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Rechtsprechung
   BFH, 14.04.2022 - IV B 21/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,12623
BFH, 14.04.2022 - IV B 21/21 (https://dejure.org/2022,12623)
BFH, Entscheidung vom 14.04.2022 - IV B 21/21 (https://dejure.org/2022,12623)
BFH, Entscheidung vom 14. April 2022 - IV B 21/21 (https://dejure.org/2022,12623)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, EStG § 5a Abs 4, EStG § 52 Abs 10 S 4, EStG VZ 2013
    Zur grundsätzlichen Bedeutung bei rückwirkender Änderung der Rechtslage

  • rechtsinformationen.bund.de

    Zur grundsätzlichen Bedeutung bei rückwirkender Änderung der Rechtslage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 5a Abs 4 EStG 2009 vom 02.06.2021, § 52 Abs 10 S 4 EStG 2009 vom 02.06.2021, EStG VZ 2013
    Zur grundsätzlichen Bedeutung bei rückwirkender Änderung der Rechtslage

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Rückwirkende Gesetzesänderung; Keine Wahrung der Individualinteressen eines Beteiligten

  • Betriebs-Berater

    Zur grundsätzlichen Bedeutung bei rückwirkender Änderung der Rechtslage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG a.F. § 5a Abs. 4
    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Rückwirkende Gesetzesänderung; Keine Wahrung der Individualinteressen eines Beteiligten

  • datenbank.nwb.de

    Zur grundsätzlichen Bedeutung bei rückwirkender Änderung der Rechtslage

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 01.12.1972 - IV C 6.71

    Beachtlichkeit eines während des Revisionsverfahrens zustandekommenden …

    Auszug aus BFH, 14.04.2022 - IV B 21/21
    Rn. 8 Wird nach Ergehen des finanzgerichtlichen Urteils eine für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche Rechtsnorm rückwirkend geändert, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 01.12.1972 - IV C 6.71, BVerwGE 41, 227 [Rz 15];… Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 133).

    Dass das Revisionsgericht im Fall der Zulassung der Revision auf die Rechtslage abzustellen hätte, die für das FG maßgeblich wäre, wenn es zu diesem Zeitpunkt entscheiden würde (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.1986 - I R 178/82, BFHE 147, 125, BStBl II 1986, 880, unter B.II.), steht dem nicht entgegen (vgl. BVerwG-Urteil in BVerwGE 41, 227 [Rz 15]).

  • BFH, 28.11.2019 - IV R 28/19

    Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 14.04.2022 - IV B 21/21
    Das FG hat zu Recht nicht geprüft, ob die Einbringung der Kommanditbeteiligung des Klägers in die Beigeladene zu 2. die Voraussetzungen des § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG a.F. erfüllt, sondern der Klage unter Heranziehung der Grundsätze der BFH-Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 28.11.2019 - IV R 28/19, BFHE 266, 305; vom 29.04.2020 - IV R 17/19) stattgegeben, weil für den Kläger im Feststellungsbescheid auf den 31.12.2000 kein Unterschiedsbetrag gemäß § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. festgestellt war.
  • BFH, 22.11.2013 - III B 35/12

    Mehraktige Veräußerung eines Mitunternehmeranteils und sog. …

    Auszug aus BFH, 14.04.2022 - IV B 21/21
    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, richtet sich grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22.11.2013 - III B 35/12; vom 17.03.2015 - XI B 11/14, m.w.N.).
  • BFH, 29.04.2020 - IV R 17/19

    Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters; …

    Auszug aus BFH, 14.04.2022 - IV B 21/21
    Das FG hat zu Recht nicht geprüft, ob die Einbringung der Kommanditbeteiligung des Klägers in die Beigeladene zu 2. die Voraussetzungen des § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG a.F. erfüllt, sondern der Klage unter Heranziehung der Grundsätze der BFH-Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 28.11.2019 - IV R 28/19, BFHE 266, 305; vom 29.04.2020 - IV R 17/19) stattgegeben, weil für den Kläger im Feststellungsbescheid auf den 31.12.2000 kein Unterschiedsbetrag gemäß § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. festgestellt war.
  • BFH, 27.09.2010 - II B 164/09

    Digitaler Datenzugriff der Finanzbehörden bei Kreditinstituten - Bankgeheimnis - …

    Auszug aus BFH, 14.04.2022 - IV B 21/21
    Die Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn die Entscheidung des FG nicht von ihrer Beantwortung abhängig ist (…z.B. BFH-Beschlüsse vom 04.11.2009 - VI B 43/09, BFH/NV 2010, 852; vom 27.09.2010 - II B 164/09, m.w.N.).
  • BFH, 30.06.2020 - II B 90/19

    Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht - …

    Auszug aus BFH, 14.04.2022 - IV B 21/21
    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht (z.B. BFH-Beschluss vom 30.06.2020 - II B 90/19, m.w.N.).
  • BFH, 17.03.2015 - XI B 11/14

    Nichtzulassungsbeschwerde: Zeitpunkt der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    Auszug aus BFH, 14.04.2022 - IV B 21/21
    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, richtet sich grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22.11.2013 - III B 35/12; vom 17.03.2015 - XI B 11/14, m.w.N.).
  • BFH, 23.04.1986 - I R 178/82

    Umwandlung einer OHG - GmbH - Zurückbezug - Ermittlung des Einkommens - Einkommen …

    Auszug aus BFH, 14.04.2022 - IV B 21/21
    Dass das Revisionsgericht im Fall der Zulassung der Revision auf die Rechtslage abzustellen hätte, die für das FG maßgeblich wäre, wenn es zu diesem Zeitpunkt entscheiden würde (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.1986 - I R 178/82, BFHE 147, 125, BStBl II 1986, 880, unter B.II.), steht dem nicht entgegen (vgl. BVerwG-Urteil in BVerwGE 41, 227 [Rz 15]).
  • BFH, 04.11.2009 - VI B 43/09

    Entgangene Mieteinnahmen keine außergewöhnliche Belastung - Grundsätzliche …

    Auszug aus BFH, 14.04.2022 - IV B 21/21
    Die Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn die Entscheidung des FG nicht von ihrer Beantwortung abhängig ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 04.11.2009 - VI B 43/09, BFH/NV 2010, 852; vom 27.09.2010 - II B 164/09, m.w.N.).
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