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Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,16715
OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23 (https://dejure.org/2023,16715)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 (https://dejure.org/2023,16715)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 (https://dejure.org/2023,16715)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum virtuelle Glücksspiel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einordnung von Regelungen in einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zur Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen als Inhaltsbestimmungen oder Nebenbestimmungen; Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen in einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zur Veranstaltung von ...

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Qualifizierung von Regelungen bei Veranstaltungen von virtuellen Automatenspielen als anfechtbare Nebenbestimmungen

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Wird zitiert von ... (48)Zitiert selbst (35)

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte; …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23
    Werbung darf jedoch insbesondere nicht gezielt Unentschlossene anreizen und zur Teilnahme motivieren wollen (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 - juris Rn 37.).

    Werbung darf jedoch insbesondere nicht gezielt Unentschlossene anreizen und zur Teilnahme motivieren wollen (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 - juris Rn 37.).

    Unzulässig ist es auch, die Anziehungskraft des Spiels durch zugkräftige Werbebotschaften zu erhöhen, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013, a.a.O. Rn. 34 unter Verweis auf EuGH…, Urteil vom 8. September 2010, a.a.O. Rn. 103).

    Soweit in der Rechtsprechung ausgeführt wurde, dass die Werbung für das staatliche Lottomonopol wegen systematischer Missachtung der Grenzen zulässiger Werbung zur Inkohärenz führte (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 10/12 -, juris), ist dies auf die vorliegende Konstellation bereits deshalb nicht ohne weiteres übertragbar, weil sich die Rechtsprechung auf das seinerzeit noch bestehende staatliche Glücksspielmonopol bezogen hat und nunmehr in bestimmten Grenzen auch virtuelle Automatenspiele und andere vormals verbotene Glücksspielarten erlaubt sind.

    Werbung darf jedoch insbesondere nicht gezielt Unentschlossene anreizen und zur Teilnahme motivieren wollen (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 - juris Rn 37.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2023 - 3 M 6/23

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Beschränkungen; Inhalts- oder Nebenbestimmungen; …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23
    Die Regelung verbietet auch nicht Werbung für illegales Glücksspiel, sondern untersagt der Antragstellerin Werbung für legales Glücksspiel auf Internetseiten, auf denen auch illegale Werbung betrieben wird (so bereits Beschluss des Senats vom 24. April 2023 - 3 M 6/23 - juris Rn. 13 ).

    In den Erwägungen kommt zudem zum Ausdruck, dass sich die Antragsgegnerin darüber bewusst gewesen ist, dass einer Klage gegen die Nebenbestimmungen üblicherweise aufschiebende Wirkung zukommt und es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung um eine Ausnahme handelt, von der sie hier aufgrund der aus ihrer Sicht überwiegenden öffentlichen Interessen Gebrauch gemacht hat (so bereits Beschluss des Senats vom 24. April 2023, a.a.O.).

    Rn. 41 Der Senat hat in seinem, den Beteiligten bekannten Beschluss vom 24. April 2023 (a.a.O.) zu den Absätzen 2 und 3 der inhaltsgleichen Nebenbestimmung ausgeführt:.

    Für Affiliates wird dies - jedenfalls in der Zukunft - ein Anreiz sein, Verträge (nur) mit Anbietern erlaubter Glücksspiele zu schließen und auf die Verlinkung verbotener Glücksspiele zu verzichten (so bereits: Beschluss des Senats vom 24. April 2023 - 3 M 6/23 - juris).

    § 5 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 lässt gerade Regelungen über Pflichthinweise im Bereich der Werbung zu, ohne solche Regelungen auf die dort genannten Regelbeispiele oder die in § 7 GlüStVG 2021 geregelten Aufklärungsinformationen zu beschränken (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 24. April 2023 - 3 M 6/23 - a.a.O.).

  • BVerwG, 06.11.2019 - 8 C 14.18

    Streit um die Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen zu einer …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23
    Rn. 6 Die isolierte Anfechtung von belastenden Nebenbestimmungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGO ist grundsätzlich statthaft (…BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli 1995 - 1 B 23.95 - juris Rn. 10…, vom 31. Januar 2019 - 8 B 10.18 - juris Rn. 5; Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14/18 - juris Rn. 13).

    Bei Lotterien mit geringem Gefährdungspotential hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass Merkmale, die nicht gemäß § 17 GlüStV 2021 "insbesondere" in der Erlaubnis festzulegen sind, nicht den Gegenstand der Erlaubnis selbst bilden, also isoliert anfechtbare Nebenbestimmungen sind (BVerwG, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14/18 - juris Rn. 22).

    In solchen Fällen ist eine isolierte Anfechtbarkeit nicht offenkundig von vornherein ausgeschlossen (so speziell zur glücksspielrechtlichen Erlaubnis: BVerwG, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14.18 - juris Rn. 15;… Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10.18 - juris Rn. 5).

    Unerheblich ist dagegen, ob der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist (vgl. Antwortbeschluss des 8. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 8 AV 1.22 - juris unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14.18 - juris Rn. 19).

  • EuGH, 30.06.2011 - C-212/08

    Ein Monopol für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen kann gerechtfertigt sein, …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23
    Werbung hat maßvoll und strikt begrenzt auf das zu sein, das erforderlich ist, um die Verbraucher zu den erlaubten Glücksspielen zu lenken (EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - C 212/08 - juris Rn. 72).

