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AG Achern, 13.01.2000 - 1 C 418/99 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 24.02.2004 - 9 C 2/03 Die gegenteilige Ansicht (vgl. AG Achern JurBüro 2000, 363), die unter Verweis darauf, dass etwa bei Einspruch gegen einen ergangenen Bußgeldbescheid durchaus die Gerichte noch mit der Sache befasst werden können, § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAGO nicht für anwendbar hält und § 84 Abs. 1 BRAGO heranzieht, lässt zum Einen die Fälle außer Acht, in denen tatsächlich die Gerichte nicht mehr beansprucht werden und verkennt zum Anderen, dass in jedem Fall die Staatsanwaltschaft als staatliche Strafverfolgungsbehörde eine Entlastung erfahren hat, so dass sie sich, wie die Beklagtenseite selbst zutreffend ausführt, anderen wichtigeren Aufgaben zuwenden kann.