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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 196/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,12256
FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 196/16 (https://dejure.org/2019,12256)
FG Hamburg, Entscheidung vom 06.02.2019 - 3 K 196/16 (https://dejure.org/2019,12256)
FG Hamburg, Entscheidung vom 06. Februar 2019 - 3 K 196/16 (https://dejure.org/2019,12256)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 20 Abs 1 EStG 2009, § 20 Abs 3 EStG 2009, EStG VZ 2013
    Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Zahlung des Investmentmanagers an den an einem Investmentfonds beteiligten Anleger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 20 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 3
    Einkommensteuer: Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Zahlung des Investmentmanagers an den an einem Investmentfonds beteiligten Anleger

  • rechtsportal.de

    EStG § 20 Abs. 1
    Steuerrechtliche Berücksichtigung von Zahlungen des Investmentmanagers gerichtet an auf Fondsebene einbehaltenen Verwaltungsgebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einkommensteuer: Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Zahlung des Investmentmanagers an den an einem Investmentfonds beteiligten Anleger

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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (12)

  • BFH, 02.03.2004 - IX R 68/02

    Keine Leistung des Versicherungsnehmers durch Weiterleiten der Vertreterprovision …

    Auszug aus FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 196/16
    Rn. 18 Dies entspreche auch der Sichtweise des BFH in seinem Urteil vom 02.03.2004 (IX R 68/02), wonach ein Versicherungsnehmer keine Leistung erbringe, wenn er durch eine Vereinbarung mit einem Versicherungsvertreter erreiche, dass dieser einen Teil seiner Provision an ihn weiterleite.

    Rn. 34 In seinem Urteil vom 02.03.2004 (IX R 68/02, BFHE 205, 253, BStBl II 2004, 506) entschied der BFH, dass keine steuerbare Leistung vorliegt, wenn ein Versicherungsnehmer es durch eine Vereinbarung mit dem Versicherungsvertreter erreicht, dass dieser einen Teil seiner Provision weiterleitet.

    Rn. 35 Allen drei entschiedenen Fällen lagen Rückflüsse von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Erwerb zugrunde (so ausdrücklich der BFH im Urteil vom 02.03.2004, IX R 68/02, BFHE 205, 253, BStBl II 2004, 506 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 26.02.2002, IX R 21/01, BFH/NV 2002, 913), so dass sich insoweit die Frage stellte, ob der zugeflossene Vorteil der Erwerbsphäre oder als Kapitalrückzahlung der grundsätzlich nicht steuerbaren Vermögensebene in Gestalt der nachträglichen Minderung von Anschaffungskosten angehörte.

  • BFH, 07.12.2004 - VIII R 70/02

    Bonusaktien als Einnahmen aus Kapitalvermögen

    Auszug aus FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 196/16
    Der BFH hat es daher ausdrücklich abgelehnt, Leistungen Dritter nur unter der zusätzlichen Voraussetzung zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen zu rechnen, dass sie als Substitut einer ausgefallenen Dividende geleistet werden (BFH-Urteil vom 07.12.2004, VIII R 70/02, BFHE 208, 546, BStBl II 2005, 468).

    Nur bei Vorliegen eines derart engen Zusammenhangs ist es gerechtfertigt, den Vorteil der - bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Privatvermögens (grundsätzlich) einkünfteneutralen - Vermögensebene zuzuweisen (BFH-Urteil vom 07.12.2004, VIII R 70/02, BFHE 208, 546, BStBl II 2005, 468).

    Ist das auslösende Moment der Vorteilsgewährung hingegen nicht nur in der Vermögensebene, sondern - bei wertender Beurteilung - in einem nicht nur unbedeutenden Ausmaß auch in einer der Erwerbsebene zuzuordnenden Leistung zu sehen, so ist sie als steuerbare Einnahme zu erfassen (BFH-Urteil vom 07.12.2004, VIII R 70/02, BFHE 208, 546, BStBl II 2005, 468).

