Rechtsprechung
AG Aschaffenburg, 14.03.2017 - 112 C 1912/16 |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
AG Aschaffenburg verurteilt VN der LVM Versicherung zur Erstattung der außergerichtlich durch die LVM gekürzten Verbringungs- und Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.03.2017 (112 C 1912/16)
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- BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung …
Auszug aus AG Aschaffenburg, 14.03.2017 - 112 C 1912/16
Der Kläger hat zunächst gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 75, 50 EUR aus den oben zitierten Anspruchsgrundlagen mit Blick auf die von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen hinsichtlich der Nebenkosten des Sachverständigen, denn gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13 und BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13).Etwas anderes kann nur dann gelten, sofern das Honorar des Sachverständigen auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).
Nach der hier einschlägigen BGH Rechtsprechung vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13 genügt der Kläger als Geschädigte seiner ihm, im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB treffenden Darlegungslast, regelmäßig durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen.
- BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02
Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten
Auszug aus AG Aschaffenburg, 14.03.2017 - 112 C 1912/16
Nach der ständigen BGH Rechtsprechung besteht grundsätzlich ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH, Urteil vom 23.03.1976, Az. VI ZR 41/74 und BGH, Urteil vom 29.04.2013, Az. VI ZR 398/02).Sofern die Voraussetzungen einer fiktiven Abrechnung vorliegen und damit das streitgegenständliche Fahrzeug nicht älter als drei Jahre alt ist, können die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt werden, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 29.04.2013, Az. VI ZR 398/02).
- BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten …
Auszug aus AG Aschaffenburg, 14.03.2017 - 112 C 1912/16
Bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S.1 BGB sind die besonderen Umstände des Geschädigten und dessen Erkenntnismöglichkeit zu berücksichtigen, die sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag niederschlagen, nicht hingegen die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15). - BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Aschaffenburg, 14.03.2017 - 112 C 1912/16
Der Kläger hat zunächst gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 75, 50 EUR aus den oben zitierten Anspruchsgrundlagen mit Blick auf die von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen hinsichtlich der Nebenkosten des Sachverständigen, denn gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13 und BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13). - BGH, 23.03.1976 - VI ZR 41/74
Veräußerung des Unfallwagens - § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, Unmöglichkeit, fiktive …
Auszug aus AG Aschaffenburg, 14.03.2017 - 112 C 1912/16
Nach der ständigen BGH Rechtsprechung besteht grundsätzlich ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH, Urteil vom 23.03.1976, Az. VI ZR 41/74 und BGH, Urteil vom 29.04.2013, Az. VI ZR 398/02).