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   AG Backnang, 26.01.2012 - 6 C 608/11   

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https://dejure.org/2012,57904
AG Backnang, 26.01.2012 - 6 C 608/11 (https://dejure.org/2012,57904)
AG Backnang, Entscheidung vom 26.01.2012 - 6 C 608/11 (https://dejure.org/2012,57904)
AG Backnang, Entscheidung vom 26. Januar 2012 - 6 C 608/11 (https://dejure.org/2012,57904)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    Württembergische VS zur Zahlung des ausstehenden Schadensersatzes von 496,34 € auf das Sachverständigen-Honorar verurteilt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Backnang, 26.01.2012 - 6 C 608/11
    Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens (Palandt/Grünberg, 71. Auflage, § 249 Rn. 58, BGH, NJW 2007, 1450).

    Dem Geschädigten ist nicht zumutbar, "Marktforschung" zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen (OLG Naumburg, NJW-RR 1029, 1030; BGH, NJW 2007, 1450, 1452).

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist vor der Beauftragung eines Sachverständigen "Marktforschung" zu betreiben (OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029; BGH, NJW 2007, 1450, 1452).

  • OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05

    Zum Anspruch des Geschädigten gegen Versicherer auf Ersatz von Gutachterkosten

    Auszug aus AG Backnang, 26.01.2012 - 6 C 608/11
    Eine Ersatzpflicht besteht in der Regel auch, wenn die Kosten für das Gutachten übersetzt sind (OLG Naumburg, NJW-RR 06, 1029; Palandt/Grüneberg, § 249 Rn. 58 mwN).

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist vor der Beauftragung eines Sachverständigen "Marktforschung" zu betreiben (OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029; BGH, NJW 2007, 1450, 1452).

  • OLG Nürnberg, 03.07.2002 - 4 U 1001/02

    Erstattungsfähigkeit pauschalierter Privatgutachter-Vergütung

    Auszug aus AG Backnang, 26.01.2012 - 6 C 608/11
    So lange für einen Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligem Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger Ausgleich verlangen (OLG Naumburg, NJW-RR 1029, 1031 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OLG Nürnberg, NVwZ-RR 2002, 711; AG Montabaur, Urteil vom 19.07.2011, Az.: 19 C 117/11, Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, 3.

    Es bleibt dem Schädiger unbenommen, sich eventuelle Rückzahlungsansprüche gegen den Sachverständigen vom Geschädigten abtreten zu lassen (OLG Nürnberg, NVwZ-RR 2002, 711).

  • AG Montabaur, 19.07.2011 - 19 C 117/11
    Auszug aus AG Backnang, 26.01.2012 - 6 C 608/11
    So lange für einen Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligem Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger Ausgleich verlangen (OLG Naumburg, NJW-RR 1029, 1031 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OLG Nürnberg, NVwZ-RR 2002, 711; AG Montabaur, Urteil vom 19.07.2011, Az.: 19 C 117/11, Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, 3.
  • AG Stuttgart, 12.11.2010 - 41 C 5173/10
    Auszug aus AG Backnang, 26.01.2012 - 6 C 608/11
    Da dem Kläger ein Mitverschulden nicht zur Last fällt und die insgesamt geltend gemachten Sachverständigenkosten nicht offensichtlich überhöht sind, bleibt für eine Schätzung der angemessenen Sachverständigenkosten im Rahmen des § 287 BGB kein Raum (anders AG Stuttgart, Urteil vom 12.11.2010, Az. 41 C 5173/10).
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