  • BFH, 26.02.2002 - IX R 21/01

    Geschlossener Immobilienfonds; Minderung der AK bei Provisionsnachlass durch …

    Auszug aus FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 196/16
    Dementsprechend habe der BFH in seinen Urteilen vom 26.02.2002 (IX R 20/98 und IX R 21/01) entschieden, dass Provisionsnachlässe durch Eigenkapitalvermittler an den Fonds und Fondsbeteiligte nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führten.

    In den Urteilen vom 26.02.2002 (IX R 20/98, BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796 und IX R 21/01, BFH/NV 2002, 913) kam er zu dem Ergebnis, dass Provisionsnachlässe, die ein Eigenkapitalvermittler Fonds-Gesellschaftern gewährt und die keine besonderen, über die Beteiligung am geschlossenen Fonds hinausgehenden Leistungen der Gesellschafter abgelten, die Anschaffungskosten der Immobilie mindern und nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führen.

    Rn. 35 Allen drei entschiedenen Fällen lagen Rückflüsse von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Erwerb zugrunde (so ausdrücklich der BFH im Urteil vom 02.03.2004, IX R 68/02, BFHE 205, 253, BStBl II 2004, 506 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 26.02.2002, IX R 21/01, BFH/NV 2002, 913), so dass sich insoweit die Frage stellte, ob der zugeflossene Vorteil der Erwerbsphäre oder als Kapitalrückzahlung der grundsätzlich nicht steuerbaren Vermögensebene in Gestalt der nachträglichen Minderung von Anschaffungskosten angehörte.

  • BFH, 26.02.2002 - IX R 20/98

    Geschlossene Fonds - Eigenkapitalvermittlungsprovisionen

    Auszug aus FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 196/16
    Dementsprechend habe der BFH in seinen Urteilen vom 26.02.2002 (IX R 20/98 und IX R 21/01) entschieden, dass Provisionsnachlässe durch Eigenkapitalvermittler an den Fonds und Fondsbeteiligte nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führten.

    In den Urteilen vom 26.02.2002 (IX R 20/98, BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796 und IX R 21/01, BFH/NV 2002, 913) kam er zu dem Ergebnis, dass Provisionsnachlässe, die ein Eigenkapitalvermittler Fonds-Gesellschaftern gewährt und die keine besonderen, über die Beteiligung am geschlossenen Fonds hinausgehenden Leistungen der Gesellschafter abgelten, die Anschaffungskosten der Immobilie mindern und nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führen.

  • BFH, 16.03.2010 - VIII R 4/07

    Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen

    Auszug aus FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 196/16
    Unabhängig von der Bezeichnung werden alle Vermögensmehrungen erfasst, die bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Entgelt für die Kapitalüberlassung darstellen (vgl. BFH-Urteile vom 09.04.2013, VIII R 19/11, BFHE 241, 246, BStBl II 2013, 689; vom 16.03.2010, VIII R 4/07, BFHE 229, 141, BStBl II 2014, 147;… vom 21.10.1997, VIII R 18/96, BFH/NV 1998, 582, zu der Vorgängerregelung § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).
  • BFH, 16.12.2009 - I R 43/08

    Steuerwirksamkeit der Auflösung einer Rückstellung für Nachforderungszinsen auf …

    Auszug aus FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 196/16
    Hierbei handele es sich um ein allgemeines Rechtsprinzip, das dem BFH-Urteil vom 16.12.2009 (I R 43/08) zu entnehmen sei.
  • BFH, 09.04.2013 - VIII R 19/11

    Aktienoption für Aufsichtsrat - Art, Höhe und Zuflusszeitpunkt der Einkünfte bei …

    Auszug aus FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 196/16
    Unabhängig von der Bezeichnung werden alle Vermögensmehrungen erfasst, die bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Entgelt für die Kapitalüberlassung darstellen (vgl. BFH-Urteile vom 09.04.2013, VIII R 19/11, BFHE 241, 246, BStBl II 2013, 689; vom 16.03.2010, VIII R 4/07, BFHE 229, 141, BStBl II 2014, 147;… vom 21.10.1997, VIII R 18/96, BFH/NV 1998, 582, zu der Vorgängerregelung § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).
  • BFH, 26.11.2008 - X R 24/08

