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Rechtsprechung
   BGH, 02.12.1997 - 5 StR 404/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,3894
BGH, 02.12.1997 - 5 StR 404/97 (https://dejure.org/1997,3894)
BGH, Entscheidung vom 02.12.1997 - 5 StR 404/97 (https://dejure.org/1997,3894)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 1997 - 5 StR 404/97 (https://dejure.org/1997,3894)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuer- und Lohnsteuerhinterziehung und Betrug bei Zurverfügungstellung von Arbeitskräften an Drittfirmen ohne Erlaubnis des Landesarbeitsamtes - Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen bei Erstellung von Scheinrechnungen durch dritte Unternehmer mit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 199
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.04.1994 - V R 105/91

    Die englische Company limited of shares als Unternehmer

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - 5 StR 404/97
    In einem solchen Fall des Handelns unter fremden Namen werden die getätigten Umsätze nicht der vorgeschobenen "Strohmann-Firma" sondern den tatsächlich Handelnden als Unternehmern im Sinne des Umsatzsteuerrechts zugerechnet (vgl. BFHE 150, 459 ff.= BFH, BStBl.II 1987, 746; vgl. auch BFH, BStBl. II 1994, 671;… Klenk in Sölch-Ringleb-List, Umsatzsteuer § 2 Rdnr. 62).
  • BFH, 15.07.1987 - X R 19/80

    1. Arbeitnehmer trotz Auftretens wie ein Kaufmann - 2. Unter fremdem Namen …

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - 5 StR 404/97
    In einem solchen Fall des Handelns unter fremden Namen werden die getätigten Umsätze nicht der vorgeschobenen "Strohmann-Firma" sondern den tatsächlich Handelnden als Unternehmern im Sinne des Umsatzsteuerrechts zugerechnet (vgl. BFHE 150, 459 ff.= BFH, BStBl.II 1987, 746; vgl. auch BFH, BStBl. II 1994, 671;… Klenk in Sölch-Ringleb-List, Umsatzsteuer § 2 Rdnr. 62).
  • BGH, 16.10.1987 - 2 StR 258/87

    Identität bei Änderung des Tatbildes zwischen Anklage und Urteil

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - 5 StR 404/97
    Der Begriff der Tat im verfahrensrechtlichen Sinne umfaßt den vom Eröffnungsbeschluß betroffenen Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, also das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluß bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet, ohne Rücksicht darauf, ob sich bei der rechtlichen Beurteilung eine oder mehrere strafbare Handlungen im sachlichrechtlichen Sinne statt oder neben der im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Straftat ergeben (BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 10 m.w.N.;… Hürxthal in KK § 264 StPO Rdnr. 3).
  • BFH, 16.03.1993 - XI R 103/90

    Ein unberechtigter Steuerausweis i. S. des § 14 Abs. 3 UStG liegt nur dann vor, …

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - 5 StR 404/97
    Dazu reicht die Begebung von blanko unterzeichneten Rechnungsformularen aus, durch die Dritte in die Lage versetzt wurden, diese für umsatzsteuerliche Zwecke zu verwenden (BFH, BStBl. II 1993, 531, 533).
  • BFH, 09.09.1993 - V R 45/91

    Die nach § 14 Abs. 3 UStG gegenüber dem Rechnungsaussteller festgesetzte …

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - 5 StR 404/97
    Dies gilt auch für Aussteller, die nicht Unternehmer sind oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 UStG), wie dies z.B. bei der Erteilung von Scheinrechnungen der Fall ist (BFH, BStBl. II 1994, 131;… vgl. auch Wagner in Sölch-Ringleb-List Umsatzsteuer § 14 Rdnr. 182 ff).
  • BFH, 13.07.1994 - XI R 97/92

    Versagung des Vorsteuerabzugs wegen der unrechten Annahme einer …

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - 5 StR 404/97
    Erforderlich ist vielmehr, daß ihre Tätigkeit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet war (vgl. BFH Urteil vom 13. Juli 1994 - XI R 97/92-, BFH / NV 1995, 168f.).
  • BGH, 17.02.1998 - 5 StR 624/97

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen der Ausweisung der Umsatzsteuer nach …

    Dieser Verpflichtung ist er nach den Feststellungen nicht nachgekommen, so daß objektiv der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt ist (vgl. auch BGHSt 40, 109, BGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 - 5 StR 404/97 -).

    Daß insoweit materiellrechtlich keine Tateinheit vorliegt, steht der Beurteilung des geschichtlichen Vorgangs als verfahrensrechtliche Einheit nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 - 5 StR 404/97 - m.N.).

