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Rechtsprechung
   AG Aachen, 11.07.2008 - 84 C 110/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,71084
AG Aachen, 11.07.2008 - 84 C 110/08 (https://dejure.org/2008,71084)
AG Aachen, Entscheidung vom 11.07.2008 - 84 C 110/08 (https://dejure.org/2008,71084)
AG Aachen, Entscheidung vom 11. Juli 2008 - 84 C 110/08 (https://dejure.org/2008,71084)
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der …

    Auszug aus AG Aachen, 11.07.2008 - 84 C 110/08
    Rn. 6 Dies hat zur Folge, dass bei unwirksamen Klauseln, die auch im Wege des Treuhandverfahrens nach § 172 VVG nicht ersetzt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2005, Az. IV ZR 162/03, IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03 - zitiert nach juris), eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen ist, die dazu führt, dass für alte Verträge die Hälfte des ungezillmerten Kapitals auszuzahlen ist.
  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus AG Aachen, 11.07.2008 - 84 C 110/08
    Der Bundesgerichtshof erklärte durch zwei Urteile vom 09.05.2001 (BGHZ 147, 354 und 373) auf eine Verbandsklage solche Zillmerungsklauseln für unwirksam.
  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 177/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der …

    Auszug aus AG Aachen, 11.07.2008 - 84 C 110/08
    Rn. 6 Dies hat zur Folge, dass bei unwirksamen Klauseln, die auch im Wege des Treuhandverfahrens nach § 172 VVG nicht ersetzt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2005, Az. IV ZR 162/03, IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03 - zitiert nach juris), eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen ist, die dazu führt, dass für alte Verträge die Hälfte des ungezillmerten Kapitals auszuzahlen ist.
  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 245/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der …

    Auszug aus AG Aachen, 11.07.2008 - 84 C 110/08
    Rn. 6 Dies hat zur Folge, dass bei unwirksamen Klauseln, die auch im Wege des Treuhandverfahrens nach § 172 VVG nicht ersetzt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2005, Az. IV ZR 162/03, IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03 - zitiert nach juris), eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen ist, die dazu führt, dass für alte Verträge die Hälfte des ungezillmerten Kapitals auszuzahlen ist.
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