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Rechtsprechung
   BFH, 18.09.1996 - I R 59/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,2669
BFH, 18.09.1996 - I R 59/95 (https://dejure.org/1996,2669)
BFH, Entscheidung vom 18.09.1996 - I R 59/95 (https://dejure.org/1996,2669)
BFH, Entscheidung vom 18. September 1996 - I R 59/95 (https://dejure.org/1996,2669)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ausländischer Versicherer: Inländische Zweigniederlassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dotationskapital bei ausländischen Versicherungsunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Solvabilitätsbescheinigung - Ausländische Versicherungsunternehmen - Berechnung des inländischen Einkommens

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG
    Einkommensteuer; Berechnung des inländischen Einkommens eines ausländischen Sachversicherungsunternehmens

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 2 Nr 1 J: 1977, EStG § 49 Abs 1 Nr 2a, HGB § 252
    Ausland; Betriebsstätte; Gewinnermittlung; Versicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 181, 419
  • BB 1997, 349
  • BB 1997, 460
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.02.1996 - I R 43/95

    Währungsverluste beim Dotationskapital ausländischer DBA-Betriebsstätten

    Auszug aus BFH, 18.09.1996 - I R 59/95
    Wie der Senat entschieden hat (Urteile vom 20. Juli 1988 I R 49/84, BFHE 154, 465, BStBl II 1989, 140; vom 16. Februar 1996 I R 43/95, BFHE 180, 286), verwirklicht sich diese Zuordnung nach Maßgabe eines wirtschaftlichen Zusammenhangs.
  • BFH, 20.07.1988 - I R 49/84

    1. Betriebsstättengewinnermittlung - 2. Gewinnabgrenzung zwischen ausländischer …

    Auszug aus BFH, 18.09.1996 - I R 59/95
    Wie der Senat entschieden hat (Urteile vom 20. Juli 1988 I R 49/84, BFHE 154, 465, BStBl II 1989, 140; vom 16. Februar 1996 I R 43/95, BFHE 180, 286), verwirklicht sich diese Zuordnung nach Maßgabe eines wirtschaftlichen Zusammenhangs.
  • BFH, 25.06.1986 - II R 213/83

    Eigenkapitel - Dotationskapital - Keine Berechnung von Zinsen - Inländische …

    Auszug aus BFH, 18.09.1996 - I R 59/95
    Die Zweigniederlassung ist als wirtschaftlich selbständige Einheit zu betrachten, die über ein Eigenkapital verfügen muß, wie dies aufsichtsrechtlich vorgeschrieben ist (vgl. bereits Reichsfinanzhof --RFH--, Urteile vom 25. April 1933 I A 123/31, RStBl 1933, 1017; vom 18. Dezember 1934 I A 214/34, RStBl 1935, 774; ferner Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 25. Juni 1986 II R 213/83, BFHE 147, 264, BStBl II 1986, 785, im Hinblick auf die bewertungsrechtliche Lage der inländischen Zweigniederlassung einer Bank).
  • RFH, 25.04.1933 - I A 123/31
    Auszug aus BFH, 18.09.1996 - I R 59/95
    Die Zweigniederlassung ist als wirtschaftlich selbständige Einheit zu betrachten, die über ein Eigenkapital verfügen muß, wie dies aufsichtsrechtlich vorgeschrieben ist (vgl. bereits Reichsfinanzhof --RFH--, Urteile vom 25. April 1933 I A 123/31, RStBl 1933, 1017; vom 18. Dezember 1934 I A 214/34, RStBl 1935, 774; ferner Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 25. Juni 1986 II R 213/83, BFHE 147, 264, BStBl II 1986, 785, im Hinblick auf die bewertungsrechtliche Lage der inländischen Zweigniederlassung einer Bank).
  • RFH, 18.12.1934 - I A 214/34
    Auszug aus BFH, 18.09.1996 - I R 59/95
    Die Zweigniederlassung ist als wirtschaftlich selbständige Einheit zu betrachten, die über ein Eigenkapital verfügen muß, wie dies aufsichtsrechtlich vorgeschrieben ist (vgl. bereits Reichsfinanzhof --RFH--, Urteile vom 25. April 1933 I A 123/31, RStBl 1933, 1017; vom 18. Dezember 1934 I A 214/34, RStBl 1935, 774; ferner Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 25. Juni 1986 II R 213/83, BFHE 147, 264, BStBl II 1986, 785, im Hinblick auf die bewertungsrechtliche Lage der inländischen Zweigniederlassung einer Bank).
  • BFH, 09.11.1999 - II R 107/97

    Ausländische Versicherungsgesellschaft; inländisches BV

    Soweit das FG der inländischen Betriebstätte auch ausländisches Vermögen zugerechnet habe, habe es die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils vom 18. September 1996 I R 59/95 (BFHE 181, 419, BFH/NV BFH/R 1997, 140) nicht beachtet.