  • BGH, 11.07.2008 - 5 StR 156/08

    Grunderwerbsteuerhinterziehung (Pflichtwidrigkeit; Anzeigepflicht: Änderungen des …

    Die vorliegende Situation ist derjenigen vor Einführung der § 18 Abs. 4a und 4b UStG ähnlich: Mangels normierter Erklärungspflicht konnten sich die Aussteller von Scheinrechnungen, die keine Unternehmer waren, nicht wegen Unterlassens der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen strafbar machen (vgl. dazu BGH wistra 1998, 152, 153).
  • BGH, 17.12.2025 - 5 StR 358/25

    Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

    Deswegen sind den Angeklagten die verkürzten Sozialversicherungsabgaben in demselben Umfang und aufgrund desselben rechtlichen Ausgangspunkts wie in der Anklage als Teilnehmer zuzurechnen (so schon BGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 - 5 StR 404/97, NStZ 1998, 199, 200).

    Der Senat hat in einer solchen Konstellation bereits entschieden, dass eine Zurechnung der gleichen vorenthaltenen Beiträge, wie in der Anklage, im Wege einer Beihilfe grundsätzlich möglich ist, wenn die Hauptverhandlung keine Arbeitgeberstellung ergeben hat und deshalb eine täterschaftliche Verurteilung nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 - 5 StR 404/97, NStZ 1998, 199, 200).

  • VerfG Brandenburg, 22.05.2015 - VfGBbg 32/14

    Eine auch auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützte Verfassungsbeschwerde …

    Nach der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 56, 22, 28; Beschluss vom 16. März 2001 - 2 BvR 65/01 -, juris) gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst der Begriff der Tat im verfahrensrechtlichen Sinne den vom Eröffnungsbeschluss - hier dem Strafbefehl - betroffenen Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen (vgl. BGH NStZ 1998, 199 m. w. Nachw.).
  • LG Saarbrücken, 12.03.2010 - 2 KLs 28/09
    Eine Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen trifft einen Geschäftsführer einer GmbH aber nur dann, wenn die GmbH zugleich Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist (BGH, 5 StR 404/97, Abs.-Nr. 11 [Juris] = NStZ 1998, 199, 200; BGH, 5 StR 520/02, Abs.-Nr. 11 [Juris] = NStZ 2004, 578, 579).

    Die Unternehmereigenschaft fehlt deshalb dann, wenn bei einer reinen "Strohmannfirma", die selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, lediglich Scheingeschäfte abgewickelt werden, die letztlich nur auf einen Umsatzsteuergewinn ausgerichtet sind (BGH, 5 StR 404/97, Abs.-Nr. 12 [Juris] = NStZ 1998, 199, 200; BGH, 5 StR 520/02, Abs.-Nr. 9 [Juris] = NStZ 2004, 578, 579).

  • FG Hessen, 20.12.2001 - 6 K 3030/97

    Scheinunternehmen; Geschäftssitz; Lieferung; Computer; Handy; Briefkasten; …

    Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 2. Dezember 1997 in der Sache 5 StR 404/97 (NStZ 1998, 199 ) unter Bezug auf die Rechtsprechung des BFH in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, in dem im Baugewerbe eine GmbH errichtet worden war, um unter deren Namen verdeckt zum Vorsteuerabzug geeignete Rechnungen für Schwarzarbeit erstellen zu können, handelt nicht als Unternehmer, wenn nicht die GmbH, sondern Dritte unter dem Namen der GmbH - um nicht selbst in Erscheinung treten zu müssen - Leistungen erbringen und die Erlöse nicht der GmbH, sondern Dritten zufließen.
  • FG Köln, 07.09.2006 - 3 K 1390/06

    Aufhebung einer strafbefreienden Erklärung wegen Erscheinens eines Amtsträgers …

    Der BGH hat in seinem Urteil vom 02.12.1997 - 5 StR 404/97 - (HFR 1998, 769) den Begriff der Tat im strafverfahrensrechtlichen Sinne wie folgt umschrieben: "Der Begriff der Tat im verfahrensrechtlichen Sinne umfasst den vom Eröffnungsbeschluss betroffenen Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angekl. unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, also das gesamte Verhalten des Angekl., soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluss bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet, ohne Rücksicht darauf, ob sich bei der rechtlichen Beurteilung eine oder mehrere strafbare Handlungen im sachlichrechtlichen Sinne statt oder neben der im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Straftat ergeben...".
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