    Verrechnung von erstatteter Kirchensteuer mit gezahlter Kirchensteuer - …

    Auszug aus FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 196/16
    Daher bedarf es auch keiner grundsätzlichen Entscheidung, ob der Ersatz von Werbungskosten überhaupt zu Einnahmen bei derjenigen Einkunftsart führt, bei der die Werbungskosten angefallen sind, oder aber sog. negative Werbungskosten vorliegen, mit der Folge, dass diese nur bis zur Höhe der Werbungskosten verrechnet werden können und der darüber hinausgehende Erstattungsbetrag steuerlich nicht als Einnahme zu erfassen ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 26.11.2008, X R 24/08, BFH/NV 2009, 568).
  • BFH, 29.08.1996 - VIII R 24/95

    Trägerunternehmen - Unterstützungskasse - Zuwendungen - Rückzahlung

    Auszug aus FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 196/16
    Ferner sei zu berücksichtigen, dass der BFH in seinen Entscheidungen vom 29.08.1996 (VIII R 24/95) und 18.06.2003 (I B 164, 165/02) deutlich gemacht habe, dass es für die Steuerpflicht zurückgezahlter Betriebsausgaben keine Rolle spiele, ob die ursprünglichen Betriebsausgaben mit einem steuerlichen Abzugsverbot belegt gewesen und daher nicht steuermindernd berücksichtigt worden seien.
  • BFH, 16.12.2008 - VIII B 29/07

    Besteuerung einer Drittleistung als Einnahme aus Kapitalvermögen: keine …

    Auszug aus FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 196/16
    Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Leistung des Dritten an die Stelle der oder neben die Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG tritt (BFH-Beschluss vom 16.12.2008, VIII B 29/07, BFH/NV 2009, 574).
  • BFH, 20.10.2005 - III R 24/04

    InvZul; Minderung der Anschaffungskosten; Zeitpunkt der Bestellung

  • BFH, 21.10.1997 - VIII R 18/96

    Umfang der Einnahmen aus Kapitalvermögen

  • FG Baden-Württemberg, 19.04.2021 - 10 K 577/21

    Zur Pauschalierung der Einkommensteuer gemäß § 37b EStG bei Sachzuwendungen von …

    Zudem fallen auch reine Drittleistungen hierunter (BFH-Urteil vom 7. Dezember 2004 VIII R 70/02, BFHE 208, 546, BStBI II 2005, 468;… BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2008 VIII B 29/07, BFH/NV 2009, 574; FG Hamburg, Urteil vom 6. Februar 2019 - 3 K 196/16 -, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2019, 1115; Az. BFH: VIII R 8/20).
  • BFH, 24.10.2023 - VIII R 8/20

    Steuerbarkeit der Erstattung von auf der Fondsebene erhobenen Verwaltungsgebühren …

    Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 06.02.2019 - 3 K 196/16 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 01.08.2016 aufgehoben.

    das Urteil des FG Hamburg vom 06.02.2019 - 3 K 196/16 und die Einspruchsentscheidung vom 01.08.2016 aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 30.06.2015 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Klägerin, die dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, um 19.724,46 EUR herabgesetzt werden.

  • FG Hessen, 07.06.2021 - 11 K 1725/16

    Besteuerung einer im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage gezahlten …

    Denn nach Auffassung des BFH, der sich das Gericht anschließt, kommt § 20 Abs. 3 EStG auch dann zur Anwendung, wenn eine Leistung eines Dritten an die Stelle der oder neben die Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG tritt (…vgl. Beschluss des BFH vom 16. Dezember 2008, VIII B 29/07, BFH/NV 2009, 574; vgl. auch: Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 6. Februar 2019 3 K 196/16, DStRE 2019, 1115).
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