/11
    Rn. 46 Der Schutz der älteren Marke ist dabei auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2007, 318 - Adam Opel/Autec).
  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 122/00

    "City Plus"; Kennzeichnungskraft von Bestandteilen einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 06.12.2011 - 27 W (pat) 521/11
    Eine solche Stärkung wirkt sich nicht nur auf die Kennzeichnungskraft der älteren einbestandteiligen Marke aus, sondern bewirkt gleichzeitig, dass ein Zeichen auch dann ein Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke gibt, wenn es nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen, jüngeren Zeichens auftritt (grdl. BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus; s. ferner BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 60, 61 - Nr. 14 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 862 - Nr. 31 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 888, 889 - Euro Telekom).
  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

    Auszug aus BPatG, 06.12.2011 - 27 W (pat) 521/11
    Rn. 57 Auch wenn der Bildbestandteil zumindest bei mündlicher Wiedergabe zurücktritt (vgl. BGH GRUR 2006, 60, 62 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 862 - Malteserkreuz; GRUR 2008, 903, 905 - Sierra Antiguo), stehen sich im klanglichen Vergleich jedenfalls "Alaskahusky" und "Husky" gegenüber.
  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit …

    Auszug aus BPatG, 06.12.2011 - 27 W (pat) 521/11
    Vielmehr bestimmen das weitere Wort "Alaska" und der Bildbestandteil das angegriffene Zeichen und bleiben für dessen Gesamteindruck von ausschlaggebender Bedeutung, was eine unmittelbare Verwechslungsgefahr verhindert (BGH GRUR 2004, 598 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865 - Mustang).
  • EuGH, 23.03.2006 - C-206/04

    Zirh International / Mülhens - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 …

    Auszug aus BPatG, 06.12.2011 - 27 W (pat) 521/11
    Rn. 54 Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verbraucher in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, 414 - Nr. 19 - Zirh/Sir; BPatG, Beschluss vom 24. Oktober 2008, Az.: 25 W (pat) 38/07; BeckRS 2009, 06611 - Gerken; Beschluss vom 10. Mai 2011, Az.: 27 W (pat) 137/10, BeckRS 2011, 20040 - Dux/Doc's).
  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 289/01

    "Kleiner Feigling"; Verwechselungsgefahr zweier Marken

  • BGH, 24.02.2005 - I ZB 2/04

    MEY/Ella May

  • BPatG, 10.05.2011 - 27 W (pat) 137/10

    Markenbeschwerdeverfahren ' "DUX (Wort-Bild-Marke)/DOC ™S" ' Wort-Bild-Marke …

  • BPatG, 24.10.2008 - 25 W (pat) 38/07
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