Rechtsprechung
| VG Augsburg, 21.09.2010 - Au 1 K 10.1000 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Zugehörigkeit des "Stammberechtigten" zum regulären Arbeitsmarkt - keine Unterbrechung bei längerer Arbeitslosigkeit;"Ordnungsgemäßer Wohnsitz" - keine Beendigung der Ordnungsgemäßheit, wenn die Ausländerbehörde im Anschluss an den Besitz einer Fiktionsbescheinigung eine ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 17.04.1997 - C-351/95
Kadiman / Freistaat Bayern
Auszug aus VG Augsburg, 21.09.2010 - Au 1 K 10.1000
Mit dieser Möglichkeit zur Ausübung einer Beschäftigung ist das Recht auf Aufenthalt im Mitgliedstaat verbunden (st. Rspr.; vgl. etwa EuGH vom 17.4.1997, Rs. C-351/95 - Kadiman, RdNrn.Insoweit ist die Voraussetzung des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, dass der Zuzug zum "Stammberechtigten", von dem das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird, erfolgen muss (vgl. EuGH vom 17.4.1997 a.a.O., RdNrn.
Damit ist der durch die Unterbrechung des durchgehenden Besitzes (möglicherweise) eingetretene Mangel bei der Begründung eines ordnungsgemäßen Wohnsitzes (vgl. EuGH vom 17.4.1997 a.a.O., RdNr. 54) geheilt.
Denn die Ausländerbehörde kann gegenüber dem türkischen Staatsangehörigen, der nachgezogen ist, wegen dieser Unterbrechung "nicht […] die Ordnungsmäßigkeit des Wohnsitzes in Frage" stellen, wenn nach dieser Unterbrechung eine "neue Aufenthaltserlaubnis erteilt" wurde (EuGH vom 17.4.1997 a.a.O.).
- EuGH, 16.03.2000 - C-329/97
Ergat - "Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …
Auszug aus VG Augsburg, 21.09.2010 - Au 1 K 10.1000
Rn. 34 d) Das der Klägerin daraus erwachsene Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt aus Art. 7 Satz 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 gewährt ihr auch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (st. Rspr.; vgl. etwa EuGH vom 16.3.2000, Rs. C-329/97 - Ergat, RdNrn.Denn der Aufnahmemitgliedstaat ist mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für den freien Zugang zum Arbeitsmarkt "nicht mehr befugt, Bestimmungen über den Aufenthalt zu erlassen, die geeignet sind, die Ausübung der Rechte [des Zugangs zum Arbeitsmarkt] zu beeinträchtigen […]." Das damit für die Klägerin entstandene Recht auf Ausübung einer Beschäftigung bedingt notwendig die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (EuGH vom 16.3.2000 a.a.O., RdNr. 42; vgl. auch ausführlich Gutmann a.a.O., RdNrn.
- EuGH, 18.12.2008 - C-337/07
Altun - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 …
Auszug aus VG Augsburg, 21.09.2010 - Au 1 K 10.1000
Erst wenn der türkische Arbeitnehmer objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich im Arbeitsmarkt wieder einzugliedern oder unangemessen lang keine Beschäftigung ausübt, gehört er dem regulären Arbeitsmarkt nicht mehr an (EuGH vom 18.12.2008, Rs. C-337/07 - Altun, RdNrn.
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