Rechtsprechung
| FG Hessen, 11.07.2006 - 5 K 3892/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 10d § 6 Abs. 1 § 4
Verlustfeststellung; Teilwertabschreibung; Überschussrechnung; Finanzanlage; Gewillkürtes Betriebsvermögen - Keine Teilwertabschreibung auf Beteiligungen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Keine Teilwertabschreibung auf Beteiligungen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BFH, 02.10.2003 - IV R 13/03
Einnahmenüberschussrechnung: Gewillkürtes Betriebsvermögen
Auszug aus FG Hessen, 11.07.2006 - 5 K 3892/02
Zwar kann nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden (Urteil des BFH vom 02.10.2003 IV R 13/03, BStBl II 2004, 985 ).Für die Zeit nach Kenntnis der Verhaftung des Herrn B. wegen Anlagebetrugs entfällt die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen schon deshalb, weil wertlose oder im Wert erheblich geminderte Finanzanlagen nicht objektiv geeignet sind, einen Betrieb zu fördern (BFH-Urteil IV R 13/03 a.a.O.).
- BFH, 19.10.2005 - XI R 4/04
Übergang auf die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich
Auszug aus FG Hessen, 11.07.2006 - 5 K 3892/02
Wurde die Eröffnungsbilanz nicht zeitnah, sondern erst nach Ablauf eines Streitjahres erstellt, ist für dieses Jahr der Wechsel zum Bestandsvergleich ausgeschlossen (Urteil des BFH vom 19.10.2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262 ). - BFH, 09.12.1998 - XI R 62/97
Erlaß oder Änderung von Verlust-Feststellungsbescheiden
Auszug aus FG Hessen, 11.07.2006 - 5 K 3892/02
Damit kann der Kläger zwar den Verlustfeststellungsbescheid anfechten, obwohl es sich um einen Folgebescheid handelt (BFH-Urteil vom 9.12.1998 XI R 62/97, BStBl II 2000, 3 ), das Finanzamt hat aber bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1996 die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung zu Recht versagt, weshalb die begehrte Verlustfeststellung abzulehnen ist.
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