    Werbung hat maßvoll und strikt begrenzt auf das zu sein, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den erlaubten Glücksspielen zu lenken (EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - C 212/08 - juris Rn. 72).

    Werbung hat maßvoll und strikt begrenzt auf das zu sein, das erforderlich ist, um die Verbraucher zu den erlaubten Glücksspielen zu lenken (EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - C 212/08 - juris Rn. 72).

  • BVerwG, 31.01.2019 - 8 B 10.18

    Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde zu unzulässig gewordener Klage; Glücksspiel; …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23
    Rn. 6 Die isolierte Anfechtung von belastenden Nebenbestimmungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGO ist grundsätzlich statthaft (…BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli 1995 - 1 B 23.95 - juris Rn. 10, vom 31. Januar 2019 - 8 B 10.18 - juris Rn. 5;… Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14/18 - juris Rn. 13).

    Dies ist eine Frage der Begründetheit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit der Nebenbestimmung offenkundig von vornherein ausscheidet (…vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 - juris Rn. 25; Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10/18 -, Rn. 5, juris).

    In solchen Fällen ist eine isolierte Anfechtbarkeit nicht offenkundig von vornherein ausgeschlossen (so speziell zur glücksspielrechtlichen Erlaubnis: BVerwG…, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14.18 - juris Rn. 15; Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10.18 - juris Rn. 5).

  • VGH Bayern, 21.08.2018 - 10 CS 18.1211

    Werbung für unerlaubtes Glücksspiel mit Gratistipp - Verstoß gegen das …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23
    Soweit die Definition noch auf eine subjektive Komponente (Ziel der Absatzförderung) abstellt, ist dies im Sinne einer objektiven Zweckrichtung zu verstehen (BayVGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 10 CS 18.1211 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Soweit die Definition noch auf eine subjektive Komponente (Ziel der Absatzförderung) abstellt, ist dies im Sinne einer objektiven Zweckrichtung zu verstehen (BayVGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 10 CS 18.1211 - juris Rn. 20 m.w.N.).".

  • VG Hamburg, 20.12.2022 - 14 E 3058/22

    Werbung für Glücksspiel

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23
    Rn. 61 Hierbei geht der Senat in Übereinstimmung mit der Antragstellerin und der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 14 E 3058/22 - juris Rn. 41 f.) zunächst davon aus, dass die Nebenbestimmung auf § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4c Abs. 2 GlüStV 2021 beruht und den legitimen Zweck verfolgt, die Ziele des Gesundheits-, Minderjährigen- und Spielerschutzes aus § 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GlüStV 2021 zu sichern.

    Der Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 20. Dezember 2022 -14 E 3058/22 - juris) führt zu keiner anderen Betrachtung.

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23
    Die Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren ist ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - juris Rn. 99 m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zu Sportwetten (Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 ff. Rn. 155) u.a. ausgeführt: "Eine Neuregelung kommt dabei grundsätzlich sowohl durch den Bundes- wie den Landesgesetzgeber in Betracht.

  • BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 9.17

    Änderung der Zulassung eines Sonderbetriebsplans zur Verfüllung der beim Abbau …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23
    Dabei ist für die rechtliche Einordnung einer im Genehmigungsbescheid enthaltenen Einschränkung der objektive Erklärungsgehalt des Bescheids und nicht die Bezeichnung der entsprechenden Regelung durch die Behörde entscheidend (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 - 7 C 9/17 - juris Rn. 23 ff. m.w.N.).

    Die so statuierte Verhaltenspflicht ist mit dem begünstigenden Hauptverwaltungsakt akzessorisch verknüpft und selbstständig durchsetzbar (BVerwG, Urteil vom 22. November 2018, a.a.O. m.w.N.).

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23
    Eine solche Pflicht lässt sich insbesondere nicht aus dem Grundsatz ableiten, dass der der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat und nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen darf (sog. "Wesentlichkeitsdoktrin", vgl. BVerfG…, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u.a. - juris Rn. 199; Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07 - juris Rn. 132;… Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 - juris Rn. 54;… Urteil des Senats vom 30. Juni 2022 - 3 K 55/20 - juris Rn. 67 ).
  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 4 S 7.22

    Polizeidienst; Beamter auf Probe; Straftat während Vorbereitungsdienst; …

  • BVerwG, 09.07.2014 - 8 C 36.12

    Dienstleistungsfreiheit; Eigenauftritt; Ermessensfehler; Gleichbehandlung; …

  • VGH Bayern, 18.09.2017 - 15 CS 17.1675

    Keine Duldungsverfügung gegenüber dem Grundstückseigentümer bei …

  • OLG Schleswig, 26.06.2013 - 6 U 31/12

    Unzulässige Werbung mit "Olympia-Rabatt" und "Olympischen Preisen"

  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvR 53/56

    Heilmittelwerbeverordnung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.06.2022 - 3 K 55/20

    Normenkontrolle; Schließung von Einzelhandelsgeschäften mit einer Verkaufsfläche …

  • BVerwG, 21.01.2010 - 5 B 63.09

    Rechtsfrage der Förderungsfähigkeit eines auf einem nicht abgeschlossenen …

  • OVG Niedersachsen, 26.02.2009 - 15 MF 6/09

    Verfallen öffentlicher Zuschüsse als beachtlicher Dringlichkeitsgrund i.S.d. § 36 …

