Rechtsprechung
AG Bonn, 11.12.1990 - 40 F 205/90 |
Verfahrensgang
- AG Bonn, 11.12.1990 - 40 F 205/90
- AG Bonn, 19.03.2004 - 40 F 47/04
- OLG Köln, 05.04.2004 - 4 WF 50/04
Wird zitiert von ...
- OLG Köln, 05.04.2004 - 4 WF 50/04
Unzulässige sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse auf einstweilige Einstellung …
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 26.03.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 19.03.2004 - 40 F 47/04 -, mit welchem die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Amtsgerichts Bonn vom 11.12.1990 - 40 F 205/90 - bis zur Entscheidung des Rechtsstreites gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.022,94 EUR einstweilen eingestellt worden ist, wird als unzulässig verworfen.Der Kläger begehrt mit seiner Unterhaltsabänderungsklage gemäß § 323 ZPO, die Ziffer 1. des am 11.12.1990 zwischen den Parteien vor dem Amtsgericht Bonn zu Aktenzeichen 40 F 205/90 geschlossenen Vergleichs dahingehend abzuändern, dass der Kläger ab sofort der Beklagten keinen Unterhalt mehr schuldet.
Auf seinen Antrag hin ist gemäß Beschluss des Familiengerichts vom 19.03.2004 die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Amtsgerichts Bonn vom 11.12.1990 - 40 F 205/90 - bis zur Entscheidung des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.022,94 EUR einstweilen eingestellt worden.
Das richtige Aktenzeichnen lautet 40 F 205/90.
Richtig muss es lauten, dass die Zwangsvollstreckung aus dem "Vergleich des Amtsgerichts Bonn vom 11.12.1990, Aktenzeichen 40 F 205/90 bis zur Entscheidung des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.022,94 EUR einstweilen eingestellt werde." .