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   AG Bad Oeynhausen, 08.03.2005 - 11 C 512/04   

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https://dejure.org/2005,17554
AG Bad Oeynhausen, 08.03.2005 - 11 C 512/04 (https://dejure.org/2005,17554)
AG Bad Oeynhausen, Entscheidung vom 08.03.2005 - 11 C 512/04 (https://dejure.org/2005,17554)
AG Bad Oeynhausen, Entscheidung vom 08. März 2005 - 11 C 512/04 (https://dejure.org/2005,17554)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltskanzlei Lüben & Heiland (Leitsatz)

    Rechtmässige Berechnung von Stundenverrechnungssätzen der Markenwerkstatt bei fiktiver Abrechnung - kein Verweis in freie Werkstatt

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus AG Bad Oeynhausen, 08.03.2005 - 11 C 512/04
    Dies gelte nicht nur dann, wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Geschädigten - wie im sogenannten "Porsche"-Urteil des BGH vom 29.04.2003 (NJW 2003, 2086 ff.) - auf einen von der DEKRA ermittelten abstrakten Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region zu verweisen versuche, sondern auch dann, wenn von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung wie im vorliegenden Fall eine konkrete vermeintlich günstigere Referenzwerkstatt genannt werde, bei der es sich jedoch nicht um eine markengebundene Fachwerkstatt handelt.

    Die Beklagte hat zwar zutreffend erkannt, daß der BGH im sogenannten "Porsche"-Urteil vom 29.04.2003 (Aktenzeichen VI ZR 398/02, NJW 2003, 2086 ff.) lediglich ausgeführt hat, daß der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, sich nicht auf den von der DEKRA ermittelten abstrakten Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region bei der Ermittlung des zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung seines Kfz objektiv erforderlichen Betrages verweisen lassen muß.

    Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, nämlich daß dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll ( BGHZ 132, 373 [376]; NJW 2003, 2086 [2087]).

    In diesem Rahmen ist der Geschädigte grundsätzlich hinsichtlich der Verwendung des zum Schadensausgleich erhaltenen Geldbetrages frei ( BGH NJW 1989, 309; NJW 2003, 2086 [2088] nwN.).

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Bad Oeynhausen, 08.03.2005 - 11 C 512/04
    Der Geschädigte ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht lediglich gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenen Kosten beeinflussen kann ( BGHZ 115, 364 [368 f.]; BGHZ 115, 375 [378]; BGHZ 132, 373 [376]; BGH NJW 2003, 2068 [2087]).

    Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, nämlich daß dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll ( BGHZ 132, 373 [376]; NJW 2003, 2086 [2087]).

    Deshalb ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364 [369], 375 [378]; BGHZ 132, 373 [376 f.]).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Bad Oeynhausen, 08.03.2005 - 11 C 512/04
    Der Geschädigte ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht lediglich gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenen Kosten beeinflussen kann ( BGHZ 115, 364 [368 f.]; BGHZ 115, 375 [378]; BGHZ 132, 373 [376]; BGH NJW 2003, 2068 [2087]).

    Deshalb ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364 [369], 375 [378]; BGHZ 132, 373 [376 f.]).

  • BGH, 20.06.1989 - VI ZR 334/88

    Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf

    Auszug aus AG Bad Oeynhausen, 08.03.2005 - 11 C 512/04
    Dies gilt unabhängig davon, ob der Geschädigte sein Kfz tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren läßt (st. höchstrichterliche Respr. BGHZ 66, 239 [241]; BGH, VersR 1974, 331; VersR 1978, 235; NJW 1985, 2469; NJW 1989, 3009; NJW 1992, 1618; NJW 2003, 2085 ff.).

    Doch genügt es im allgemeinen, daß er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen läßt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden ( BGH VersR 1972, 1024 [1924]; NJW 1989, 3009; NJW 1992, 903).

