Rechtsprechung
AG Berlin-Mitte, 18.06.2010 - 114 C 3027/10 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,77343) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- AG Norderstedt, 23.04.2014 - 42 C 429/13 Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten gezahlte oder abgetretene Rechnungsbeträge zu erstatten (AG Berlin-Mitte, Urteil v. 18.06.2010, 114 C 3027/10, zitiert nach Juris).
Wahrt der Geschädigte im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, was auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars gilt (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 18.06.2010, 114 C 3027/10).
- AG Norderstedt, 01.12.2014 - 42 C 292/14 Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten gezahlte oder abgetretene Rechnungsbeträge zu erstatten (AG Berlin-Mitte, Urteil v. 18.06.2010, 114 C 3027/10, zitiert nach Juris).
Kann dem Geschädigten ein solcher Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht zur Last gelegt werden, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, was auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars gilt (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 18.06.2010, 114 C 3027/10; BGH NJW 2014, 1947).
- AG Norderstedt, 13.01.2015 - 46 C 13/14 Es reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (…BGH, a.a.O.).Wahrt der Geschädigte im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, was auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars gilt (AG Berlin-Mitte, Urt. v. 18.06.2010, 114 C 3027/10).