Rechtsprechung
AG Bottrop, 01.02.2017 - 20 C 30/16 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,54384) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ...
- LG Dortmund, 26.09.2017 - 1 S 49/17
Zum Beschwerdewert einer baulichen Veränderung; § 511 Abs. 2 ZPO
20 C 30/16 als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter Amtsgericht Bottrop der Geschäftsstelle.Die Berufung der Kläger zu 3.) und 4.) gegen das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 01.02.2017, Az.: 20 C 30/16, wird als unzulässig verworfen.
Sie beantragen deshalb, unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts Bottrop 20 C 30/16 die Beklagte zu 2.) zu verurteilen, die von ihr eigenmächtig vorgenommenen baulichen Veränderungen an der Garage 1, insbesondere die neuerrichteten Abflusskanten in Höhe des Garagendachs zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.