Rechtsprechung
AG Augsburg, 08.06.2012 - 1 M 11147/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Zur Schätzung nach § 813 Absatz 1 Satz 1 ZPO darf der Gerichtsvollzieher einen Sachverständigen nur in den Fällen des § 813 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 4 ZPO hinzuziehen.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Gerichtsvollzieher zur Schätzung der gepfändeten Sachen in den Fällen des § 813 ZPO; Angemessenheit der Höhe eines Vorschusses nach dem GvKostG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 813; GvKostG § 4 Abs. 1; GvKostG § 5
Zulässigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Gerichtsvollzieher zur Schätzung der gepfändeten Sachen in den Fällen des § 813 ZPO; Angemessenheit der Höhe eines Vorschusses nach dem GvKostG - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- KG, 17.09.1985 - 5 U 2894/85
Verstoß eines Gerichtsvollziehers gegen § 813b Zivilprozessordnung (ZPO) und § …
Auszug aus AG Augsburg, 08.06.2012 - 1 M 11147/12
Jedenfalls kann der Gerichtsvollzieher bei fehlendem Einverständnis der Beteiligten abgesehen von den genannten Ausnahmefällen keinen Sachverständigen mit der Schätzung beauftragen, also insoweit keinen Vorschuss verlangen (…Zöller 29. Auflage § 813 ZPO RdNr. 3; a.A. z.B. KG NJW-RR 1986, 201 und weitere Nachweise bei Schultes DGVZ 1994, 163 Fn 34). - LG Konstanz, 17.12.1993 - 6 T 130/93
Auszug aus AG Augsburg, 08.06.2012 - 1 M 11147/12
Ob darüber hinaus auch bei Einverständnis der Beteiligten ein Sachverständiger vom Gerichtsvollzieher hinzugezogen werden kann (siehe LG Konstanz DGVZ 1994, 140 und Paschold DGVZ 1995, 52), bedarf vorliegend keiner Erörterung. - AG Strausberg, 23.03.2010 - 11 M 474/10
Vorschusserhebung durch den Gerichtsvollzieher: Angemessenheit des Vorschusses
Auszug aus AG Augsburg, 08.06.2012 - 1 M 11147/12
Nach § 4 Abs. 1 S. 4 GvKostG ist der Auftraggeber zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, der die voraussichtlich entstehenden Kosten (Gebühren und Auslagen) deckt (AG Straußberg DGVZ 2010, 238-239).