  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 357/03

    Merkantile Wertminderung

    Auszug aus AG Bad Oeynhausen, 08.03.2005 - 11 C 512/04
    Wie bei der Problematik des sogenannten merkantilen Minderwertes jedoch auch eine Minderung des Verkehrswertes des betroffenen Fahrzeugs angenommen wird, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kfz allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Mängel eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb derartiger Kraftfahrzeuge besteht (vgl. zuletzt BGH NJW 2005, 277 ff.), so ist auch bei der vorliegenden Problematik nach Ansicht des Gerichts darauf abzustellen, daß große Teile des in Betracht kommenden Publikums unter Berücksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte besonderes Vertrauen in die Qualität der Arbeit makengebundener Fachwerkstätten haben und bereit sind, dafür auch einen höheren Preis zu bezahlen.
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus AG Bad Oeynhausen, 08.03.2005 - 11 C 512/04
    Dies gilt unabhängig davon, ob der Geschädigte sein Kfz tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren läßt (st. höchstrichterliche Respr. BGHZ 66, 239 [241]; BGH, VersR 1974, 331; VersR 1978, 235; NJW 1985, 2469; NJW 1989, 3009; NJW 1992, 1618; NJW 2003, 2085 ff.).
  • BGH, 23.03.1976 - VI ZR 41/74

    Veräußerung des Unfallwagens - § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, Unmöglichkeit, fiktive

    Auszug aus AG Bad Oeynhausen, 08.03.2005 - 11 C 512/04
    Dies gilt unabhängig davon, ob der Geschädigte sein Kfz tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren läßt (st. höchstrichterliche Respr. BGHZ 66, 239 [241]; BGH, VersR 1974, 331; VersR 1978, 235; NJW 1985, 2469; NJW 1989, 3009; NJW 1992, 1618; NJW 2003, 2085 ff.).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91

    Reparatur des beschädigten Fahrzeugs bei wirtschaftlichen Totalschaden

    Auszug aus AG Bad Oeynhausen, 08.03.2005 - 11 C 512/04
    Der Geschädigte ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht lediglich gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenen Kosten beeinflussen kann ( BGHZ 115, 364 [368 f.]; BGHZ 115, 375 [378]; BGHZ 132, 373 [376]; BGH NJW 2003, 2068 [2087]).
  • BGH, 21.01.1992 - VI ZR 142/91

    Berechnung des Unfallschadens auf Grundlage der Wiederbeschaffungskosten;

    Auszug aus AG Bad Oeynhausen, 08.03.2005 - 11 C 512/04
    Doch genügt es im allgemeinen, daß er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen läßt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden ( BGH VersR 1972, 1024 [1924]; NJW 1989, 3009; NJW 1992, 903).
  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 226/91

    Umfang des Schadensersatzanspruchs auf fiktiver Reparaturkostenbasis

    Auszug aus AG Bad Oeynhausen, 08.03.2005 - 11 C 512/04
    Dies gilt unabhängig davon, ob der Geschädigte sein Kfz tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren läßt (st. höchstrichterliche Respr. BGHZ 66, 239 [241]; BGH, VersR 1974, 331; VersR 1978, 235; NJW 1985, 2469; NJW 1989, 3009; NJW 1992, 1618; NJW 2003, 2085 ff.).
  • BGH, 20.06.1972 - VI ZR 61/71

    Umfang des Schadensersatzes bei Unfallschäden an gebrauchten PKW

  • BGH, 05.03.1985 - VI ZR 204/83

    Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs

  • BGH, 12.10.1988 - 3 StR 194/88

    Begriff der fortgesetzten Begehung

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 163/72

    Schadensberechnung - Schadensfeststellung - Rechtlicher Mangel - Entstehungsgrund

  • LG Bielefeld, 31.08.2005 - 21 S 110/05

    Ersatzfähige Schadenshöhe gegen Haftpflichtversicherung wegen Verkehrsunfalls;

    Die Beklagte beantragt, die Entscheidung des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 08.03.2005 zu 11 C 512/04, zugestellt am 15.04.2005, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
  • AG Bad Oeynhausen, 03.02.2009 - 11 C 93/08
    Ferner meint der Kläger unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des ange­rufenen Gerichts (vgl. zuletzt u. a. Aktenzeichen 11 C 512/04, 20 C 162/02 und 20 C 173/04), dass auch im Falle einer fiktiven Abrechnung vom Schadensgutachter eingestellte Verbringungskosten zu einer externen Lackiererei und UPE-Aufschläge ersatzfähig seien.
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