  • OVG Niedersachsen, 12.12.2022 - 4 ME 120/22

    Allgemeines Verbot; Begründungserfordernis; Bestimmtheit; Bestimmtheit, …

  • VG Düsseldorf, 24.01.2017 - 3 K 4182/15

    Anspruch eines gewerblichen Vermittlers staatlicher Lotterieprodukte auf eine …

  • VG Hamburg, 03.07.2014 - 4 K 1368/13

    Zur Rechtmäßigkeit von "Inhalts- und Nebenbestimmungen" für eine Werbeerlaubnis …

  • VG Regensburg, 21.10.2010 - RO 5 K 10.31

    Lotterierechtliche Nebenbestimmungen; Werbebeschränkungen; Regionalitätsprinzip; …

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt …

  • BVerwG, 29.03.2022 - 4 C 4.20

    Nebenbestimmungen von Verwaltungsakten: Rechtsprechungsänderung zur isolierten …

  • BVerwG, 12.10.2022 - 8 AV 1.22

    Antwortbeschluss auf Anfrage des 4. Revisionssenats zur isolierten Aufhebbarkeit …

  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 C 70.80

    Voraussetzung für die isolierte Aufhebung der einer Genehmigung beigefügten …

  • OVG Hamburg, 22.06.2017 - 4 Bf 160/14

    Erlaubnis für die Vermittlung von Lotterien im Internet ohne beschränkende …

  • BVerwG, 17.07.1995 - 1 B 23.95

    Rechtmäßige Ablehnung von Beweisanträgen - Voraussetzungen für die grundsätzliche …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2023 - 6 B 83/23

    Untersagung der genehmigungsfreien Nebentätigkeiten eines langjährig …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2020 - 3 M 16/20

    Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches mit Anordnung der sofortigen …

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2022 - 6 S 790/22

    Befristung einer Spielhallenerlaubnis; Widerspruch und Klage gegen Befristung

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2017 - 4 LB 4/16

    Mindestspieldauer von Online-Casinospielen; Vereinbarkeit des …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2021 - 3 M 161/20

    Lehrdeputatsermäßigungen für sog. Funktionsstelleninhaber

  • VG Minden, 16.12.2024 - 3 K 1585/22
    Rn. 149 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 10.

    Rn. 151 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 7, m. w. N.

    Rn. 153 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 9.

    Rn. 171 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 26.

    Rn. 173 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 27, mit Verweis auf Bay. VGH, Beschluss vom 21.08.2018 - 10 CS 18.1211 -, juris Rn. 20, m. w. N.).

    Rn. 175 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 28, mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 30.06.2011 - C-212/08 -, juris Rn. 72).

    Rn. 177 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 28, mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C-316/078 -, juris Rn. 101).

    Rn. 181 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 29.

    Rn. 183 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 31, mit Verweis auf BVerfG, Urteile vom 19.09.2018 - 2 BvF 1/15 u.a. -, juris Rn. 199, und vom 03.03.2009 - 2 BvC 3/07 - juris Rn. 132; Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12 -, juris Rn. 54.

    Rn. 185 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 31.

    Rn. 187 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 32.

    Rn. 189 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 33.

    Rn. 236 - im Beschluss vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 59 -.

    S. 76, mit Verweis auf OVG LSA, Beschluss vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 59.

    Rn. 255 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 61.

    Rn. 258 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 62, mit Verweis auf VG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2022 - 14 E 3058/22 - juris Rn. 41 f.

    Rn. 260 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 63.

    Rn. 262 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 64, mit Verweis auf Bayerisches Forschungsinstitut für Digitale Transformation: https://www.bidt.digital/glossar/soziale-medien/).

    Rn. 264 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 65,.

    Rn. 267 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 66.

    Rn. 269 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 67.

    Rn. 271 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 68.

    Rn. 273 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 69.

    Rn. 276 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 78.

    Rn. 278 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 79.

    Rn. 360 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 70.

    Rn. 362 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 71.

    Rn. 364 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 72.

    Rn. 366 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 77.

    Rn. 368 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 87.

    Rn. 370 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 88.

    Rn. 372 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 89, m. w. N.

    Rn. 374 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 90, m. w. N.

    Rn. 376 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 91, m. w. N.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 3 M 87/23

    Rechtmäßigkeit von (Werbe-)Nebenbestimmungen in einer glücksspielrechtlichen …

    15.06.2023 - 3 M 14/23 -) (Rn.4) (Rn.5) (Rn.38) (Rn.42) (Rn.55).

    Das Vorbringen der Antragsgegnerin, das sich mit dem Vortrag in gleichgelagerten bereits vom Senat entschieden Verfahren deckt, rechtfertigt keine andere Bewertung (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 5 -10, 11 f.).

    Rn. 5 2. Entgegen der Bewertung der Antragstellerin - offengelassen vom Verwaltungsgericht - ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch nicht aufgrund einer unzureichenden Begründung der Antragsgegnerin formell rechtswidrig (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 14 -23).

    Das Vorbringen der Antragstellerin, das sich mit dem Vortrag in gleichgelagerten, vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin geführten Verfahren (u.a. Az. 3 M 14/23 ) deckt, rechtfertigt keine andere Bewertung.

    Rn. 10 aa) Soweit die Antragstellerin der Rechtmäßigkeitskontrolle der angegriffenen Werberegulierungen in Nr. 13 (im Folgenden: Buchst. bb] - dd]) allgemein voranstellt, dass es an einer tauglichen Rechtsgrundlage fehle, weil die angegriffenen Nebenbestimmungen sich größtenteils als vollständige Werbeverbote darstellten und damit über die bloße Ausgestaltung von Werbung für öffentliches Glücksspiel in § 5 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 hinausgingen, kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden (so bereits Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023, a.a.O. Rn. 26 ff.).

    Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den vorgenannten Gesetzen überhaupt erwogen haben sollte, etwaige Werbeverbote lediglich als Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen bestimmter (gewerblicher) Tätigkeiten zu ermöglichen und hiervon Abstand genommen hat, weil er eine solche Vorgehensweise für unzulässig hielt (so bereits Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023, a.a.O. Rn. 31).

    Die Bestimmungen verbieten vielmehr lediglich bestimmte Arten und Formen von Werbung (so bereits Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023, a.a.O. Rn. 32).

    Zudem war Gegenstand der in Bezug genommenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs der Jahre 2010 bis 2018 nicht der GlüStV 2021 (so bereits Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023, a.a.O. Rn. 33).

    Rn. 38 Der Senat hat bereits in seinem Beschluss 15. Juni 2023 (Az. 3 M 14/23 , a.a.O. Rn. 60 -65) zum Verbot von Influencer-Marketing ausgeführt:.

    Rn. 42 Der Senat ist somit in dem Beschluss vom 15. Juni 2023 (a.a.O.) davon ausgegangen, dass das Verbot des Influencer-Marketings grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden ist.

    Zur weiteren Begründung wird auf die den Beteiligten bekannten und insbesondere von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellten insoweitigen Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2023 verwiesen (Az. 3 M 14/23 , a.a.O. Rn. 83 ff.).

    Allerdings darf sich die Behörde - worauf der Senat in dem den Beteiligten und dem Verwaltungsgericht bekannten Beschluss vom 15. Juni 2023 (Az. 3 M 14/23 ) ausdrücklich hingewiesen hat - in bestimmten Fällen - so auch hier - auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen.

    Das besondere Vollzugsinteresse kann sich im Einzelfall aus dem allgemeinen Erlassinteresse des Verwaltungsaktes selbst ergeben bzw. mit diesem identisch sein und dem privaten Aussetzungsinteresse vorgehen, etwa, wenn bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr die begründete Besorgnis besteht, die mit der Anordnung bekämpfte Gefahr werde sich bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - Rn. 14 m.w.N.;… Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 4. EL März 2023, § 80 VwGO Rn. 209 ff.: mit Rspr.-Beispielen u.a. aus dem Gefahrenabwehrrecht [Rn. 210], Wirtschaftsverwaltungsrecht [Rn. 216b], Verkehrsrecht [Rn. 216d]).

    Rn. 43 Der Senat hält zunächst an seinen Ausführungen im Beschluss vom 15. Juni 2023 ( 3 M 14/23 , a.a.O.) zu den Begründungsanforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (…Rn. 16-23) und dem Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses (…Rn. 56 f.) fest:.

    Vor diesem Hintergrund ist schon der Ansatz des Verwaltungsgerichts unzutreffend, dass der Senat in seinem Beschluss vom 15. Juni 2023 (a.a.O.) davon ausgeht, dass "für alle Bescheide […] zwingend der Sofortvollzug angeordnet werden müsste".

    Nach alledem greift auch der Einwand der Antragstellerin nicht durch, dass das vom Senat im Beschluss vom 15. Juni 2023 (…Az. 14/23, a.a.O., Rn. 14) in Bezug genommene Rechtsprechungsbeispiel (…Beschluss des Senats vom 2. Februar 2020 - 3 M16/20 - juris Rn. 3) mit dem vorliegenden Fall der "Lizenzerteilung" nicht vergleichbar sei.Entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts hat der Senat in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2023 (Az. 3 M 14/23 , a.a.O.) nicht aus dem Kanalisierungsziel die besondere Eilbedürftigkeit abgeleitet, sondern mit den dortigen Ausführungen auf einen Einwand der Antragstellerin im dortigen Verfahren reagiert, wonach den hier maßgebenden und die Anordnung der Nebenbestimmung nebst ihres Sofortvollzugs tragenden Zielstellungen (Jugend-, Spielerschutz und Bekämpfung von Suchtgefahren) das (gleichrangige) Kanalisierungsziel (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 2021 ) entgegenzuhalten sei.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2025 - 3 M 56/25

    Sportwetten; Nebenbestimmungen zur glücksspielrechtlichen Erlaubnis; …

    Fortführung der Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit von Nebenbestimmungen in glücksspielrechtlichen Erlaubnissen für Online-Glücksspiel (Beschlüsse vom 19. Dezember 2023 - 3 M 88/23 - 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 -.

    Bei den von der Antragstellerin angefochtenen Regelungen handelt es sich um selbständig anfechtbare Nebenbestimmungen des Erlaubnisbescheides vom 21. Oktober 2024 (vgl. zu ähnlichen Bestimmungen: Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 8 bis 12).

    Rn. 4 II. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht aufgrund einer unzureichenden Begründung der Antragsgegnerin formell rechtswidrig (vgl. zur entsprechenden Begründung der Antragsgegnerin in einem anderen Verfahren: Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 a.a.O. Rn. 14 bis 23).

    Auf diesen Einwand hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. Juni 2023 (a.a.O., Rn. 18) ausgeführt, dass allein der Umstand, dass mit der Begründung eine Vielzahl von Fällen auch verschiedener Glücksspielformen erfasst werden können, nicht dazu führt, dass die jeweilige Begründung unzureichend ist, wenn - wie hier - glücksspieltypische Interessenlagen beschrieben werden.

