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   AG Augsburg, 08.06.2012 - 1 M 11147/12   

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https://dejure.org/2012,15786
AG Augsburg, 08.06.2012 - 1 M 11147/12 (https://dejure.org/2012,15786)
AG Augsburg, Entscheidung vom 08.06.2012 - 1 M 11147/12 (https://dejure.org/2012,15786)
AG Augsburg, Entscheidung vom 08. Juni 2012 - 1 M 11147/12 (https://dejure.org/2012,15786)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zur Schätzung nach § 813 Absatz 1 Satz 1 ZPO darf der Gerichtsvollzieher einen Sachverständigen nur in den Fällen des § 813 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 4 ZPO hinzuziehen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Gerichtsvollzieher zur Schätzung der gepfändeten Sachen in den Fällen des § 813 ZPO; Angemessenheit der Höhe eines Vorschusses nach dem GvKostG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 813; GvKostG § 4 Abs. 1; GvKostG § 5
    Zulässigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Gerichtsvollzieher zur Schätzung der gepfändeten Sachen in den Fällen des § 813 ZPO; Angemessenheit der Höhe eines Vorschusses nach dem GvKostG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 17.09.1985 - 5 U 2894/85

    Verstoß eines Gerichtsvollziehers gegen § 813b Zivilprozessordnung (ZPO) und §

    Auszug aus AG Augsburg, 08.06.2012 - 1 M 11147/12
    Jedenfalls kann der Gerichtsvollzieher bei fehlendem Einverständnis der Beteiligten abgesehen von den genannten Ausnahmefällen keinen Sachverständigen mit der Schätzung beauftragen, also insoweit keinen Vorschuss verlangen (Zöller 29. Auflage § 813 ZPO RdNr. 3; a.A. z.B. KG NJW-RR 1986, 201 und weitere Nachweise bei Schultes DGVZ 1994, 163 Fn 34).
  • LG Konstanz, 17.12.1993 - 6 T 130/93
    Auszug aus AG Augsburg, 08.06.2012 - 1 M 11147/12
    Ob darüber hinaus auch bei Einverständnis der Beteiligten ein Sachverständiger vom Gerichtsvollzieher hinzugezogen werden kann (siehe LG Konstanz DGVZ 1994, 140 und Paschold DGVZ 1995, 52), bedarf vorliegend keiner Erörterung.
  • AG Strausberg, 23.03.2010 - 11 M 474/10

    Vorschusserhebung durch den Gerichtsvollzieher: Angemessenheit des Vorschusses

    Auszug aus AG Augsburg, 08.06.2012 - 1 M 11147/12
    Nach § 4 Abs. 1 S. 4 GvKostG ist der Auftraggeber zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, der die voraussichtlich entstehenden Kosten (Gebühren und Auslagen) deckt (AG Straußberg DGVZ 2010, 238-239).
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