Rechtsprechung
AG Berlin-Mitte, 26.09.2018 - 28 C 3089/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
AG Berlin-Mitte urteilt zur 19-prozentigen Mehrwertsteuer bei der Wiederbeschaffung auch bei älteren unfallbeschädigten Fahrzeugen, zum Restwert laut Gutachten und zu den Stellungnahmekosten mit Urteil vom 26.9.2018 - 28 C 3089/18 -.
Kurzfassungen/Presse
- unfallzeitung.de (Kurzinformation)
AG Mitte urteilt über 19-prozentige Mehrwertsteuer bei Wiederbeschaffung und Stellungnahmekosten nach Unfall
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.09.2016 - VI ZR 673/15
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots und …
Auszug aus AG Berlin-Mitte, 26.09.2018 - 28 C 3089/18
Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus eigene Marktforschng zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen, noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertgebote vorzulegen (BGH Urt. v. 27.9.2016 - VI ZR 673/15 Rn. 9, 10 m.w.N. = BGH MDR 2017, 84, 85). - BGH, 15.06.1983 - VIII ZR 131/82
Ersatzfähigkeit entgangener Gebrauchsmöglichkeiten eines Kfz bei …
Auszug aus AG Berlin-Mitte, 26.09.2018 - 28 C 3089/18
Die Ersatzfähigkeit von Nutzungsausfall als Vermögensschaden ist in ständiger Rechtsprechng des BGH anerkannt, weil der Geschädigte auf die Transportmöglichkeit als wesentliches Element seiner wirtschaftlichen Lebnsführung angewiesen ist (…z.B.: BGH Urt. v. 15.6.1983 - VII ZR 131/82 - Rn. 11 m.w.N.; BGHZ 88, 11 ff, 17 = BGH NJW 1983, 2139, 2140). - OLG Hamm, 13.11.2014 - 2 U 58/14
Feststellung des Vertragspartners bei dem Verkauf eines gebrauchten Pkw
Auszug aus AG Berlin-Mitte, 26.09.2018 - 28 C 3089/18
5. Dem Kläger stehen weiter Rechtsanwaltsgebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten bezogen auf die berechtigte Forderung zu (OLG Hamm Urt. v. 13.11.2014 - I-2 U 58/14 - Rn. 47), d. h. in Höhe von weiteren 78, 90 EUR, § 249 I BB.