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AG Berlin-Charlottenburg, 18.09.2015 - 30 M 8100/15 |
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BGH, 18.12.2014 - I ZB 27/14
Zwangsvollstreckungsverfahren zur Beitreibung von Justizkosten: Ersetzung eines …
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 18.09.2015 - 30 M 8100/15
Mit Schreiben vom 10.07.2015 wies die Beteiligte die Gläubigerin darauf hin, dass gemäß des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 18.12.2014 ( Anmerkung der Unterz.: GZ: I ZB 27/14) auch Aufträge von Gerichtskassen eine Unterschrift des Sachbearbeiters benötigen, und bat um Nachbesserung des Auftrags vom 07.07.2015 bis zum 10.08.2015; andernfalls werde sie nach Ablauf der Frist den Auftrag kostenpflichtig ablehnen.Die in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2014 - I ZB 27/14 - (Fundstellen z.B. WM 2015, 1117-1119 oder bei juris, BGH, Beschluss vom 18.Dezember 2014 - IZB 27/14) enthaltenen grundsätzlichen Ausführungen treffen auch auf isolierte Pfändungsaufträge nach § 802 a Abs. 2 Nr. 4 ZPO zu und sind auf diese - zumindest entsprechend - anwendbar.
Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat in seinem Beschluss vom 18.12.2014 - I ZB 27/14 - u.a. unmissverständlich entschieden, dass Vollstreckungsaufträge der Gerichtskasse, , schriftlich erteilt werden und eine Unterschrift sowie ein Dienstsiegel tragen müssen, wobei jedoch die Wiedergabe des Namens des Verfassers in Maschinenschrift dann genügt, wenn er mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist.