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   AG Ahaus, 06.11.2013 - 8 Lw 43/13   

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AG Ahaus, 06.11.2013 - 8 Lw 43/13 (https://dejure.org/2013,61974)
AG Ahaus, Entscheidung vom 06.11.2013 - 8 Lw 43/13 (https://dejure.org/2013,61974)
AG Ahaus, Entscheidung vom 06. November 2013 - 8 Lw 43/13 (https://dejure.org/2013,61974)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.01.2009 - V ZR 168/07

    Ergänzende Vertragsauslegung einer schuldrechtlichen Vereinbarung über die

    Auszug aus AG Ahaus, 06.11.2013 - 8 Lw 43/13
    Zwar kann dessen Ausübung einem Dritten überlassen werden; dies erfordert jedoch die Gestattung des Eigentümers, § 1092 I2 BGB, (vgl. zu Vorstehendem: BGH NJW 2009, 1348f.).

    Ein Anspruch käme vorliegend in Betracht, wenn man annähme, die Vertragsparteien hätten an den Fall einer Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim bei Abschluss des Übergabevertrages gar nicht gedacht und es nur deshalb unterlassen, eine ausdrückliche Rentenzahlungspflicht oder anderweitige Regelung zu vereinbaren (vgl. BGH NJW 2009, 1348f.; OLG Hamm DNotZ 1999, 719f.).

    Ein Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht aufgrund einer Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, da der Umzug in ein Alten- und Pflegeheim jedenfalls für beide Vertragsparteien schon vorhersehbar war (vgl. auch BGH NJW 2009, 1348f.).

  • OLG Hamm, 11.01.1999 - 5 U 50/98

    Umwandlung einer persönlichen Pflegepflicht in eine Geldrente ; Vermögenswerter

    Auszug aus AG Ahaus, 06.11.2013 - 8 Lw 43/13
    Der dauerhafte Umzug des Berechtigten in ein Alters- und Pflegeheim ist als Fall eines unverschuldeten und aufgenötigten Verlassens des Grundstücks anzusehen (vgl. OLG Hamm DNotZ 1999, 719f.).

    Sie kann mithin nur dann zur Anwendung kommen, wenn ohne die Geldrente ein durch den ursprünglichen Altenteilsvertrag nicht gerechtfertigter Bereicherungsgewinn in der Person des Verpflichteten eintreten würde (vgl. OLG Hamm DNotZ 1999, 719f.).

    Ein Anspruch käme vorliegend in Betracht, wenn man annähme, die Vertragsparteien hätten an den Fall einer Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim bei Abschluss des Übergabevertrages gar nicht gedacht und es nur deshalb unterlassen, eine ausdrückliche Rentenzahlungspflicht oder anderweitige Regelung zu vereinbaren (vgl. BGH NJW 2009, 1348f.; OLG Hamm DNotZ 1999, 719f.).

  • OLG Celle, 19.06.2008 - 4 U 61/08

    Grundstückskaufvertrag mit Übernahme von Wohnrecht und Versorgungsleistungen;

    Auszug aus AG Ahaus, 06.11.2013 - 8 Lw 43/13
    Selbst wenn man unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) von einer ausnahmsweise bestehenden Verpflichtung des Antragsgegners ausgehen sollte, einer Fremdvermietung zuzustimmen (vgl. OLG Celle vom 19.06.2008, 4 U 61/08), würde dies jedenfalls voraussetzen, dass der Zuschnitt des Hauses eine Fremdvermietung ermöglichte und diese auch für den Antragsgegner zumutbar wäre.

    Der Antragsgegner hat hierzu unstreitig detailliert vorgetragen, dass der Zuschnitt des neu errichteten und auch des vormaligen Wohnhauses eine Fremdvermietung nicht ermögliche, vielmehr lediglich die Nutzung im Familienverband zulasse (vgl. insoweit auch (OLG Celle vom 19.06.2008, 4 U 61/08).

  • BGH, 25.10.2002 - V ZR 293/01

    Abweichung des Tatrichters von der Aussage eines sachverständigen Zeugen;

    Auszug aus AG Ahaus, 06.11.2013 - 8 Lw 43/13
    Bei dem Übertragsvertrag vom 27.07.1994 handelt es sich um einen Altenteilsvertrag i. S. d. § 96 EGBGB, da die Eltern des Antragsgegners diesem ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage übertrugen, um dafür in die persönliche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Antragsgegner als Übernehmer eine wirtschaftlich selbständige Stellung erlangte (vgl. nur BGH vom 25.10.2002, V ZR 293/01 in: WM 2003, 1483, 1485).
  • BGH, 24.01.2008 - III ZR 79/07

    Wirksamkeit der nachträglichen Beschränkung der Gültigkeitsdauer von

    Auszug aus AG Ahaus, 06.11.2013 - 8 Lw 43/13
    Danach kommt es darauf an, was redliche und verständige Vertragsparteien in Kenntnis einer Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten (vgl. BGH NJW-RR 2008, 562, 563).
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