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   AG Berlin-Tiergarten, 16.03.2009 - (257 Ds) 3012 PLs 1023/06 (309/07)   

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https://dejure.org/2009,37325
AG Berlin-Tiergarten, 16.03.2009 - (257 Ds) 3012 PLs 1023/06 (309/07) (https://dejure.org/2009,37325)
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 16.03.2009 - (257 Ds) 3012 PLs 1023/06 (309/07) (https://dejure.org/2009,37325)
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 16. März 2009 - (257 Ds) 3012 PLs 1023/06 (309/07) (https://dejure.org/2009,37325)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.11.1999 - 3 StR 361/99

    Verschlechterungsverbot; Beschleunigungsgebot

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 16.03.2009 - 257 Ds 309/07
    Denn unter Beachtung der vorgenannten Grenzen werden die Rechtsfolgen aus dem angegriffenen Urteil jedenfalls dann weder nach Art noch Höhe zum Nachteil der Angeklagten geändert - und nur insoweit gilt das in § 358 Abs. 2 StPO normierte Verbot der reformatio in peius, vgl. BGHSt 45, 308, 308 ff. -, wenn auch ohne das Rechtsmittel der Angeklagten eine Gesamtstrafe - wie vorliegend - mit der Strafe aus dem angegriffenen Urteil zu bilden gewesen wäre (vgl. für die Berufung m.w.N. Fischer, StPO, 51. Aufl. 2008, § 331, Rn. 19).
  • BGH, 12.12.1991 - 4 StR 506/91

    Unzulässige Verbindung eines Berufungsverfahrens vor dem Landgericht mit einem

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 16.03.2009 - 257 Ds 309/07
    Zudem wäre eine Verfahrensverbindung auch dann zulässig, wenn man trotz der vollständigen Zurückverweisung von Verfahren in unterschiedlichen Instanzen ausginge, da hier auch für das hinzu verbundene Verfahren die originäre Zuständigkeit desselben Gerichts bestanden hat (insofern liegt gerade kein Fall wie in BGHSt 38, 172, 172 ff. vor).
  • BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89

    Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 16.03.2009 - 257 Ds 309/07
    Insofern handelt es sich im Rahmen der Zurückverweisung - welche hier zudem in vollem Umfang erfolgt ist - um zwei erstinstanzliche Verfahren, so dass es für die Zulässigkeit der Verfahrensverbindung nicht darauf ankommt, dass in einem der beiden Verfahren bereits ein - aufgehobenes - erstinstanzliches Urteil ergangen ist (vgl. BGHSt 25, 51, 51 ff. sowie BGHSt 36, 348, 348 ff.).
  • BGH, 24.04.1990 - 4 StR 159/90

    Keine Verbindung eines AG-Verfahrens mit LG-Berufungsverfahren

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 16.03.2009 - 257 Ds 309/07
    Da das Verfahren die Tat zu 4. betreffend gemäß §§ 3, 4 StPO und nicht lediglich nach § 237 StPO hinzu verbunden worden ist, war eine gemeinsame Entscheidung mit einer entsprechenden Gesamtstrafenbildung zulässig und aufgrund der Konzentrationsmaxime geboten (BGHSt 37, 15, 15 ff.).
  • KG, 13.12.2006 - 1 Ss 305/06

    Strafaussetzung zur Bewährung: Begründungsanforderungen bei erneuter Gewährung

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 16.03.2009 - 257 Ds 309/07
    Bei einer mehrfach und einschlägig vorbestraften Angeklagten, welche bereits eine frühere Bewährungsprobe nicht bestanden hat, sind an die tatsächlichen Voraussetzungen für eine günstige Prognose erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. Kammergericht, Urteil vom 13. Dezember 2006, Aktenzeichen (5) 1 Ss 305/06 (49/06); zitiert nach Juris).
  • BGH, 04.04.1997 - 2 StR 125/97

    Einbeziehung einer zurückliegenden Freiheitsstrafe in den Strafrahmen einer

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 16.03.2009 - 257 Ds 309/07
    Insbesondere gewährt § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO der Angeklagten jedenfalls dann keinen - mit den Regelungen der §§ 53, 55 StGB in Widerspruch stehenden - "Schutz" vor der erstmaligen Bildung einer Gesamtstrafe mit weiteren Strafen aus anderen Entscheidungen oder Einzelstrafen im späteren Verfahren, wenn eine derartige Gesamtstrafenbildung vom ursprünglichen Gericht nicht - so auch vorliegend - bewusst unterblieben ist (vgl. BGH in NStZ-RR 1997, 228, 228 f.).
  • BGH, 15.11.1972 - 2 ARs 300/72

    Verbindung eines vor einem Gericht niederer Ordnung schwebenden Verfahrens mit

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 16.03.2009 - 257 Ds 309/07
    Insofern handelt es sich im Rahmen der Zurückverweisung - welche hier zudem in vollem Umfang erfolgt ist - um zwei erstinstanzliche Verfahren, so dass es für die Zulässigkeit der Verfahrensverbindung nicht darauf ankommt, dass in einem der beiden Verfahren bereits ein - aufgehobenes - erstinstanzliches Urteil ergangen ist (vgl. BGHSt 25, 51, 51 ff. sowie BGHSt 36, 348, 348 ff.).
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