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Rechtsprechung
   BGH, 14.07.1987 - III ZR 183/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,3143
BGH, 14.07.1987 - III ZR 183/86 (https://dejure.org/1987,3143)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1987 - III ZR 183/86 (https://dejure.org/1987,3143)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1987 - III ZR 183/86 (https://dejure.org/1987,3143)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gesetzliche Unfallversicherung eines angestellten Arztes - Notarzttätigkeit als erlaubte Nebentätigkeit - Arbeitsunfall in dem Unternehmen Rettungsdienst

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1987, 1135
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 14.07.1987 - III ZR 183/86
    Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
  • BGH, 06.12.1977 - VI ZR 79/76

    Anforderungen an die Eingliederung in den Unfallbetrieb

    Auszug aus BGH, 14.07.1987 - III ZR 183/86
    Es ist anerkannt, daß Arbeitnehmer, die von ihrem Stammbetrieb - wenn auch nur vorübergehend - in den Unfallbetrieb entsandt worden sind, ohne Rücksicht auf die zivilrechtliche Qualifizierung ihres Verhältnisses zu dem "entleihenden" Unfallbetrieb Unfallversicherungsschutz auch in diesem Unternehmen genießen (BGH Urteil vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 = VersR 1978, 150, 152; vgl. auch Lepa, VersR 1985, 8, 10).
  • BGH, 08.05.1973 - VI ZR 148/72

    Arbeitsunfall bei Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr

    Auszug aus BGH, 14.07.1987 - III ZR 183/86
    Der vorliegende Fall kann nicht anders beurteilt werden, als der des Werkverkehrs, in dem der Unternehmer Betriebsangehörige mit einem betriebseigenen Fahrzeug zur Arbeitsstelle bringen läßt und der als eine innerbetriebliche Angelegenheit angesehen wird (vgl. BGH Urteile vom 22. Oktober 1968 - VI ZR 173/67 = VersR 1968, 1193 undvom 8. Mai 1973 - VI ZR 148/72 = VersR 1973, 736).
  • BGH, 22.10.1968 - VI ZR 173/67

    Beförderung Betriebsangehöriger mit einem firmeneigenen Fahrzeug zur …

    Auszug aus BGH, 14.07.1987 - III ZR 183/86
    Der vorliegende Fall kann nicht anders beurteilt werden, als der des Werkverkehrs, in dem der Unternehmer Betriebsangehörige mit einem betriebseigenen Fahrzeug zur Arbeitsstelle bringen läßt und der als eine innerbetriebliche Angelegenheit angesehen wird (vgl. BGH Urteile vom 22. Oktober 1968 - VI ZR 173/67 = VersR 1968, 1193 undvom 8. Mai 1973 - VI ZR 148/72 = VersR 1973, 736).
  • BGH, 21.03.1991 - III ZR 77/90

    Amtshaftungsanspruch bei Führen eines Rettungswagens

    Mit Recht lehnt das Berufungsgericht eine Anwendung der §§ 636, 637 RVO, die auch im Falle der Amtshaftung in Betracht kommt (Senatsbeschluß vom 14. Juli 1987 III ZR 183/86 - BGHR RVO § 637 - Notarzt 1), ab.

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich von demjenigen, der dem Senatsbeschluß vom 14. Juli 1987 (aaO) zugrunde gelegen hat, vor allem dadurch, daß der Kläger die Rettungseinsätze aufgrund unabhängigen Dienstvertrages als frei praktizierender Arzt wahrgenommen hat, während in jener Sache der Geschädigte angestellter Krankenhausarzt und damit nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO unfallversichert war.

  • LAG Nürnberg, 02.02.1989 - 2 Sa 157/88

    Streit zwischen einem Arbeitnehmer (Chefarzt) und dem Arbeitgeber über die …

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  • BGH, 26.10.1989 - III ZR 99/88

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Heilbehandlung …

    Eine Amtshaftung käme daher möglicherweise bei Pflichtverletzungen in Betracht, die von Rettungssanitätern oder -fahrern im Rahmen dieser Einsätze begangen werden; etwa bei schuldhaft verspätetem Eintreffen beim Notfallpatienten oder bei Verursachung eines Verkehrsunfalls auf der Rettungsfahrt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 14. Juli 1987 - III ZR 183/86 = BGHR RVO § 637 Notarzt 1).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.05.2013 - 1 Sa 198/12

    Einsatzzuschlag - Rettungsdienst - Tarifauslegung - TV-Ärzte

    Krankenhausärzte sind auch während ihrer Tätigkeit im Rahmen des Rettungsdienstes gesetzlich unfallversichert, so dass es eines gesonderten Abschlusses einer privaten Unfallversicherung nicht zwingend bedarf (vgl. BGH vom 14.07.1987, BGHR RVO § 637 Notarzt 1; LSG Sachsen vom 22.05.2012, L 2 U 80/01).
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