Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 16.05.2013 - 7 U 12/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung: Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG § 169 Abs. 1
Geltendmachung des Bezugsrechts des Arbeitgebers aus noch nicht unverfallbaren Direktversicherungen in der Insolvenz des Arbeitgebers - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachung des Bezugsrechts des Arbeitgebers aus noch nicht unverfallbaren Direktversicherungen in der Insolvenz des Arbeitgebers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 14.12.2012 - 22 O 282/12
- OLG Stuttgart, 16.05.2013 - 7 U 12/13
- BGH, 22.01.2014 - IV ZR 201/13
- OLG Stuttgart, 24.04.2014 - 7 U 12/13
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (8)
- BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 334/06
Direktversicherung - Insolvenz
Auszug aus OLG Stuttgart, 16.05.2013 - 7 U 12/13
Durch die Vorlage des Bundesarbeitsgerichts im Verfahren 3 AZR 334/06 an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes besteht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Rechtsweggrenzen hinweg mittlerweile Einigkeit darüber, dass nach der Auslegung der Vertragsklausel über die eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers "ohne weiteres" auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Insolvenz des Arbeitgebers vom Widerrufsvorbehalt erfasst wird (vgl. BAG, Urteil vom 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06, BAGE 134, 372 Rn. 41 ff.).Rn. 33 c. Entscheidende Bedeutung kommt deshalb der Frage zu, ob sich "außerhalb des Wortlautes" der Klausel Umstände finden, die bei deren Auslegung zu berücksichtigen sind und ein anderes Verständnis des Vorbehalts gebieten (vgl. die Stellungnahme des IV. Zivilsenats zum oben erwähnten Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts, wiedergegeben in BAG, Urteil vom 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06, aaO Rn. 44).
Zutreffend hatte der Bundesgerichtshof mit seiner Stellungnahme zur Vorlage des Bundesarbeitsgerichts an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes im Verfahren 3 AZR 334/06 vordergründig klargestellt, dass der Vorbehalt entsprechend dem Wortlaut der Klausel "ohne weiteres" auch den Fall der insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfasse, sich andererseits jedoch die Möglichkeit offengehalten, andere Ergebnisse zu finden, wenn besondere Umstände, die nicht "ohne weiteres" durch die Klausel erfasst sind, eine andere Auslegung "gebieten".
Dies gilt auch im Falle einer betriebsbedingten Kündigung (BAG, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 3 AZR 334/06, BAGE 122, 351 Rn. 37).
Ob der Unternehmer selbst oder der Insolvenzverwalter den Betrieb stilllegt, ist für den Arbeitnehmer ohne Bedeutung (…vgl. BAG, aaO Rn. 40 ff.; Urteil vom 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06, BAGE 134, 372 Rn. 31 ff.).
Rn. 42 Dagegen streitet das vom Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 15. Juni 2010 (3 AZR 334/06, aaO) gefundene Ergebnis nicht für die Auffassung der Beklagten.
Rn. 47 2. Die Revision ist zur Rechtsfortbildung zuzulassen, nachdem bislang ungeklärt ist, welche Sonderumstände es rechtfertigen können, von der sowohl vom Bundesarbeitsgericht als auch vom Bundesgerichtshof für richtig gehaltene Auslegung der einschlägigen AVB abzuweichen (BAG, Urteil vom 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06, BAGE 134, 372 unter Hinweis auf die Stellungnahme des IV. Zivilsenats [bei Rn. 44] im letztlich aufgrund Beschlusses vom 8. März 2010 eingestellten Verfahren GmS-OGB 2/07).
- BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05
Rechtstellung des Arbeitnehmers in der betrieblichen Altersversorgung im …
Auszug aus OLG Stuttgart, 16.05.2013 - 7 U 12/13
Die Beklagte vertritt damit die Auffassung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung entsprechender Bezugsberechtigungsklauseln in seinen Entscheidungen vor und während des Vorlageverfahrens (Urteil vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134; Urteil vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059; Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836).Vielmehr handelt es sich hierbei - wie im Übrigen auch bei den Interessen, die der Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen vom 8. Juni 2005 (…IV ZR 30/04, aaO) und 3. Mai 2006 (IV ZR 134/05, aaO) dargelegt hat - um solche, die sich gerade "ohne weiteres" aus dem Vorbehalt der Bezugsrechtsklausel ergeben.
