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Rechtsprechung
   LSG Bayern, 27.11.2012 - L 5 KR 220/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,61821
LSG Bayern, 27.11.2012 - L 5 KR 220/12 (https://dejure.org/2012,61821)
LSG Bayern, Entscheidung vom 27.11.2012 - L 5 KR 220/12 (https://dejure.org/2012,61821)
LSG Bayern, Entscheidung vom 27. November 2012 - L 5 KR 220/12 (https://dejure.org/2012,61821)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ; Unabhängiges Nebeneinander des Empfangs von Sozialhilfeleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BSG, 06.10.2010 - B 12 KR 25/09 R

    Krankenversicherung - Versicherungspflicht eines sozialhilfebedürftigen …

    Auszug aus LSG Bayern, 27.11.2012 - L 5 KR 220/12
    Vielmehr sollten die Sozialhilfeträger diese Kosten weiter aufzubringen haben (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18.05.2011 - L 12 SO 60/09 Rnr 84 ff - zitiert nach Juris - unter Anschluss an BSG, Urteil vom 06.10.2010 - B 12 KR 25/09 R Rn 17 ff - zitiert nach Juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2011 - L 12 SO 60/09

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Bayern, 27.11.2012 - L 5 KR 220/12
    Vielmehr sollten die Sozialhilfeträger diese Kosten weiter aufzubringen haben (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18.05.2011 - L 12 SO 60/09 Rnr 84 ff - zitiert nach Juris - unter Anschluss an BSG, Urteil vom 06.10.2010 - B 12 KR 25/09 R Rn 17 ff - zitiert nach Juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.05.2020 - L 16/4 KR 586/18

    Erstattung von vorläufig erbrachten Leistungen zur Krankenbehandlung; …

    Rn. 27 Aufgrund der mit ihrem Eintreten zugleich wieder entstehenden Bedürftigkeit ist eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vorliegend zu verneinen (so auch Bayerisches LSG Urteil vom 27. November 2012 - L 5 KR 220/12 und vom 12. März 2013 - L 5 KR 454/09).
  • SG Konstanz, 04.01.2023 - S 2 KR 1947/22
    Das Gericht geht zwar davon aus, dass an dieser Stelle möglicherweise die Regelungen zwischen dem SGB V und dem SGB XII nicht lückenlos sind, jedoch dürfte nach dem gesetzlichen Zweck davon auszugehen sein, dass in der vorliegenden Konstellation keine Versicherungspflicht nach dem SGB V eintreten soll, da eine anderweitige Absicherung der Antragstellerin über die Regelungen des SGB XII bzw. § 264 SGB V gewährleistet und so auch gewollt ist (vgl. hierzu: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 19.05.202 - L 16/4 KR 586/18; Landessozialgericht Bayern, Urteil v. 27.11.2012 - L 5 KR 220/12).
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