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Rechtsprechung
   BFH, 18.09.2000 - IV B 20/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,10619
BFH, 18.09.2000 - IV B 20/00 (https://dejure.org/2000,10619)
BFH, Entscheidung vom 18.09.2000 - IV B 20/00 (https://dejure.org/2000,10619)
BFH, Entscheidung vom 18. September 2000 - IV B 20/00 (https://dejure.org/2000,10619)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 4; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • Wolters Kluwer

    Fremdkapitalzinsen - Abzug als Betriebsausgaben - Verwendung für Entnahmezahlungen - Eigenmittel der Gesellschaft - Betriebsausgaben - Zinsaufwendungen - Divergenz

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95

    Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

    Auszug aus BFH, 18.09.2000 - IV B 20/00
    Dem Beschluss des Großen Senats vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95 (BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) lässt sich nicht im Umkehrschluss der Rechtssatz entnehmen, dass Fremdkapitalzinsen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn die zugrunde liegenden Darlehensmittel zwar --unmittelbar-- für Entnahmezahlungen verwendet worden sind, das Unternehmen, hier die Gesellschaft, daneben jedoch über ausreichend hohe Eigenmittel verfügt, aus denen sie die Entnahmen in gleicher Weise hätte bestreiten können.

    Der Große Senat hat in seinem Beschluss in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193 darauf hingewiesen, dass ein solcher Fall dann gegeben ist, wenn dem Betrieb keine entnahmefähigen Barmittel zur Verfügung stehen.

    Dementsprechend wird auch in den Beschlüssen des Großen Senats zum Schuldzinsenabzug bei Kontokorrentkonten (vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, und in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) hervorgehoben, dass es für das Vorliegen eines einkommensteuerlich relevanten Veranlassungszusammenhangs unerheblich ist, ob der Steuerpflichtige die mit Darlehen finanzierten Aufwendungen auch durch eigene Mittel hätte bestreiten können.

    Gerade hieraus wird gefolgert, dass es dem Unternehmer freisteht, zunächst dem Betrieb Barmittel ohne Begrenzung auf einen Zahlungsmittelüberschuss zu entnehmen und im Anschluss hieran betriebliche Aufwendungen durch Darlehen zu finanzieren (Beschluss in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 1.).

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BFH, 18.09.2000 - IV B 20/00
    Dem Beschluss des Großen Senats vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95 (BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) lässt sich nicht im Umkehrschluss der Rechtssatz entnehmen, dass Fremdkapitalzinsen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn die zugrunde liegenden Darlehensmittel zwar --unmittelbar-- für Entnahmezahlungen verwendet worden sind, das Unternehmen, hier die Gesellschaft, daneben jedoch über ausreichend hohe Eigenmittel verfügt, aus denen sie die Entnahmen in gleicher Weise hätte bestreiten können.
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche …

    Auszug aus BFH, 18.09.2000 - IV B 20/00
    Dementsprechend wird auch in den Beschlüssen des Großen Senats zum Schuldzinsenabzug bei Kontokorrentkonten (vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, und in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) hervorgehoben, dass es für das Vorliegen eines einkommensteuerlich relevanten Veranlassungszusammenhangs unerheblich ist, ob der Steuerpflichtige die mit Darlehen finanzierten Aufwendungen auch durch eigene Mittel hätte bestreiten können.
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