Rechtsprechung
AG Beckum, 28.04.2003 - 6 F 210/02 |
Verfahrensgang
- AG Beckum, 28.04.2003 - 6 F 210/02
- AG Beckum, 28.06.2004 - 5 F 37/03
- OLG Hamm, 02.02.2005 - 11 UF 136/04
Wird zitiert von ...
- OLG Hamm, 02.02.2005 - 11 UF 136/04
Nachscheidungsunterhalt - Kindesunterhalt - Änderungsklage
Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Beckum vom 28. April 2003 (6 F 210/02) wird der Beklagte verurteilt, wie folgt Unterhalt zu zahlen:.Durch Urteil vom 28.04.2003 änderte das Gericht in dem Verfahren 6 F 210/02 den Vergleich und das Urteil vom 06.01.2000 dahingehend ab, dass der jetzige Beklagte ab Februar 2003 einen Ehegattenunterhalt in Höhe von 22, 53 EUR und einen Kindesunterhalt für die Klägerin zu 2) in Höhe von 50, 00 EUR monatlich zu zahlen hat.
für die Zeit ab 01. September 2004 das Urteil des Amtsgerichts Beckum vom 28. April 2003 (6 F 210/02) dahingehend abzuändern, daß der Beklagte nicht mehr verpflichtet ist, an die Klägerin zu 1) Ehegattenunterhalt zu zahlen;.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Berufung auf die viermonatige Kurzarbeit unzulässig sei, weil dies bereits Gegenstand der verfristeten Berufung 11 UF 93/03 in dem Ausgangsverfahren 6 F 210/02 Amtsgericht Beckum gewesen sei.
Ausweislich des Darlehnsvertrags der O GmbH (Bl. 111 d. Beiakte 6 F 210/02) war die erste Rate fällig am 18.06.1998 in Höhe von 700, 00 DM (dies entspricht den 357, 90 EUR).