    Die Antragsgegnerin hat auch im vorliegenden (angefochtenen) Bescheid den Aspekt der Gefahrenabwehr angesprochen und auf die Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrags, deren Sicherung die Nebenbestimmungen dienen sollen, Bezug genommen (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023, a.a.O. Rn. 17).

    Soweit die Antragstellerin auf die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts in den Verfahren 7 B 119/23 HAL, 7 B 129/23 und 7 B 222/23 verweist, nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen in den jeweiligen Beschlüssen über die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2023 (- 3 M 11/23 und 3 M 14/23 -) und vom 19. Dezember 2023 (- 3 M 88/23 -).

    Rn. 27 (3) Soweit die Antragstellerin unter Berufung auf einen Aufsatz von Streinz (…NVwZ-Extra 1-2/2022, S. 17 ff.) die Ziele des § 1 GlüStV 2021 für zu unbestimmt hält, um eine taugliche Rechtsgrundlage darzustellen, nimmt der Senat auf folgende Ausführungen in seinem Beschluss vom 15. Juni 2023 (- 3 M 14/23 - juris Rn. 29) Bezug:.

    Die Bestimmungen verbieten vielmehr lediglich bestimmte Arten und Formen von Werbung (so bereits Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023, a.a.O. Rn. 32).".

    Zudem war Gegenstand der in Bezug genommenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs der Jahre 2010 bis 2018 nicht der GlüStV 2021 (so bereits Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023, a.a.O. Rn. 33).".

    Rn. 42 (1) Hinsichtlich der Nebenbestimmung 14 a Satz 3, nach der Werbung, die Gewinne verführerisch in Aussicht stellt, unzulässig ist, hat der Senat in seinem Beschluss vom 15. Juni 2023 (- 3 M 14/23 - juris Rn. 34) bereits zu den Erwägungen der Antragstellerin Stellung genommen.

    Der Senat hat sich in seinen Beschlüssen vom 19. Dezember 2023 (…a.a.O., Rn. 17 bis 36), vom 15. Juni 2023 (- 3 M 14/23 - juris Rn. 40 bis 46) und vom 24. April 2023 (…- 3 M 6/23 juris Rn. 30 bis 32), ausführlich mit den Einwänden, die auch im vorliegenden Verfahren vorgetragen werden, auseinandergesetzt.

    Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 15. Juni 2023 (a.a.O. juris Rn. 47) ausgeführt:.

    Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 15. Juni 2023 (a.a.O., Rn. 55) ausgeführt:.

    Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 15. Juni 2023 (a.a.O., Rn. 49 ff.) ausgeführt:.

  • VG München, 14.11.2024 - M 27 K 23.2236

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele, Nebenbestimmungen

    Unzulässig ist es auch, die Anziehungskraft des Spiels durch zugkräftige Werbebotschaften zu erhöhen, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (näher hierzu OVG LSA, B.v. 15.6.2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 34 f. m.w.N.).

    Werbung darf insbesondere nicht gezielt Unentschlossene anreizen und zur Teilnahme motivieren wollen (näher hierzu OVG LSA, B.v. 15.6.2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 40 ff. m.w.N.).

    Die angegriffene Nebenbestimmung sorgt für eine Begrenzung der Werbung, mit der einerseits die Nachfrage in Richtung legaler Angebote gelenkt wird, um spielwillige Personen vor dem gefährlichen Spiel im Schwarzmarkt zu schützen, anderseits aber ausufernder Spielteilnahme vorgebeugt wird (näher hierzu OVG LSA, B.v. 15.6.2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 42 ff. unter Bezugnahme auf OVG LSA, B.v. 24.4.2023 - 3 M 6/23 - juris Rn. 30 ff.).

    Hinzutritt, dass Dauerwerbesendungen mit den häufigen Unterbrechungen und Pflichtpausen, in denen lediglich Spielerschutzinformationen zur Verfügung zu stellen sind, nicht vereinbar sind (vgl. §§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 und 3, § 6h Abs. 4 Satz 1, Abs. 7, § 22a Abs. 9 GlüStV 2021; näher hierzu OVG LSA, B.v. 15.6.2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 47 f.).

    In den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 (vgl. hierzu OVG LSA, B.v. 15.6.2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 49 ff.) wird auf die Gefahren solcher Demo-Spiele hingewiesen.

    Im Übrigen geht der Glücksspielstaatsvertrag, wie sich schon aus den in § 5 GlüStV 2021 geregelten Einschränkungen und Verboten ergibt, nicht davon aus, dass für jede Art zulässigen (Glück-)Spiels auch unbeschränkt Werbung erlaubt sein muss (näher hierzu OVG LSA, B.v. 15.6.2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 49 ff.).

    Influencer-Marketing verstößt mithin nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2021, soweit die vom Influencer/Social-Media-Multiplikator durchgeführte Werbung durch den Erlaubnisinhaber "geskriptet" und vollständig kontrolliert wird, so dass sie unbeschränkt diesem zuzurechnen ist (näher hierzu OVG LSA, B.v. 15.6.2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 60 ff.;… B.v. 19.12.2023 - 3 M 87/23 - juris Rn. 37 ff. m.w.N.;… a.A. VG Hamburg, B.v. 20.12.2022 -14 E 3058/22 - juris Rn. 49 f.).

