Rechtsprechung
| VG Hamburg, 31.01.2005 - 6 E 4707/04 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren; Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von Studiengebühren; Zulässigkeit der Gewährung eines Studienguthabens im Falle der Hauptwohnsitznahme in der Studienstadt; Vereinbarkeit der Einführung der Studiengebühr mit der ...
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 31.01.2005 - 6 E 4707/04
- OVG Hamburg, 27.10.2005 - 3 Bs 61/05
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00
Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß
Auszug aus VG Hamburg, 31.01.2005 - 6 E 4707/04
In jedem Fall ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (ständige Rspr.; vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.7.1972, Az: 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71, in BVerfGE 33, 303, 337 f.; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, Az.:6 C 8/00, in BVerwGE 115, 32 ff.).Mit der Einführung einer solchen Gebühr wird nicht der Zugang zum Hochschulstudium geregelt, vielmehr werden die Studienbedingungen in bestimmter Weise ausgestaltet, so daß vorliegend die für die Beurteilung von Berufsausübungsregelungen geltenden Maßstäbe heranzuziehen sind (vgl. BVerwG, Urt.v. 25.7.2001, a.a.O.).
Der etwaige Versuch einer Verdrängung auswärtiger Studierender könnte jedenfalls als bundesunfreundliches Verhalten und damit als verfassungswidrig anzusehen sein (vgl. BVerfG, Urt.v.22.5.1990, in BVerfGE 81, 310; vgl. auch BVerwG, Urt.v. 25.7.2001, Az.: 6 C 8/00).
- BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70
numerus clausus I
Auszug aus VG Hamburg, 31.01.2005 - 6 E 4707/04
In jedem Fall ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (ständige Rspr.; vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.7.1972, Az: 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71, in BVerfGE 33, 303, 337 f.;… BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, Az.:6 C 8/00, in BVerwGE 115, 32 ff.).Bei diesen Erwägungen dürfte es sich um ein Problem des innerstaatlichen Finanzausgleichs und der zweckmäßigen Lösung der Gemeinschaftsaufgabe des Hochschulausbaus (vgl. Art. 91 a GG) handeln (vgl. BVerfG, in BVerfGE 33, 303ff.), nicht aber um einen sachgerechten Grund, um die Berufsfreiheit einzelner Studierender zu beschränken.
- BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03
Studiengebühren
Auszug aus VG Hamburg, 31.01.2005 - 6 E 4707/04
So führt das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 26. Januar 2005 aus, daß -soweit finanzielle Erwägungen bei der Wahl des Studienortes überhaupt eine Rolle spielen- Studiengebühren in der Größenordnung von 500,- EUR je Semester im Vergleich zu den von Ort zu Ort unterschiedlichen Lebenshaltungskosten von nachrangiger Bedeutung seien (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.1.2005, Az.: 2 BvF 1/03, zitiert nach www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen).cc) Da das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 26. Januar 2005 (Az.: 2 BvF 1/03) Artikel 1 Nummer 3 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. S. 3138) für nichtig erklärt hat, ist vorliegend auch deshalb nicht mehr zu prüfen, ob die Erhebung einer Studiengebühr für Studierende mit Wohnsitz außerhalb der Hansestadt Hamburg und ihrer Metropolregion auch in Widerspruch zu § 27 Abs. 4 Hochschulrahmengesetz (HRG) vom 19. Januar 1991 (BGBl. I S. 18, in der Fassung des 6. HRGÄndG v. 8.8.2002, BGBl. I S. 3138) steht.
- BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88
Kalkar II
Auszug aus VG Hamburg, 31.01.2005 - 6 E 4707/04
Der etwaige Versuch einer Verdrängung auswärtiger Studierender könnte jedenfalls als bundesunfreundliches Verhalten und damit als verfassungswidrig anzusehen sein (vgl. BVerfG, Urt.v.22.5.1990, in BVerfGE 81, 310; vgl. auch BVerwG, Urt.v. 25.7.2001, Az.: 6 C 8/00). - BVerwG, 30.01.1997 - 8 NB 2.96
Subventionierte Musikschulgebühren nur für Einwohner bundesrechtlich zulässig
Auszug aus VG Hamburg, 31.01.2005 - 6 E 4707/04
Dementsprechend ist auch anerkannt, daß die Berücksichtigung lenkender Nebenzwecke nicht nur die Gebührenerhebung als solche, sondern auch die Modifizierung der Gebührenhöhe rechtfertigen kann (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschl. v. 30.1.1997, Az.: 8 NB 2/96, in BVerwGE 104, 60 ff.). - BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81
Gegendarstellung
Auszug aus VG Hamburg, 31.01.2005 - 6 E 4707/04
Diese Entscheidung bleibt in Fällen wie diesen, in denen über den geltend gemachten Anspruch nicht abschließend im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden wird, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.2.1983, Az.: 1 BvL 20/81, in BVerfGE 63, 131 ff.). - VG Köln, 26.04.2004 - 6 L 721/04
Verfassungsmäßigkeit der Studiengebühren für Langzeitstudenten ; Zulässigkeit der …
Auszug aus VG Hamburg, 31.01.2005 - 6 E 4707/04
Bei der im Streit befindlichen Studiengebühr handelt es sich um eine öffentliche Abgabe im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, bei deren Anforderung die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage entfällt (vgl. VG Gera, Beschl. v. 27.8.2004, Az.: 2 E 1066/04 GE, zitiert nach Juris; VG Köln, Beschl. v. 26.4.2004, Az.: 6 L 721/04, in NVWBl. 2004, 392 ff.). - VG Gera, 27.08.2004 - 2 E 1066/04
Hochschulrecht; Studiengebühr
Auszug aus VG Hamburg, 31.01.2005 - 6 E 4707/04
Bei der im Streit befindlichen Studiengebühr handelt es sich um eine öffentliche Abgabe im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, bei deren Anforderung die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage entfällt (vgl. VG Gera, Beschl. v. 27.8.2004, Az.: 2 E 1066/04 GE, zitiert nach Juris; VG Köln, Beschl. v. 26.4.2004, Az.: 6 L 721/04, in NVWBl. 2004, 392 ff.).
- VG Bremen, 17.09.2007 - 6 K 1577/06
Vorlagebeschluss zur Verfassungsmäßigkeit von Studiengebühren auswärtiger …
Es ist zudem auch offensichtlich, dass Studierende angesichts der vorlesungsfreien Zeiten, Wochenenden und etwaigen Praktikumszeiten, die ohne Beeinträchtigung des Studiums an einem anderen Ort als dem Studienort verbracht werden können, ein Studium durchaus ernsthaft betreiben können, ohne am Studienort eine "vorwiegend benutzte Wohnung" i.S.v. 23 § 16 BremMG zu haben (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 31.01.2005 - 6 E 4707/04 - juris).Soweit die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausführt, das Land Bremen stelle proportional erheblich mehr Studienplätze bereit, als es seinem Anteil an der Einwohnerzahl des Bundesgebietes und auch seinem Steuerbehalt entspreche, ist bereits aus diesem Vortrag ersichtlich, dass es sich bei diesen Erwägungen um ein Problem des innerstaatlichen Finanzausgleichs handelt, nicht aber um einen sachgerechten Grund, um die Ausbildungsfreiheit einzelner Studierender zu beschränken (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 31.01.2005 - 6 E 4707/04 - juris).
- VG Hamburg, 24.09.2008 - 15 K 1161/08
Unbillige Härte nicht bei bloßen Bedenken gegen Rechtmäßigkeit von …
Auch gebietet nicht das für Benutzungsgebühren - zu denen auch in die streitbefangenen Studiengebühren zählen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 31.1.2005, 6 E 4707/04, Juris Rn. 35) - maßgebliche Äquivalenzprinzip (der Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung) eine Absenkung der Studiengebühren für faktische Teilzeitstudierende.
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