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   AG Arnsberg, 19.09.2013 - 3 C 710/13   

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https://dejure.org/2013,51892
AG Arnsberg, 19.09.2013 - 3 C 710/13 (https://dejure.org/2013,51892)
AG Arnsberg, Entscheidung vom 19.09.2013 - 3 C 710/13 (https://dejure.org/2013,51892)
AG Arnsberg, Entscheidung vom 19. September 2013 - 3 C 710/13 (https://dejure.org/2013,51892)
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Volltextveröffentlichung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verwalter kann Zustimmung zur Veräußerung von der Offenlegung sämtlicher Vermögensverhältnisse des Erwerbers abhängig machen; § 12 WEG

 
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  • OLG Hamburg, 28.07.2004 - 2 Wx 92/98

    Wohnungseigentumsrecht: Verspätete Zustimmung des Verwalters einer

    Auszug aus AG Arnsberg, 19.09.2013 - 3 C 710/13
    Da der Verwalter nach dem Verwaltervertrag verpflichtet ist, vor Erteilung der Zustimmung eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen, muss der veräußerungswillige Wohnungseigentümer dem Verwalter im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur Schaffung einer entsprechenden Entscheidungsgrundlage im Sinne einer sekundären Darlegungslast sämtliche ihm mögliche Informationen über den Erwerber erteilen oder auch auf den Erwerber einwirken, dass dieser eine "Selbstauskunft" erteilt (Bärmann/Pick "WEG" 19. Aufl. § 12, Rdnr. 10; OLG Hamburg ZMR 2004, 850 ff; KG Berlin ZMR 90, 68ff; OLG Köln NJW-RR 96, 1296ff).
  • OLG Köln, 15.03.1996 - 19 U 139/95

    Keine Zustimmung des Verwalters zum Verkauf einer Eigentumswohnung bei

    Auszug aus AG Arnsberg, 19.09.2013 - 3 C 710/13
    Da der Verwalter nach dem Verwaltervertrag verpflichtet ist, vor Erteilung der Zustimmung eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen, muss der veräußerungswillige Wohnungseigentümer dem Verwalter im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur Schaffung einer entsprechenden Entscheidungsgrundlage im Sinne einer sekundären Darlegungslast sämtliche ihm mögliche Informationen über den Erwerber erteilen oder auch auf den Erwerber einwirken, dass dieser eine "Selbstauskunft" erteilt (Bärmann/Pick "WEG" 19. Aufl. § 12, Rdnr. 10; OLG Hamburg ZMR 2004, 850 ff; KG Berlin ZMR 90, 68ff; OLG Köln NJW-RR 96, 1296ff).
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