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Rechtsprechung
   BGH, 05.12.1996 - IX ZR 137/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,9113
BGH, 05.12.1996 - IX ZR 137/95 (https://dejure.org/1996,9113)
BGH, Entscheidung vom 05.12.1996 - IX ZR 137/95 (https://dejure.org/1996,9113)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 1996 - IX ZR 137/95 (https://dejure.org/1996,9113)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 940
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 11.06.2002 - 4 U 207/01

    Haftung des Betreibers einer Reitschule für materielle und immaterielle Schäden …

    Wenngleich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in der Regel davon auszugehen ist, dass die Unternehmensergebnisse, wäre der Unternehmer selbst einsatzfähig gewesen, nicht schlechter ausgefallen wären als ohne diesen (BGH, NJW 1997, 940, 942), ist nämlich im Streitfall zu berücksichtigen, dass die Unfallfolgen die Arbeitsfähigkeit des Klägers vorrangig während der Wintermonate 1997/1998 eingeschränkt haben (GA 81), in denen nach seinen eigenen Angaben (GA 201) der geringste Arbeitsanfall zu bewältigen war, und dass seine Einsatzfähigkeit ab April 1998 schon weitgehend wiederhergestellt war.
  • OLG Koblenz, 28.02.2008 - 6 U 1553/06

    Berufung einer mittellosen Ehefrau gegen die Verurteilung zur Zahlung aufgrund …

    Wenn die Bürgschaft eines Sohnes des Gesellschafters der Hauptschuldnerin vom 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in einem Fall als wirksam angesehen wurde, in welchem der Bürge Geschäftsführer, nicht aber Gesellschafter war (BGH NJW 1997, 940), so mag dahinstehen, ob diese Entscheidung mit der nunmehr herrschenden Rechtsprechung vereinbar ist; denn es handelte sich um einen Sonderfall, da die Entscheidung darauf abstellt, dass der Bürge Jurastudent im 6. Semester und geschäftlich sehr erfahren war.
  • LG Krefeld, 04.03.2015 - 7 O 95/14
    Insoweit unterscheidet sich der hiesige Fall etwa von dem, den der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 05.12.1996 (Az.: IX ZR 137/95, recherchiert nach juris, Rdnr. 1) zu entscheiden hatte.
  • OLG Hamm, 13.09.2001 - 27 U 129/01

    Rechtsfolgen der Umqualifizierung der Auseinandersetzung einer GbR in einen …

    Schließlich ist eine Zinspflicht aus § 452 BGB auch deshalb zu verneinen, weil die Regelung durch eine andere Fälligkeitsbestimmung konkludent ausgeschlossen wird (BGH in NJW 1997, 940; OLG Düsseldorf in NJW-RR 1997, 779).
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