    In die Betrachtung ist auch das besondere Gefahrenpotential der hier vorliegenden Spielform einzustellen (näher hierzu OVG LSA, B.v. 15.6.2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 66 m.w.N.).

    Diese bestehende Möglichkeit findet nach dem Regelungsgefüge des § 5 GlüStV 2021 dort seine Grenze, wo sich der Spielerschutz aufdrängt (näher hierzu OVG LSA, B.v. 15.6.2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 68 f.).

    Zudem kann sich die Klägerin durch eigene Erkundigungen vergewissern, dass es entsprechende Verlinkungen bei ihrem Vertragspartner nicht gibt (näher hierzu OVG LSA, B.v. 15.6.2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 70 f.).

    Demgegenüber käme nur die eingriffsintensivere vollständige Untersagung des Affiliate-Marketings in Betracht (näher hierzu OVG LSA, B.v. 15.6.2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 78 f.).

    Werbung darf nicht den Anschein erwecken, ein redaktionell gestalteter Inhalt zu sein (sog. Native Advertising), um den Eindruck zu vermeiden, es handele sich um einen unabhängigen, sachlich berichtenden Inhalt (näher hierzu OVG LSA, B.v. 15.6.2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 80).

  • VG Hamburg, 04.12.2025 - 5 K 1923/23

    Zur Rechtmäßigkeit mannigfaltiger Inhalts- und Nebenbestimmungen einer Erlaubnis …

    Rn. 223 Die Beklagte bringt vor, die Erlaubnis werde nur in Gestalt der mit ihr getroffenen Ausgestaltung der Werbung und in keiner anderen Form begründet und sei mit ihr untrennbar verknüpft (Bezugnahme auf OVG Magdeburg, Urt. v. 15.6.2023, 3 M 14/23, juris Rn. 36).

    Soweit die Gegenauffassung (OVG Magdeburg, Beschl. v. 15.6.2023, 3 M 14/23, juris Rn. 36) ausführt, es gelte auszuschließen, auch Unentschlossene anzureizen und zur Teilnahme zu motivieren, ist ein legitimes Zweck benannt.

    Rn. 238 Die Beklagte bezieht sich auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Sachsen-Anhalt (Urt. v. 14.6.2023, 3 M 14/23, juris Rn. 40).

    Das erkennende Gericht schließt sich an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 15.6.2023, 3 M 14/23, juris Rn. 49-51) an:.

    Rn. 282 Die Beklagte nimmt auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Sachsen-Anhalt Bezug (OVG Magdeburg, Urt. v. 15.6.2023, 3 M 14/23, juris Rn. 60).

    Die Kammer knüpft an die Rechtsprechung der Kammer 14 zu einer wortlautgleichen Nebenbestimmung an (… VG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2022, 14 E 3058/22 , juris Rn. 49 , zustimmend insoweit OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.12.2023, 3 M 87/23, juris Rn. 39 f.; Beschl. v. 15.6.2023, 3 M 14/23, juris Rn. 60 f.):.

    Rn. 299 Die Beklagte bezieht sich auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Urt. v. 15.6.2023, 3 M 14/23, juris Rn. 69).

    Das erkennende Gericht knüpft an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 15.6.2023, 3 M 14/23, juris Rn. 69 an).

    Das erkennende Gericht knüpft an die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 15.6.2023, 3 M 14/23, juris Rn. 78) an:.

    Rn. 343 und sich zur Begründung auf eine obergerichtliche Entscheidung (OVG Magdeburg, Beschl. v. 15.6.2023, 3 M 14/23, juris Rn. 85) gestützt.

    Den Bedenken des Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 15.6.2023, 3 M 14/23, juris Rn. 83) gegen ein Totalverbot in der Embargozeit hat die Beklagte durch eine schriftsätzlich verfügte Ausnahme von Filmen FSK Rechnung getragen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 3 M 72/23

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Anordnung des Payment-Blocking

    Die Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren ist ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann (vgl. BVerfG…, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - juris Rn. 99 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 15 ).

    Diese Möglichkeiten betreffen in erster Linie das Vertragsverhältnis mit dem Anbieter oder Vermittler (vgl. zu Affiliate-Marketingvereinbarungen, die Verlinkungen zu Anbietern unerlaubten Glücksspiels ausschließen: Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 72 ).

    Die Limitierung soll zudem zu einer besseren Funktionsfähigkeit des verpflichtend einzusetzenden Systems zur Früherkennung einer Spielsuchtgefährdung führen, da ein Spieler nur bei einer geringen Anzahl von Anbietern Online-Casinoangebote wahrnehmen kann und diese Anbieter deshalb ein umfassendes Bild über das Spielverhalten des Spielers in dieser Spielform erlangen und somit eine mögliche Suchtgefährdung frühzeitiger erkennen können (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 90 ).

    Anbieter virtueller Automatenspiele haben hinreichende Möglichkeiten, Spieler virtueller Automatenspiele auch ohne die Verwendung der fraglichen - inkorrekten - Begriffe auf das legale Spielangebot aufmerksam zu machen (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - juris, Rn. 89 und 91).

  • VG Halle, 19.02.2025 - 7 A 141/23

    Aufhebung von einzelnen Nebenbestimmungen in einem Bescheid über die Erlaubnis …

    Denn es ist nicht offenkundig, dass die Aufhebung einzelner Bestimmungen rückwirkend zu einem Ermessensdefizit und damit zur Rechtswidrigkeit der Erlaubnis als Hauptverwaltungsakt führt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - juris).

