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Rechtsprechung
   VG Koblenz, 07.04.2022 - 3 K 895/21.KO   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,11829
VG Koblenz, 07.04.2022 - 3 K 895/21.KO (https://dejure.org/2022,11829)
VG Koblenz, Entscheidung vom 07.04.2022 - 3 K 895/21.KO (https://dejure.org/2022,11829)
VG Koblenz, Entscheidung vom 07. April 2022 - 3 K 895/21.KO (https://dejure.org/2022,11829)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Rheinland-Pfalz PDF

    Umlagebeträge zur Finanzierung der Pflegeausbildungskosten in Rheinland-Pfalz dürfen anhand der betrieblichen Erträge der ambulanten Pflegedienste bemessen werden

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Umlagebeträge zur Finanzierung der Pflegeausbildungskosten in Rheinland-Pfalz dürfen anhand der betrieblichen Erträge der ambulanten Pflegedienste bemessen werden

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Umlagen zur Pflegeausbildungsfinanzierung in Rheinland-Pfalz rechtmäßig - Umlagen zur Pflegeausbildungsfinanzierung in Rheinland-Pfalz rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Umlagebeträge zur Finanzierung der Pflegeausbildungskosten in Rheinland-Pfalz dürfen anhand der betrieblichen Erträge der ambulanten Pflegedienste bemessen werden - Verteilung anhand betrieblichen Erträge stellt sachgerechten Maßstab dar

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95

    Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter …

    Auszug aus VG Koblenz, 07.04.2022 - 3 K 895/21
    Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das einschlägige Recht keine Ausnahme vorsieht (vgl. BVerwG…, Urteil vom 22. Oktober 1993 - 6 C 10.92 -, juris Rn. 15 und Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, juris Rn. 11).

    Eine Ausschlussfrist in diesem Sinne kann nur angenommen werden, wenn entweder der Ausschluss der Wiedereinsetzung ausdrücklich in der gesetzlichen Fristenregelung bestimmt ist oder deren Auslegung unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen - einerseits des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der Frist, andererseits des Interesses des Einzelnen an ihrer nachträglichen Wiedereröffnung bei unverschuldeter Fristversäumung - ergibt, dass der materielle Anspruch mit der Einhaltung der Frist "steht und fällt", ein verspäteter Antragsteller also materiell-recht- lich seine Anspruchsberechtigung endgültig verlieren soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997, a. a. O. …und Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 -, juris Rn. 11 ff.).

  • BVerwG, 22.10.1993 - 6 C 10.92

    Schulbeförderungskosten - Art. 20 Abs. 3 GG, zur Vereinbarkeit von …

    Auszug aus VG Koblenz, 07.04.2022 - 3 K 895/21
    Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das einschlägige Recht keine Ausnahme vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993 - 6 C 10.92 -, juris Rn. 15 …und Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, juris Rn. 11).

    Dies bedeutet, dass sie von der Legislative erlassen worden sein oder auf einer von ihr erteilten Ermächtigung beruhen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993, a. a. O.).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus VG Koblenz, 07.04.2022 - 3 K 895/21
    Auch erfordert dies die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte und in ständiger Rechtsprechung ausgeprägte Wesent- lichkeitslehre nicht, wonach der Gesetzgeber staatliches Handeln in grundlegenden Bereichen durch ein förmliches Gesetz legitimieren und alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen muss (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfGE 40, 237 (249); 49, 89 (126); 83, 130 (142, 151 f.); 95, 267 (307).).
  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Auszug aus VG Koblenz, 07.04.2022 - 3 K 895/21
    Auch erfordert dies die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte und in ständiger Rechtsprechung ausgeprägte Wesent- lichkeitslehre nicht, wonach der Gesetzgeber staatliches Handeln in grundlegenden Bereichen durch ein förmliches Gesetz legitimieren und alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen muss (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfGE 40, 237 (249); 49, 89 (126); 83, 130 (142, 151 f.); 95, 267 (307).).
  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

    Auszug aus VG Koblenz, 07.04.2022 - 3 K 895/21
    Auch erfordert dies die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte und in ständiger Rechtsprechung ausgeprägte Wesent- lichkeitslehre nicht, wonach der Gesetzgeber staatliches Handeln in grundlegenden Bereichen durch ein förmliches Gesetz legitimieren und alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen muss (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfGE 40, 237 (249); 49, 89 (126); 83, 130 (142, 151 f.); 95, 267 (307).).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus VG Koblenz, 07.04.2022 - 3 K 895/21
    Auch erfordert dies die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte und in ständiger Rechtsprechung ausgeprägte Wesent- lichkeitslehre nicht, wonach der Gesetzgeber staatliches Handeln in grundlegenden Bereichen durch ein förmliches Gesetz legitimieren und alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen muss (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfGE 40, 237 (249); 49, 89 (126); 83, 130 (142, 151 f.); 95, 267 (307).).
  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 42.98

    Verwaltungsakt; Rücknahme; sachliche Zuständigkeit; Jahresfrist; Verwirkung; …

    Auszug aus VG Koblenz, 07.04.2022 - 3 K 895/21
    Eine zeitliche Grenze ergibt sich insoweit aus dem auch für Behörden geltenden Grundsatz der Verwirkung als Ausprägung des allgemeinen Rechtsprinzips von Treu und Glauben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 -, BVerwGE 110, 226- 237).
  • BVerwG, 28.03.1996 - 7 C 28.95

    Offene Vermögensfragen: Rechtsnatur der Anmeldefrist des § 30a VermG, …

    Auszug aus VG Koblenz, 07.04.2022 - 3 K 895/21
    Eine Ausschlussfrist in diesem Sinne kann nur angenommen werden, wenn entweder der Ausschluss der Wiedereinsetzung ausdrücklich in der gesetzlichen Fristenregelung bestimmt ist oder deren Auslegung unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen - einerseits des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der Frist, andererseits des Interesses des Einzelnen an ihrer nachträglichen Wiedereröffnung bei unverschuldeter Fristversäumung - ergibt, dass der materielle Anspruch mit der Einhaltung der Frist "steht und fällt", ein verspäteter Antragsteller also materiell-recht- lich seine Anspruchsberechtigung endgültig verlieren soll (vgl. BVerwG…, Urteil vom 18. April 1997, a. a. O. und Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 -, juris Rn. 11 ff.).
  • BVerwG, 28.09.1994 - 11 C 3.93

    Rücknahme der Bewilligung einer Überbrückungshilfe und Rückforderung der …

    Auszug aus VG Koblenz, 07.04.2022 - 3 K 895/21
    Eine Verwirkung setzt voraus, dass das betreffende Recht längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und besondere Umstände vorliegen, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. zum Begriff der Verwirkung nur BVerwG, EuGH-Vorlage vom 28. September 1994 - 11 C 3.93 -, juris Rn. 43, ständige Rechtsprechung).
  • VGH Hessen, 16.01.2006 - 5 TG 2426/05

    Altenpflegeausgleichsabgabe

    Auszug aus VG Koblenz, 07.04.2022 - 3 K 895/21
    zügiges Verwaltungshandeln zu gewährleisten (so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Januar 2006 - 5 TG 2426/05 -, juris Rn. 7).
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