Rn. 38 (2) Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 8. Juni 2005 (…IV ZR 30/04, aaO) und 3. Mai 2006 (IV ZR 134/05, aaO) die Interessenlagen, die er zur Auslegung der Vertragsklauseln herangezogen hat, aus dem Wortlaut der einschlägigen Vertragsklauseln entwickelt.
- BGH, 08.06.2005 - IV ZR 30/04
Bezugsrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich einer Direktversicherung in der …
Auszug aus OLG Stuttgart, 16.05.2013 - 7 U 12/13
Die Beklagte vertritt damit die Auffassung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung entsprechender Bezugsberechtigungsklauseln in seinen Entscheidungen vor und während des Vorlageverfahrens (Urteil vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134; Urteil vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059; Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836).Vielmehr handelt es sich hierbei - wie im Übrigen auch bei den Interessen, die der Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen vom 8. Juni 2005 (IV ZR 30/04, aaO) und 3. Mai 2006 (…IV ZR 134/05, aaO) dargelegt hat - um solche, die sich gerade "ohne weiteres" aus dem Vorbehalt der Bezugsrechtsklausel ergeben.
Rn. 38 (2) Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 8. Juni 2005 (IV ZR 30/04, aaO) und 3. Mai 2006 (…IV ZR 134/05, aaO) die Interessenlagen, die er zur Auslegung der Vertragsklauseln herangezogen hat, aus dem Wortlaut der einschlägigen Vertragsklauseln entwickelt.
- BGH, 06.06.2012 - IV ZA 23/11
Insolvenzrecht: Aussonderungsrecht bezüglich einer arbeitgeberfinanzierten …
Auszug aus OLG Stuttgart, 16.05.2013 - 7 U 12/13
Diese Unklarheit ist auch nicht durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2012 (IV ZA 23/11, NZI 2012, 762) beseitigt.Auch aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2012 (IV ZA 23/11, aaO) ergibt sich dies nicht mit der erforderlichen Klarheit.
- GemSOGB, 08.03.2010 - GmS-OGB 2/07
Notwendigkeit einer Entscheidung des Gemeinsamen Senates der obersten …
Auszug aus OLG Stuttgart, 16.05.2013 - 7 U 12/13
Rn. 47 2. Die Revision ist zur Rechtsfortbildung zuzulassen, nachdem bislang ungeklärt ist, welche Sonderumstände es rechtfertigen können, von der sowohl vom Bundesarbeitsgericht als auch vom Bundesgerichtshof für richtig gehaltene Auslegung der einschlägigen AVB abzuweichen (BAG, Urteil vom 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06, BAGE 134, 372 unter Hinweis auf die Stellungnahme des IV. Zivilsenats [bei Rn. 44] im letztlich aufgrund Beschlusses vom 8. März 2010 eingestellten Verfahren GmS-OGB 2/07). - BAG, 22.05.2007 - 3 AZR 334/06
Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht in der Insolvenz
Auszug aus OLG Stuttgart, 16.05.2013 - 7 U 12/13
Dies gilt auch im Falle einer betriebsbedingten Kündigung (BAG, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 3 AZR 334/06, BAGE 122, 351 Rn. 37). - BGH, 22.09.2005 - IX ZR 85/04
Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers
Auszug aus OLG Stuttgart, 16.05.2013 - 7 U 12/13
Die Beklagte vertritt damit die Auffassung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung entsprechender Bezugsberechtigungsklauseln in seinen Entscheidungen vor und während des Vorlageverfahrens (Urteil vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134; Urteil vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059; Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836). - BGH, 04.03.1993 - IX ZR 169/92
Bezugsberechtigung der Lebensversicherung im Konkurs des Versicherungsnehmers
Auszug aus OLG Stuttgart, 16.05.2013 - 7 U 12/13
Rn. 28 b. Mit dieser Kündigung erklärte der Kläger nicht nur die Beendigung der Versicherungsverträge für die Zukunft, sondern widerrief damit zugleich auch die bisherigen Bestimmungen zur Bezugsberechtigung der versicherten Arbeitnehmer (BGH, Urteil vom 4. März 1993 - IX ZR 169/92, VersR 1993, 689 Rn. 13).
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