    Dagegen wurden etwa Anzeigepflicht bzw. Zustimmungsvorbehalt bei Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Zustimmungsvorbehalt bei Produktänderungen, Regelungen zur Einschaltung zuverlässiger Dritter, Anzeigepflicht bzw. Erlaubnisvorbehalt bei Änderungen der Rechtsform der Spielervermittlerin oder beauftragten Dritten, Vorgabe einer geschlossenen Benutzergruppe, Berichtspflichten, Vorgaben eines Technikstandards zur Datensicherheit, Verpflichtung, ggf. beauftragten Dritten die dem Beklagten zustehenden Rechte zu gewähren und Auflagenvorbehalt (…HambOVG, a.a.O. juris), Regelungen zum Spieler-Monitoring, zur individuellen Limiterhöhung und zur Identifizierung von Bestandskunden (VG Darmstadt, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 3 L 675/21.DA) sowie Regelungen zur Werbung und zur Registrierungspflicht (OVG LSA, bspw. Beschluss vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - juris) als isoliert anfechtbare Nebenbestimmungen angesehen.

    Rn. 122 Bei den angefochtenen Werberegelungen in B 13. lit. a. Satz 3 (Verbot des verführerischen Inaussichtstellen der Gewinne), lit. e Satz 1 (Beschränkung der Zulässigkeit von Werbung für Boni und Rabatte), lit. f. (Verbot von Dauerwerbesendungen), lit. h. (Verbot der Werbung für unentgeltlich angebotene Online-Casinospiele, Online-Pokerspiele und virtuelle Automatenspiele i. S. d. § 6j Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 ), lit. k. (Verbot der Werbung im öffentlichen Raum), lit. m. Satz 1 (Verbot der Werbung im Rundfunk und im Internet zwischen 6:00 und 21:00 Uhr.), lit. p. (Verbot von Influencer-Marketing), lit. q. (Verbot der Kooperation mit Streamern), lit. r. (Trigger-Verbot), lit. t. (Pflicht zur Affiliate-Überwachung), lit. u. Abs. 2 (Hinweispflichten beim Öffnen der Affiliate-Seite), und lit. w. (Verbot der Werbung bei öffentlichen Filmveranstaltungen zwischen 6:00 und 21:00 Uhr) handelt es sich ebenfalls jeweils um isoliert anfechtbare Nebenbestimmungen (vgl. OVG LSA - Beschluss vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - juris).

    Rn. 127 Die isolierte Anfechtbarkeit der fraglichen Nebenbestimmungen ist nach der Rechtsprechung des OVG LSA (Beschluss vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - juris) und entgegen der Klageerwiderung auch nicht ausgeschlossen, weil es offenkundig sei, dass die Aufhebung der Bestimmungen rückwirkend zu einem Ermessensdefizit und damit zur Rechtswidrigkeit der Erlaubnis als Hauptverwaltungsakt führen würde (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. März 2015 - 23 K 261.13; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juni 2016 - 3 K 5661/14; jeweils juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2024 - 6 A 10927/23

    Soziallotterie; Imagewerbung; Bestimmtheit einer Nebenbestimmung

    Dies entspricht dem bisherigen Werbebegriff im Sinne des § 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2011 - GlüStV 2011 - in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Werberichtlinie vom 7. Dezember 2012 - WerbeRL -, der sich am wettbewerbsrechtlichen Werbebegriff orientierte (vgl. Art. 2 Buchstabe 1 der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung und BGH…, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 -, juris Rn. 57; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 33; BayVGH…, Beschluss vom 21. August 2018 - 10 CS 18.1211 -, juris Rn. 45;… Rüttig, in: Dietlein/Rüttig, Glücksspielrecht, 3. Aufl. 2022, § 5 GlüStV , Rn. 18).

    Danach dürfen Erlaubnisinhaber Dritte nur für die Durchführung der Werbung, nicht aber für die Werbung selbst beauftragen (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 61; VG Hamburg…, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 14 E 3058/22 -, juris Rn. 41; Heimerl/Schumacher, ZfWG 2023, 377 [381];… Benesch/Röll, Glücksspielrecht in Deutschland, 1. Aufl. 2023, Kap. D., Rn. 28).

    Denn - wie bereits dargelegt - ist ein Erlaubnisinhaber bereits kraft Gesetz nach § 5 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 daran gehindert, die inhaltliche Gestaltung von Werbung auf Dritte zu übertragen und bei etwaigen Verstößen kann die Glücksspielaufsicht unmittelbar gegen den Erlaubnisinhaber vorgehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 61; VG Hamburg…, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 14 E 3058/22 -, juris Rn. 41 f.).

  • VG Hamburg, 14.11.2024 - 5 K 2624/22

    Teilweise erfolgreiche Klage einer Lotterievermittlerin gegen Nebenbestimmungen …

    Zumal wegen der lauterbarkeitsrechtlich erforderlichen Einzelfallprüfung bleibt es glücksspielrechtlich veranlasst, die Pflicht zur Kennzeichnung von Werbung als solche durch Nebenbestimmung zur Erlaubnis aufzuerlegen (anknüpfend an OVG Magdeburg, Beschl. v. 15.6.2023, 3 M 14/23, juris Rn. 111, 3 M 24/23, juris Rn. 103).

