Rechtsprechung
AG Bonn, 14.02.2014 - 409 F 221/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berichtigung des Tatbestandes des Beschlusses des AG bei offensichtlicher Unrichtigkeit i.R.d. Unterhaltszahlung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- AG Bonn, 25.11.2009 - 47 F 198/08
Ehebedingter Nachteil
Auszug aus AG Bonn, 14.02.2014 - 409 F 221/12
das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Familiengerichts Bonn vom 25.11.2009 - 47 F 198/08 - gemäß § 238 FamFG dahingehend abzuändern, dass er ab Juni 2011 an die Antragsgegnerin keinen Unterhalt zu zahlen hat.Das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Familiengerichts Bonn vom 25.11.2009 - 47 F 198/08 - wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller ab Juni 2011 verpflichtet ist, einen Unterhalt i.H.v. 258, 00 EUR an die Antragsgegnerin zu zahlen.
- OLG Köln, 10.07.2014 - 4 UF 257/13
Präklusion von Einwendungen im Unterhaltsabänderungsprozess
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 08.11.2013 sowie gegen den Ergänzungsbeschluss vom 14.02.2014 (jeweils 409 F 221/12), soweit die letztgenannte Beschwerde sich nicht gegen die Ablehnung der Berichtigung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit §§ 319, 320 ZPO richtet (4 WF 35/14), werden zurückgewiesen.Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 08.11.2013 sowie der Ergänzungsbeschluss vom 14.02.2014 (jeweils 409 F 221/12) dahin abgeändert, dass die Anträge des Antragstellers insgesamt zurückgewiesen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhalts, der konkret gestellten Anträge und die Begründung der angegriffenen Entscheidungen wird auf den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 08.11.2013 sowie den Ergänzungsbeschluss vom 14.02.2014 (jeweils 409 F 221/12) Bezug genommen (Bl. 550ff., 738ff. d.A.).
Mit ihren Beschwerden beantragt sie, unter Aufhebung der Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 08.11.2013 und 14.02.2014, Az. 409 F 221/12, die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.
- OLG Köln, 10.11.2015 - 4 UF 257/13
Begriff des ehebedingten Nachteils i.S. von § 1587b BGB
Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin werden unter Zurückweisung der Beschwerden im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 08.11.2013 sowie der Ergänzungsbeschluss vom 14.02.2014 (jeweils 409 F 221/12) wie folgt abgeändert:.Mit ihren Beschwerden beantragt sie, unter Aufhebung der Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 08.11.2013 und 14.02.2014, Az. 409 F 221/12, die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.