Rechtsprechung
| LSG Bayern, 27.11.2012 - L 5 KR 220/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ; Unabhängiges Nebeneinander des Empfangs von Sozialhilfeleistungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Nürnberg, 17.12.2010 - S 11 KR 517/09
- LSG Bayern, 27.11.2012 - L 5 KR 220/12
- BSG, 24.03.2016 - B 12 KR 6/14 R
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BSG, 06.10.2010 - B 12 KR 25/09 R
Krankenversicherung - Versicherungspflicht eines sozialhilfebedürftigen …
Auszug aus LSG Bayern, 27.11.2012 - L 5 KR 220/12
Vielmehr sollten die Sozialhilfeträger diese Kosten weiter aufzubringen haben (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18.05.2011 - L 12 SO 60/09 Rnr 84 ff - zitiert nach Juris - unter Anschluss an BSG, Urteil vom 06.10.2010 - B 12 KR 25/09 R Rn 17 ff - zitiert nach Juris). - LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2011 - L 12 SO 60/09
Sozialhilfe
Auszug aus LSG Bayern, 27.11.2012 - L 5 KR 220/12
Vielmehr sollten die Sozialhilfeträger diese Kosten weiter aufzubringen haben (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18.05.2011 - L 12 SO 60/09 Rnr 84 ff - zitiert nach Juris - unter Anschluss an BSG, Urteil vom 06.10.2010 - B 12 KR 25/09 R Rn 17 ff - zitiert nach Juris).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 19.05.2020 - L 16/4 KR 586/18
Erstattung von vorläufig erbrachten Leistungen zur Krankenbehandlung; …
Rn. 27 Aufgrund der mit ihrem Eintreten zugleich wieder entstehenden Bedürftigkeit ist eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vorliegend zu verneinen (so auch Bayerisches LSG Urteil vom 27. November 2012 - L 5 KR 220/12 und vom 12. März 2013 - L 5 KR 454/09). - SG Konstanz, 04.01.2023 - S 2 KR 1947/22 Das Gericht geht zwar davon aus, dass an dieser Stelle möglicherweise die Regelungen zwischen dem SGB V und dem SGB XII nicht lückenlos sind, jedoch dürfte nach dem gesetzlichen Zweck davon auszugehen sein, dass in der vorliegenden Konstellation keine Versicherungspflicht nach dem SGB V eintreten soll, da eine anderweitige Absicherung der Antragstellerin über die Regelungen des SGB XII bzw. § 264 SGB V gewährleistet und so auch gewollt ist (vgl. hierzu: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 19.05.202 - L 16/4 KR 586/18; Landessozialgericht Bayern, Urteil v. 27.11.2012 - L 5 KR 220/12).
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