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| BGH, 12.07.1968 - IV ZR 703/68 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1968, 1001
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- RG, 27.04.1934 - VII B 4/34
Welche Anforderungen sind nach § 519 Abs. 3 ZPO. in der Fassung der …
Auszug aus BGH, 12.07.1968 - IV ZR 703/68
Durch § 519 Abs" 3 ZPO in seiner .jetzigen Passung soll der früher oft üblichen rein formellen Begründung entgegengetreten und eine Zusammenfassung und Beschleunigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz er reicht viordcn" Dem Berufungsrichter soll seine Aufgabe 4 erleichtert und er insbesondere in den Stand gesetzt werden, allein schon an Hand der Berufungsbegründung zu erkennen, nach welchen Gesichtspunkten der Berufungsführer seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im zweiten Rechtsgang einrichten will, insbesondere, ob er die Tatsachenwürdigung des Vorderrichters als unrichtig oder unvollkommen anzugreifen oder dessen rechtliche Beurteilung oder sein Verfahren zu bemängeln beabsichtigt" Auf diesen Gesetzeszweck ist mithin bei der Beantwortung der Präge abzustollen, ob im Einzelfall eine aus reichende Berufungsbegründung vorliegt oder nicht" Läßt sich auch nicht eine allgemein gültige Regel da für aufstellen, welche Anforderungen an die Binzelan-' führung der Berufungsgründe in einzelnen Pallen zu stellen sind, so ist doch durch die jetzige Passung des § 5 1 9 Abs" 3 2P0 klargestellt, daß die Begründung auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten sein und erkennen lassen muß, welche besonderen Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art nach der Meinung des Berufungsführers das angefochtene Urteil als unrichtig kennzeichnen (RGZ 144, 6).
- BGH, 08.06.1988 - IVb ZB 68/88
Pflichten des Rechtsmittelführers bei Aufenthaltsänderung
Damit wird der Beschluß vom 9. November 1987, mit dem das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hat, gegenstandslos, ohne daß er besonders aufgehoben zu werden braucht (vgl. BGHZ 45, 380, 384; BGH Beschluß vom 22. November 1957 - IV ZB 236/57 - LM ZPO § 519b Nr. 9; BGH Urteil vom 12. Juli 1968 - IV ZR 703/68 - LM ZPO § 519 Nr. 59). - BGH, 25.06.1992 - VII ZR 8/92
Substantiierungslast des Berufungsklägers
Danach sollen formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegründungen ausgeschlossen werden, um dadurch auf die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken; allein aus der Berufungsbegründung sollen Gegner und Gericht erkennen können, welche Gesichtspunkte der Berufungskläger seiner Rechtsverfolgung oder -verteidigung zugrunde legen, insbesondere welche tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen und auf welche Gründe dafür er sich stützen will (BGHZ 7, 170, 173; BGH, Urteil vom 12. Juli 1968 - IV ZR 703/68 = LM ZPO § 519 Nr. 59). - BGH, 16.02.1983 - IVb ZB 6/83
Büroanweisungen - Zuwiderhandlungen - Fristsachen - Feriensachen - …
Damit wird der Beschluß vom 27. September 1982, mit dem das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat, gegenstandslos, ohne daß er besonders aufgehoben zu werden braucht (vgl. BGHZ 45, 380, 384; BGH Beschluß vom 22. November 1957 - IV ZB 236/57 - LM ZPO § 519 Nr. 59 b Nr. 9; BGH Urteil vom 12. Juli 1968 - IV ZR 703/68 - LM ZPO § 519 Nr. 59). - BGH, 12.07.1984 - IVb ZB 43/84
Kanzleiangestellte - Prozeßbevollmächtigter - Rechtsanwalt - Berufungsschrift - …
Mit dieser Entscheidung wird der Beschluß vom 22. Februar 1984, durch den das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen hat, gegenstandslos, ohne daß er besonders aufgehoben zu werden braucht (vgl. BGH Urteil vom 12. Juli 1968 - IV ZR 703/68 = LM S 519 ZPO Nr. 59; Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1983 - IVb ZB 27/83). - BGH, 14.03.1979 - VIII ZR 46/78
Anspruch auf Zahlung einer Kaufpreisforderung - Anforderungen an die …
Nach dieser Vorschrift sollen formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegründungen ausgeschlossen werden, um dadurch auf die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken; allein aus der Berufungsbegründung sollen Gericht und Gegner erkennen können, welche Gesichtspunkte der Berufungskläger seiner Rechtsverfolgung oder -verteidigung zugrunde legen, insbesondere welche tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen und auf welche Gründe dafür er sich stützen will (RGZ 144, 6 ff; BGHZ 7, 170, 173; BGH, Urt. v. 12. Juli 1968 - IV ZR 703/68 = LM ZPO § 519 Nr. 59 = MDR 1968, 1001).
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