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   AG Bad Kissingen, 07.09.2011 - 71 C 396/11   

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https://dejure.org/2011,46187
AG Bad Kissingen, 07.09.2011 - 71 C 396/11 (https://dejure.org/2011,46187)
AG Bad Kissingen, Entscheidung vom 07.09.2011 - 71 C 396/11 (https://dejure.org/2011,46187)
AG Bad Kissingen, Entscheidung vom 07. September 2011 - 71 C 396/11 (https://dejure.org/2011,46187)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    R & V-Versicherung zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten verurteilt

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schwacke erneut bestätigt - Aufschlag für unfallbedingte Besonderheiten zuerkannt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09

    Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei

    Auszug aus AG Bad Kissingen, 07.09.2011 - 71 C 396/11
    Als geeignete Schätzungsgrundlage kann nach der Rechtsprechung des BGH, zuletzt auch bestätigt im Urteil des BGH vom 19.01.2010 (Aktenzeichen VI ZR 112/09) sowie mit Urteil des BGH vom 18.05.2010 (Aktenzeichen VI ZR 293/08 ) und mit Urteil des BGH vom 17.05.2011 (Aktenzeichen VI ZR 142/10 ), das gewichtete Mittel (= "Modus") des Schwacke-Mietpreisspiegels im jeweiligen Postleitzahlengebiet des Geschädigten herangezogen werden, auf den im Hinblick auf die Besonderheiten der Unfallsituation ein pauschaler Aufschlag von 20 % für gerechtfertigt angesehen wird nach der ständigen Rechtsprechung im Bezirk des Landgerichts Schweinfurt, zuletzt wie wiederholt bestätigt im Hinweisbeschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 11.02.2011 (Aktenzeichen 26 S 74/10) und mit Urteil vom 05.07.2011 (Aktenzeichen 24 S 22/11 ).
  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten;

    Auszug aus AG Bad Kissingen, 07.09.2011 - 71 C 396/11
    Als geeignete Schätzungsgrundlage kann nach der Rechtsprechung des BGH, zuletzt auch bestätigt im Urteil des BGH vom 19.01.2010 (Aktenzeichen VI ZR 112/09) sowie mit Urteil des BGH vom 18.05.2010 (Aktenzeichen VI ZR 293/08 ) und mit Urteil des BGH vom 17.05.2011 (Aktenzeichen VI ZR 142/10 ), das gewichtete Mittel (= "Modus") des Schwacke-Mietpreisspiegels im jeweiligen Postleitzahlengebiet des Geschädigten herangezogen werden, auf den im Hinblick auf die Besonderheiten der Unfallsituation ein pauschaler Aufschlag von 20 % für gerechtfertigt angesehen wird nach der ständigen Rechtsprechung im Bezirk des Landgerichts Schweinfurt, zuletzt wie wiederholt bestätigt im Hinweisbeschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 11.02.2011 (Aktenzeichen 26 S 74/10) und mit Urteil vom 05.07.2011 (Aktenzeichen 24 S 22/11 ).
  • BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04

    Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein

    Auszug aus AG Bad Kissingen, 07.09.2011 - 71 C 396/11
    Geht es wie hier dem Mietwagenunternehmer im Wesentlichen darum, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt er keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit, vgl. Urt BGH vom 4.April 2006, AZ VI ZR 338/04.
  • BGH, 17.05.2011 - VI ZR 142/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Mängel der Schätzgrundlage für die Bemessung der

    Auszug aus AG Bad Kissingen, 07.09.2011 - 71 C 396/11
    Als geeignete Schätzungsgrundlage kann nach der Rechtsprechung des BGH, zuletzt auch bestätigt im Urteil des BGH vom 19.01.2010 (Aktenzeichen VI ZR 112/09) sowie mit Urteil des BGH vom 18.05.2010 (Aktenzeichen VI ZR 293/08 ) und mit Urteil des BGH vom 17.05.2011 (Aktenzeichen VI ZR 142/10 ), das gewichtete Mittel (= "Modus") des Schwacke-Mietpreisspiegels im jeweiligen Postleitzahlengebiet des Geschädigten herangezogen werden, auf den im Hinblick auf die Besonderheiten der Unfallsituation ein pauschaler Aufschlag von 20 % für gerechtfertigt angesehen wird nach der ständigen Rechtsprechung im Bezirk des Landgerichts Schweinfurt, zuletzt wie wiederholt bestätigt im Hinweisbeschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 11.02.2011 (Aktenzeichen 26 S 74/10) und mit Urteil vom 05.07.2011 (Aktenzeichen 24 S 22/11 ).
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