Rechtsprechung
| LG Bochum, 01.08.2014 - I-5 O 49/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bochum, 01.08.2014 - I-5 O 49/14
- OLG Hamm, 02.04.2015 - 6 U 173/14
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (4)
- BGH, 27.10.2010 - IV ZR 279/08
Doppelversicherung eines Gespanns aus Kraftfahrzeug und Anhänger: Schadensteilung …
Auszug aus LG Bochum, 01.08.2014 - 5 O 49/14
Rn. 28 Wenn eine Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhängers gemäß § 78 Abs. 1 VVG vorliegt, so haben im Regelfall nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen (BGH, NJW 2011, 447; OLG Celle, DAR 2013, 329).Die Deckungsgleichheit des Versicherungsschutzes der Haftpflichtversicherung erfasst das gesamte Gespann aus Zugmaschine und Anhänger, die insoweit eine Betriebseinheit bilden, wobei der Fahrer jeweils mitversichert ist (BGH NJW 2011, 447).
Dabei bestimmt sich der Anteil, den der einzelne Haftpflichtversicherer gemäß § 78 VVG im Innenverhältnis zu tragen hat, nach dem Umfang des Versicherungsschutzes, der sich grundsätzlich jeweils auf die Deckung der gesamten Unfallschäden erstreckt, so dass im Innenverhältnis jeder der Haftpflichtversicherer die Hälfte des Unfallschadens zu tragen hat (BGH, NJW 2011, 447 Rnr. 23, 24).
Rn. 31 Nach der haftungsrechtlichen Beurteilung ergibt sich jedoch nichts anderes als bei einer versicherungsrechtlichen Beurteilung, nämlich eine Mithaftung von 50 % (BGH, NJW 2011, 447 Rnr. 29 ff.).
Halter und Fahrer desselben schädigenden Fahrzeugs bilden eine Haftungseinheit, die unterschiedliche Haftungsquoten zwischen beiden verbieten (BGH, NJW 2011, 447 Rnr. 29).
Demgemäß ist ein Fehlverhalten des Fahrers sowohl der Haftungseinheit der Zugmaschine als auch der Haftungseinheit des Anhängers zuzuordnen (vgl. BGH, NJW 2011, 447 Rnr. 31).
- BGH, 25.06.2008 - IV ZR 313/06
Eintrittspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Beschädigung eigener …
Auszug aus LG Bochum, 01.08.2014 - 5 O 49/14
Rn. 29 Vorliegend greift allerdings ein derartiger versicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch der Beklagten gegen die Haftpflichtversicherung des Anhängers bereits deswegen nicht ein, da die Klägerin als Halterin des schädigenden Anhängers keinen Versicherungsschutz gem. § 4 PflVG für den Eigenschaden an der beschädigten Zugmaschine hat (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1350), auch gegenüber mitversicherten Personen sind eigene Ansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden unstreitig nicht gedeckt. - OLG München, 13.08.2010 - 10 U 3928/09
Schmerzensgeldbemessung: Vielzahl von Einzelverletzungen mit außergewöhnlichen …
Auszug aus LG Bochum, 01.08.2014 - 5 O 49/14
§ 10 RVG gilt nicht für einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch (OLG München, 10 U 3928/09, Urt. v. 13.08.10). - OLG Celle, 30.04.2013 - 14 U 191/12
Umfang der Eintrittspflicht einer Kfz-Haftpflichtversicherung bei …
Auszug aus LG Bochum, 01.08.2014 - 5 O 49/14
Rn. 28 Wenn eine Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhängers gemäß § 78 Abs. 1 VVG vorliegt, so haben im Regelfall nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen (BGH, NJW 2011, 447; OLG Celle, DAR 2013, 329).
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