    Die Kammer knüpft an die Rechtsprechung der Kammer 14 zu einer wortlautgleichen Nebenbestimmung an (… VG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2022, 14 E 3058/22 , juris Rn. 49 , zustimmend insoweit OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.12.2023, 3 M 87/23, juris Rn. 39 f.; Beschl. v. 15.6.2023, 3 M 14/23, juris Rn. 60 f.):.

    Die Kammer macht sich die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 15.6.2023, 3 M 14/23, juris Rn. 111, 3 M 24/23, juris Rn. 103) zu Eigen:.

  • OVG Sachsen, 07.07.2026 - 6 B 299/25

    Fahrtenbuchauflage für Firmenfahrzeug; Unaufklärbarkeit des Fahrzeugführers; …

    Da das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, ist indes auch dort grundsätzlich nicht entscheidend, ob die von der Behörde genannten Gründe inhaltlich richtig sind oder (noch) vorliegen, sondern nur, ob derartige Gründe zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sind (…SächsOVG, Beschl. v. 10. September 2025 - 2 B 145/25 -, juris Rn. 9;… BayVGH, Beschl. v. 7. August 2025 - 22 CS 25.1113 -, juris Rn. 13; OVG LSA, Beschl. v. 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 18).
  • VG Düsseldorf, 08.10.2024 - 3 K 2787/22
  • VG Halle, 24.11.2025 - 7 A 274/23

    Aufhebung einzelner Nebenbestimmungen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zur …

  • VG Düsseldorf, 29.04.2024 - 3 K 5116/23
  • VG Düsseldorf, 05.09.2023 - 3 K 8551/22
  • VG Düsseldorf, 01.09.2023 - 3 K 6352/21

    Nebengeschäftsverbot für Wettvermittlungsstellen in § 13 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2023 - 3 M 50/23

    Untersagung von unerlaubtem virtuellen Automatenspiel; Bekanntmachung der …

  • VG Düsseldorf, 07.06.2024 - 3 K 258/24
  • VG Düsseldorf, 01.09.2023 - 3 K 1460/23

    Keine Wettvermittlung im Nebengeschäft!

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2025 - 3 R 123/25

    Nebenbestimmungen zu glücksspielrechtlicher Erlaubnis

  • VG Düsseldorf, 24.02.2025 - 3 K 4089/24

    Erlaubnisvorbehalt für das Betreiben einer stationären Wettvermittlungsstelle

  • VG Düsseldorf, 01.09.2023 - 3 K 8164/21
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.08.2026 - 3 M 39/26

    Zur Rechtmäßigkeit der Musternebenbestimmung über Boni und Rabatte in einer …

  • VG Düsseldorf, 02.07.2025 - 16 K 2366/24
  • VG Düsseldorf, 20.06.2025 - 16 K 7196/23

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betreiben der Wettvermittlungsstelle

  • VG Düsseldorf, 07.06.2024 - 3 K 4649/23
  • VG Düsseldorf, 29.04.2024 - 3 K 1265/24
  • VG Düsseldorf, 29.04.2024 - 3 K 8954/23
  • VG Düsseldorf, 02.06.2025 - 16 K 8401/22
  • VG Düsseldorf, 02.07.2025 - 16 K 4093/24
  • VG Düsseldorf, 29.04.2024 - 3 K 237/24
  • VG Halle, 20.08.2025 - 7 A 180/23

    Sportwetten; Nebenbestimmungen zur glücksspielrechtlichen Erlaubnis; …

  • VG Düsseldorf, 23.06.2025 - 16 K 7695/23
  • VG Düsseldorf, 20.06.2025 - 16 K 7195/23
  • VG Düsseldorf, 02.06.2025 - 16 K 4090/24
  • VG Düsseldorf, 07.06.2024 - 3 K 5910/23
  • VG Düsseldorf, 29.04.2024 - 3 K 920/24
  • VG Düsseldorf, 29.04.2024 - 3 K 715/24
  • VG Düsseldorf, 29.04.2024 - 3 K 8568/23
  • VG Düsseldorf, 02.06.2025 - 16 K 4941/22
  • VG Halle, 02.10.2024 - 7 B 142/24

    Payment Blocking - Ablehnung - Verfassungswidrigkeit und Unionsrechtswidrigkeit …

  • VG Gießen, 21.10.2024 - 4 K 2658/23

    Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.04.2026 - 3 M 2/26

    Widerruf einer Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen; sofortige Vollziehung; …

  • VG Halle, 21.08.2026 - 4 B 263/26

    Antrag einer anerkannten Umweltvereinigung auf Wiederherstellung der …

  • VG Halle, 08.05.2025 - 7 B 279/24

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Nebenbestimmungen …

  • VG Braunschweig, 18.09.2023 - 1 A 535/21

    Anwendungsbestimmung NT306-0/1; Guidance Document on Terrestrial Ecotoxicology; …

  • VG Braunschweig, 28.05.2025 - 1 A 41/22

    Anwendungsbestimmung; Anwendungsbestimmung NT306-0/2; Pflanzenschutzmittel; …

  • VG München, 16.07.2024 - M 16 K 22.4481

    Glücksspiel, Spielhalle, Nebenbestimmungen zu glücksspielrechtlicher …

  • VG München, 16.07.2024 - M 16 K 22.4471

    Glücksspiel, Spielhalle, Nebenbestimmungen zu glücksspielrechtlicher …

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