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AG Bergisch Gladbach, 16.09.2016 - 38 M 358/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erinnerungen gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bergisch Gladbach, 16.09.2016 - 38 M 358/16
- AG Bergisch Gladbach, 16.09.2016 - 36 M 358/16
- LG Köln, 05.01.2017 - 34 T 198/16
- BGH, 04.07.2018 - VII ZB 4/17
Wird zitiert von ... (2)
- LG Köln, 05.01.2017 - 34 T 198/16
Voraussetzungen für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.09.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergisch-Gladbach vom 16.09.2016 (Az. 38 M 0358/16) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Hilfsweise hat die Beschwerdegegnerin beantragt, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 22.03.2016, Az. 38 M 358/16, insoweit abzuändern, als dass die ursprünglich angegebene Gesamtforderung der Gläubigerin von EUR 26.531.508,23 um EUR 6.250.000,00 auf EUR 20.281.508,23 reduziert wird.
Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hat mit dem angefochtenen Beschluss (Az. 38 M 0358/16) vom 16.09.2016 die Erinnerungen des Beschwerdeführers vom 28.04.2016, 03.05.2016, 31.05.2016, 31.07.2016 gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Schuldner und Beschwerdeführer beantragt, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Bergisch Gladbach vom 22.03.2016, Az. 38 M 0358/16 aufzuheben und der Antrag der Gläubigerin auf seinen Erlass zurückzuweisen.
Die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 26.09.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 16.09.2016, Az. 38 M 0358/16 zurückweisen.
- LG Köln, 28.03.2017 - 34 T 202/16
Voraussetzungen an das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft
Zur Begründung verweist sie auf den Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 16.09.2016 (Az. 38 M 358/16) im Parallelverfahren gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Amtsgerichts Bergisch Gladbach in der von Gläubiger zitierten Entscheidung (Az. 38 M 0358/16) an, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.