Rechtsprechung
| BGH, 20.10.2005 - V ZR 39/05 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,11913) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
ZPO § 552a Satz 1
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit der Erteilung eines Platzverbots für den Golfplatz
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1000 Abs. 1
Wirksamkeit eines Platzverbots für frühere Mitglieder eines Golfclubs - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensgang
- AG Herford, 26.07.2004 - 12 C 1942/03
- LG Bielefeld, 18.01.2005 - 20 S 137/04
- BGH, 20.10.2005 - V ZR 39/05
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BGH, 25.08.1999 - XII ZR 136/97
Bestimmtheit eines Herausgabetitels
Auszug aus BGH, 20.10.2005 - V ZR 39/05
Unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe, die bei der Auslegung des Tenors herangezogen werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 25. August 1999, XII ZR 136/97, BGHR ZPO § 313 Bestimmtheit 1;… MünchKomm-ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 704 Rdn. 8), kann nicht zweifelhaft sein, dass sich die von dem Landgericht festgestellte Einschränkung des Platzverbots bei Wettkämpfen allein auf Veranstaltungen bezieht, bei denen verschiedene Vereine gegeneinander antreten und die Kläger der Mannschaft eines teilnehmenden Vereins angehören.
dejure.org
Übersicht BGH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.