Rechtsprechung
| LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2015 - L 9 KR 103/15 B ER |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 86b Abs 2 SGG, § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, § 264 SGB 5, § 27 SGB 12, §§ 27 ff SGB 12
Sozialgerichtliches Verfahren - vorläufiger Rechtsschutz - Versicherungsstreit um Zuständigkeit der GKV oder PKV - vorläufige Kostenübernahme nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5 bei unaufschiebbaren Leistungen, wenn sich eine vorangegangene Versicherung in der PKV im ...
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, § 193 Abs 3 VVG
Auffangversicherung - Abgrenzung der Zuständigkeit der PKV zur GKV - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorläufiger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren in einem Versicherungsstreit um Zuständigkeit der GKV oder PKV; Anspruch auf vorläufige Kostenübernahme bei unaufschiebbaren Leistungen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vorläufige Erbringung krankenversicherungsrechtlicher Leistungen nach dem SGB V; Vorläufige Feststellung der Versicherungspflicht in der GKV
Verfahrensgang
- SG Berlin, 30.01.2015 - S 36 KR 2242/14
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2015 - L 9 KR 103/15 B ER
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2014 - L 9 KR 28/14
Versicherungspflicht - Familienversicherung - Versicherungsschutz - einstweiliger …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2015 - L 9 KR 103/15
Denn aufgrund der seit dem 1. Januar 2009 bestehenden Rechtslage ist in Fällen der vorliegenden Art nicht (mehr) streitig, ob ein Antragsteller überhaupt einer Versicherungspflicht unterliegt - diese ergibt sich zwingend aus § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder § 193 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz -VVG-) -, sondern nur, welcher (gesetzliche oder private) Versicherungsträger zur einstweiligen Durchführung der Krankenversicherung zuständig ist ( Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. Februar 2014 - L 9 KR 28/14 ER -, juris). - LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2010 - L 9 KR 144/10
Vorläufiger Rechtsschutz
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2015 - L 9 KR 103/15
Hinsichtlich der (vorläufigen) Feststellung der Versicherungspflicht in der GKV hat der Senat deshalb vorläufigen Rechtsschutz wegen Fehlens eines Anordnungsgrundes regelmäßig versagt (Senat, Beschluss vom 26. Mai 2010 - L 9 KR 144/10 B ER -, juris m.w.N.).
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2017 - L 9 KR 494/14
Auffangpflichtversicherung - Anscheinsbeweis - Beweislast
Sie hätte - entgegen der gesetzgeberischen Konzeption (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2015, L 9 KR 103/15 B ER; SG Berlin, Urteil vom 1. Oktober 2015, S 72 KR 2210/13 ) - ggf. zur Konsequenz, dass ehemalige Versicherte innerhalb dieses Drei-Monats-Zeitraums ohne Krankenversicherungsschutz blieben. - SG Berlin, 01.10.2015 - S 72 KR 2210/13
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 13 …
Das LSG Berlin-Brandenburg hat in einer solchen Fallkonstellation deshalb auch darauf hingewiesen, dass der Annahme einer Mitgliedschaft gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht entgegen gehalten werden könne, dass die Person die materielle Beweislast für den Tatbestand der Auffangversicherung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V trage, weil sie daraus eine für sie günstige Rechtsfolge herleite, solange sich daraus die Folge ergäbe, dass sie - wenn auch nur vorübergehend - entgegen dem eindeutigen gesetzgeberischen Zweck des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und des § 193 Abs. 3 VVG ohne Krankenversicherungsschutz bliebe (Beschluss vom 11. Mai 2015 - L 9 KR 103/15 B ER -, Rn. 12, juris). - LSG Saarland, 21.05.2021 - L 2 KR 4/21
Krankenversicherung der Rentner - Versicherungspflicht für zuvor nicht gesetzlich …
Rn. 19 Die Antragsgegnerin verkennt, dass im Streit über die Versicherungspflicht vorläufiger Rechtsschutz dadurch gewährt werden kann, dass die Krankenkasse zur vorläufigen Erbringung krankenversicherungsrechtlicher Leistungen nach dem SGB V verpflichtet wird, ohne dass zugleich auch das Bestehen von Versicherungspflicht festgestellt wird (…vergleiche LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6.2.2014 - L 9 KR 28/14 ER - juris Rn. 18;… vom 13.2.2015 - L 1 KR 2/15 B ER - juris Rn. 2; vom 11.5.2015 - L 9 KR 103/15 B ER - juris Rn. 3ff.; s. auch LSG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 24.6.2020 - L 11 KR 159/20 B ER - juris Rn. 11, 15, 26). - LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2025 - L 4 KR 346/24
Obligatorische Anschlussversicherung - Prognose - Verspätete Entscheidung über …
Rn. 19 3. Einer hinreichenden Erfolgsaussicht steht nicht entgegen, dass der Senat - um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu vermeiden - im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich keine Feststellungen zum Versicherungsstatus trifft (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2015 - L 9 KR 103/15 B ER -, juris, Rn. 4), sondern eine Krankenkasse allenfalls zur vorläufigen Erbringung von Leistungen - ggf. entsprechend einem bestimmten Versicherungsstatus - verpflichtet. - LSG Berlin-Brandenburg, 20.02.2025 - L 1 KR 5/25
Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - orthopädische Maßschuhe
Bei dieser Sachlage ist dem Antragsteller - welches im Gutachten des MD vom 3. Januar 2024 explizit offengelassen worden ist - weder zumutbar, weiteres Schuhwerk anderer Hersteller auszuprobieren, noch kann er in diesem Einzelfall auf etwaige bereite eigene Mittel zur (Vor-)Finanzierung des Schuhwerks verwiesen werden (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2015 - L 9 KR 103/15 B ER - juris Rn. 6).
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