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| BAG, 09.04.1986 - 4 AZN 45/86 |
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- BAG, 26.06.1985 - 4 AZR 585/83
Arbeitszeitbestimmung durch Arbeitgeber-Mitbestimmung
Auszug aus BAG, 09.04.1986 - 4 AZN 45/86
Das angezogene Urteil befaßt sich überhaupt nicht mit der Vorschrift des § 9 Abs. 4 TVAL II. Demgegenüber hat der erkennende Senat in Urteilen vom 26. Juni 1985 - 4 AZR 585/83 - (zur Veröffentlichung bestimmt) und vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 531/84 - (unveröffentlicht) ausdrücklich erkannt, daß die Vorschrift des § 9 Abs. 4 TVAL II in der von dem anzufechtenden Urteil vorgenommenen Auslegung wirksam ist.Der Senat hat in seinem Urteil vom 26. Juni 1985 - 4 AZR 585/83 - (zur Veröffentlichung vorgesehen), das er durch Urteil vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 531/84 - (unveröffentlicht) bestätigt hat, darauf hingewiesen, daß schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und nach dem Sinn und Zweck des Tarifvertrags unter "Änderungen" der Arbeitszeit im Sinne von § 9 Abs. 4 TVAL II sowohl deren Verlängerung als auch deren Verkürzung anzusehen sind, wobei dem Arbeitgeber aufgrund weiterer tariflicher Vorschriften nur das Recht eingeräurat ist, die Arbeitszeit höchstens bis zur tariflich festgesetzten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (40 Stunden) zu verkürzen.
Mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, ins besondere auch im Hinblick auf zwingendes staatliches Gesetzes recht, hat sich der Senat in dem Urteil vom 26. Juni 1985 - 4 AZR 585/83 - aber schon eingehend befaßt.
- BAG, 29.01.1986 - 4 AZR 531/84
Auszug aus BAG, 09.04.1986 - 4 AZN 45/86
Das angezogene Urteil befaßt sich überhaupt nicht mit der Vorschrift des § 9 Abs. 4 TVAL II. Demgegenüber hat der erkennende Senat in Urteilen vom 26. Juni 1985 - 4 AZR 585/83 - (zur Veröffentlichung bestimmt) und vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 531/84 - (unveröffentlicht) ausdrücklich erkannt, daß die Vorschrift des § 9 Abs. 4 TVAL II in der von dem anzufechtenden Urteil vorgenommenen Auslegung wirksam ist.Der Senat hat in seinem Urteil vom 26. Juni 1985 - 4 AZR 585/83 - (zur Veröffentlichung vorgesehen), das er durch Urteil vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 531/84 - (unveröffentlicht) bestätigt hat, darauf hingewiesen, daß schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und nach dem Sinn und Zweck des Tarifvertrags unter "Änderungen" der Arbeitszeit im Sinne von § 9 Abs. 4 TVAL II sowohl deren Verlängerung als auch deren Verkürzung anzusehen sind, wobei dem Arbeitgeber aufgrund weiterer tariflicher Vorschriften nur das Recht eingeräurat ist, die Arbeitszeit höchstens bis zur tariflich festgesetzten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (40 Stunden) zu verkürzen.
- BAG, 12.12.1984 - 7 AZR 509/83
Leistungsbestimmungsrecht zum Umfang der Arbeitszeit
Auszug aus BAG, 09.04.1986 - 4 AZN 45/86
Er hat aber einen hiervon abweichenden Rechtssatz aus dem angezogenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 1984 - 7 AZR 509/83 - nicht dar gelegt. - BAG, 05.12.1979 - 4 AZN 41/79
Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Rechtsbegriffs - Falsche Anwendung - …
Auszug aus BAG, 09.04.1986 - 4 AZN 45/86
Die Rechtssache hat jedoch keine grundsätzliche Bedeutung, weil die vom Kläger dargelegte Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist und der Kläger keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht hat, die den Senat zur Überprüfung seiner Rechtsauffassung veranlassen könnten (vgl. BAG 32, 203, 210 = AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz). - BAG, 15.10.1979 - 7 AZN 9/79
Begründetheit einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BAG, 09.04.1986 - 4 AZN 45/86
Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz ist nur dann in der gesetzlichen Form begründet, wenn der Beschwerdeführer im einzelnen darlegt, welche divergierenden, abstrakten Rechtssätze das anzufechtende wie das angezogene Urteil aufgestellt haben und das anzufechtende Urteil auf dem abweichenden Rechtssatz beruht (BAG 32, 136 = AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG 1979).
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