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Rechtsprechung
   BAG, 11.02.1992 - 3 AZR 138/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1072
BAG, 11.02.1992 - 3 AZR 138/91 (https://dejure.org/1992,1072)
BAG, Entscheidung vom 11.02.1992 - 3 AZR 138/91 (https://dejure.org/1992,1072)
BAG, Entscheidung vom 11. Februar 1992 - 3 AZR 138/91 (https://dejure.org/1992,1072)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1992, 1498
  • NZA 1992, 931
  • BB 1992, 1216
  • DB 1992, 1937
 
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Wird zitiert von ... (37)Zitiert selbst (2)

  • BAG, 03.02.1987 - 3 AZR 208/85

    Arbeitgeber verläßt Gruppenunterstützungskasse

    Auszug aus BAG, 11.02.1992 - 3 AZR 138/91
    Eine Gruppenunterstützungskasse, die als eingetragener Verein das satzungsgemäße Ziel verfolgt, Arbeitnehmer ihrer Trägerunternehmen zu versorgen, muß Leistungen nur erbringen, solange der Arbeitgeber, der die Versorgung zugesagt hat, zu dem Trägerunternehmen gehört (im Anschluß an BAGE 54, 176 [BAG 03.02.1987 - 3 AZR 208/85] = AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Februar 1987 (BAGE 54, 176 [BAG 03.02.1987 - 3 AZR 208/85] = AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen) im einzelnen begründet hat, stellt die Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse lediglich eine besondere Form der Abwicklung der vom Arbeitgeber gegebenen Versorgungszusage dar (…aaO, zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 22.10.1991 - 3 AZR 486/90

    Widerruf einer Unterstützungskassenverordnung

    Auszug aus BAG, 11.02.1992 - 3 AZR 138/91
    Entfällt die Leistungspflicht der Unterstützungskasse, weil der Arbeitgeber aus dem Kreis der Trägerunternehmen ausscheidet, hat der Arbeitgeber die Zusage unmittelbar zu erfüllen (Bestätigung des Senatsurteils vom 22. Oktober 1991 - 3 AZR 486/90 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Wenn die Leistungspflicht der Kasse entfällt, hat der Arbeitgeber die Zusage unmittelbar zu erfüllen (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 22. Oktober 1991 - 3 AZR 486/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 408/10

    Betriebsrente - Pensionskasse - Einstandspflicht

    Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das BetrAVG eingefügt wurde, basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungspflichten ist (BAG 29. August 2000 - 3 AZR 201/00 - zu II 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 55 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 12; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 713/98 - zu I 1 a bb der Gründe, BAGE 93, 105; 17. April 1996 - 3 AZR 774/94 - zu II 2 a der Gründe; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 79, 236; 11. Februar 1992 - 3 AZR 138/91 - zu 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 9; 23. Februar 1988 - 3 AZR 408/86 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 18 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 1).
  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 827/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

    Rn. 22 a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 (Art. 9 Nr. 2 iVm. Art. 35 Abs. 3 AVmG), in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, basiert - entgegen der Annahme der Beklagten - auf der ständigen Rechtsprechung des Senats aus der Zeit vor der Gesetzesänderung (vgl. statt vieler etwa BAG 29. August 2000 - 3 AZR 201/00 - zu II 1 der Gründe; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 713/98 - zu I 1 a bb der Gründe, BAGE 93, 105; 17. April 1996 - 3 AZR 774/94 - zu II 2 a der Gründe; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 79, 236; 11. Februar 1992 - 3 AZR 138/91 - zu 2 a der Gründe; 23. Februar 1988 - 3 AZR 408/86 - zu II 2 a der Gründe).
  • BAG, 13.07.2021 - 3 AZR 298/20

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtschuld - Invalidität

    Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungspflichten ist (BAG 29. August 2000 - 3 AZR 201/00 - zu II 1 der Gründe; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 713/98 - zu I 1 a bb der Gründe, BAGE 93, 105; 17. April 1996 - 3 AZR 774/94 - zu II 2 a der Gründe; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 79, 236; 11. Februar 1992 - 3 AZR 138/91 - zu 2 a der Gründe; 23. Februar 1988 - 3 AZR 408/86 - zu II 2 a der Gründe).
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