Rechtsprechung
   AG Balingen, 12.04.2006 - 4 C 132/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,47168
AG Balingen, 12.04.2006 - 4 C 132/06 (https://dejure.org/2006,47168)
AG Balingen, Entscheidung vom 12.04.2006 - 4 C 132/06 (https://dejure.org/2006,47168)
AG Balingen, Entscheidung vom 12. April 2006 - 4 C 132/06 (https://dejure.org/2006,47168)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,47168) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Leistungsfreiheit der Kfz-Haftpflichtversicherung hinsichtlich der Kosten eines Feuerwehreinsatzes aus Anlass eines Verkehrsunfalls

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungsfreiheit der Kfz-Haftpflichtversicherung hinsichtlich der Kosten eines Feuerwehreinsatzes aus Anlass eines Verkehrsunfalles

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Nürnberg, 05.08.1999 - 8 U 875/98

    Kfz-Haftpflichtversicherung und Abwehr öffentlich-rechtlicher Ansprüche

    Auszug aus AG Balingen, 12.04.2006 - 4 C 132/06
    Dies trifft indessen nicht zu, da der Kostenersatzanspruch der Stadt B auf Grund des Baden-Württembergischen Feuerwehrgesetzes ergangen ist und daher öffentlich-rechtlichen Charakter hat (vgl. VG Regensburg, Versicherungsrecht 2001, 1474, OLG Nürnberg, Versicherungsrecht 2000, 965).
  • VG Freiburg, 20.09.2018 - 9 K 4409/18

    Kosten eines Feuerwehreinsatzes; Widerspruchserhebung durch den Kfz-Versicherer

    Zudem übersieht sie, dass die zivilrechtliche Rechtsprechung dazu (vgl. etwa AG Balingen, Urteil vom 12.04.2006 - 4 C 132/06 -, juris oder BGH, Urteil vom 20.12.2006 - IV ZR 325/05 -, juris) nur Fälle betrifft, in denen der Haftpflichtversicherer sich - anders als im vorliegenden Fall - unter Hinweis auf vertraglich dem § 10 Abs. 1 AKB entsprechend vereinbarte Versicherungsbedingungen gerade geweigert hatte, auch die Haftung für dem Versicherten gegenüber im Zusammenhang mit seinem Kfz-Unfall geltend gemachte öffentlich-rechtliche Kostenersatzforderungen zu übernahmen und deshalb von diesem verklagt worden war.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht