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Rechtsprechung
   BGH, 06.12.2004 - AnwZ (B) 54/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,12712
BGH, 06.12.2004 - AnwZ (B) 54/03 (https://dejure.org/2004,12712)
BGH, Entscheidung vom 06.12.2004 - AnwZ (B) 54/03 (https://dejure.org/2004,12712)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2004 - AnwZ (B) 54/03 (https://dejure.org/2004,12712)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    BRAO § 42 Abs. 1; ; BRAO § 90; ; BRAO § 90 Abs. 2; ; BRAO § 91; ; BRAO § 91 Abs. 6; ; BRAO § 223; ; BRAO § 223 Abs. 1; ; BRAO § 223 Abs. 3

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde im Verfahren der gerichtlichen Überprüfung von Kammerbeschlüssen; Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 42 Abs. 1 § 91 Abs. 6
    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Verfahren der gerichtlichen Überprüfung von Kammerbeschlüssen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.04.1977 - AnwZ (B) 3/77

    Anwendungsvoraussetzungen der §§ 90 , 91 BRAO

    Auszug aus BGH, 06.12.2004 - AnwZ (B) 54/03
    Eine Umdeutung dieser Zulassung in eine Zulassung nach § 91 Abs. 6 BRAO kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der gerichtlichen Überprüfung von Kammerbeschlüssen durch ein Mitglied der Kammer nach § 90 Abs. 2 BRAO nur solche Beschlüsse unterliegen, die keinen Einzelfall regeln, sondern eine allgemeine Wirkung gegenüber den Mitgliedern der betreffenden Anwaltskammer haben (st.Rspr.; BGHZ 69, 32 m.Nachw.;… Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 90 Rdnr. 5).

    Da somit der Kammerbeschluß nicht gemäß §§ 90, 91 BRAO anfechtbar ist, ginge eine Zulassung der sofortigen Beschwerde nach §§ 91 Abs. 6 BRAO ins Leere (vgl. BGHZ 69, 32, 34).

    Dies gilt aber nicht, wenn der Anwaltsgerichtshof nach § 223 Abs. 1 BRAO über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung befunden hat, der einer gerichtlichen Überprüfung nach dieser Vorschrift - und damit auch einer sofortigen Beschwerde nach § 223 Abs. 3 BRAO - nicht unterliegt; in einem solchen Fall ist die vom Anwaltsgerichtshof ausgesprochene Zulassung unbeachtlich (ebenso - für die Zulassung nach § 91 Abs. 6 BRAO - BGHZ 69, 32, 34;… Feuerich/Weyland, aaO, § 91 Rdnr. 10).

  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 589/72

    Mißbilligende Belehrungen

    Auszug aus BGH, 06.12.2004 - AnwZ (B) 54/03
    Das Anfechtungsrecht nach § 223 Abs. 1 BRAO steht einem Rechtsanwalt gegenüber allen hoheitlichen Maßnahmen offen, die geeignet sind, Grundrechte des Betroffenen einzuschränken, und die die Voraussetzungen für die Einlegung von Verfassungsbeschwerden erfüllen (BVerfGE 50, 16, 31;… Feuerich/Weyland, aaO, § 223 Rdnr. 6 m.Nachw. aus der Rechtsprechung).
  • BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 28/04

    Zulässigkeit eines Forstsetzungsfeststellungsantrages im anwaltsgerichtlichen …

    Auch wenn die Zulassung in Bezug auf den Antragsteller zu Unrecht geschehen sein mag, weil der Anwaltsgerichtshof zu dessen Lasten nicht über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden hat (vgl. § 223 Abs. 3 Satz 2 BRAO), ist der Bundesgerichtshof gebunden (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 18/90, BRAK-Mitt. 1990, 172; v. 6. Dezember 2004 - AnwZ (B) 54/03, n.v.;… Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 223 Rn. 51).
  • BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 37/04

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Gestattung zur …

    An die Nichtzulassung ist der Bundesgerichtshof gebunden (ständ. Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschl. v. 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 45/99, BRAK-Mitt. 2000, 259; v. 6. Dezember 2004 - AnwZ (B) 54/03, z.V.b.).
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