    Ausschlaggebend ist, daß die inländische Zweigniederlassung nach der Eigenart ihres Geschäfts die entsprechenden Deckungsmittel benötigt, auch wenn ihr diese Mittel vom Stammhaus tatsächlich nicht zugewiesen worden sind (BFH-Urteil in BFHE 181, 419, BFH/NV BFH/R 1997, 140).

    Anhaltspunkte dafür, daß die für das Versicherungsgeschäft in Deutschland erforderlichen Mindesteigenmittel nach § 53c VAG von der Klägerin in ihrem Stammhaus tatsächlich nicht vorgehalten wurden bzw. die diesbezüglichen Vermögenswerte einer mehrfachen steuerlichen Erfassung unterlagen, liegen im Streitfall --anders als in dem der Entscheidung des I. Senats des BFH in BFHE 181, 419, BFH/NV BFH/R 1997, 140 zugrundeliegenden Fall-- nicht vor.

  • BFH, 08.06.2015 - I B 3/14

    Zweigniederlassung - Betriebsstätte - Betriebsführungsvertrag

    Hinzu kommt vor allem, dass --wie in der Beschwerdeschrift selbst ausgeführt-- nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Betriebsstätte auch durch die Beauftragung einer Managementgesellschaft ohne Verfügungsrecht über deren Räumlichkeiten begründet werden kann; Letzteres gilt insbesondere dann, wenn --wie vorliegend im Sinne einer Identität der Leitungsorgane-- die in Frage stehenden Gesellschaften von den nämlichen Personen geführt werden (…z.B. Senatsurteile vom 23. Februar 2011 I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354; vom 24. August 2011 I R 46/10, BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764; vom 18. September 1996 I R 59/95, BFHE 181, 419;… BFH-Urteil vom 9. November 1999 II R 107/97, BFH/NV 2000, 688; s.a. Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 12 AO Rz 25).
  • BFH, 05.06.2024 - I R 3/22

    Ermittlung des Dotationskapitals einer inländischen Versicherungsbetriebsstätte

    Rn. 22 Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 18.09.1996 - I R 59/95 (BFHE 181, 419), denn dort wird nur ausgeführt, dass bei Versicherungen mit Sitz in einem anderen Staat der Europäischen Union (EU) für die Bestimmung des inländischen Dotationskapitals einer dort belegenen Betriebsstätte an das Mindestkapital nach Aufsichtsrecht angeknüpft werden darf.
  • BFH, 23.08.2000 - I R 98/96

    Erhebungszeitraum

    Nach dem BFH-Urteil vom 25. Juni 1986 II R 213/83 (BFHE 147, 264, BStBl II 1986, 785) ist dem Eigenkapital einer inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Kreditinstituts auch der Teil des Dotationskapitals steuerrechtlich zuzurechnen --und nicht zu verzinsen--, der das gemäß § 10 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 4 KWG in der für die Streitjahre geltenden Fassung bankenaufsichtsrechtlich geforderte haftende Eigenkapital übersteigt (s.a. Senatsurteile vom 27. Juli 1965 I 110/63 S, BFHE 84, 69, BStBl III 1966, 24; vom 18. September 1996 I R 59/95, BFHE 181, 419; Bundesministerium der Finanzen --BMF-- Schreiben vom 29. November 1996 IV C 7 -S 1300- 176/96, BStBl I 1997, 136; Neyer, IStR 1994, 6;… Kumpf, a.a.O., § 49 EStG Anm. 400 "Kreditinstitute").
  • FG Hessen, 10.12.2002 - 4 K 3994/00

    Dotationskapital; Refinanzierungskosten; Inländische Betriebstätte; …

    Andernfalls zöge die Selbständigkeitsfiktion der einzelnen Betriebsstätte bei EU-Banken unter Umständen die mehrfache Besteuerung eines und desselben Vermögens und der daraus folgenden Erträgnisse nach sich, zum einen im Stammhaus zum anderen in der Betriebsstätte (BFH-Urteil vom 18.09.1996 I R 59/95 BFHE 181, 419 , BFH/NV 1997, 140).

    Ausgehend von wirtschaftlichen Überlegungen nach Aufteilung des tatsächlich verfügbaren Eigenkapitals des Stammhauses muss zwar die Betriebsstätte am Eigenkapital des Gesamtunternehmens angemessen beteiligt werden (…vgl. Wassermeyer/Debatin a.a.O. Artikel 7 MARN 290); naheliegend wäre dabei wegen fehlender bankaufsichtsrechtlicher Vorgaben eine Verteilung des tatsächlich verfügbaren Eigenkapitals des Stammhauses in entsprechenden Verhältnis zum Gesamtvermögen bzw. Umsatz ausgehend von dem Aufteilungsmaßstab des Stammhauses (vgl. BFH vom 18.09.1996 BFH/NV 1997, 140).

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