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AG Bottrop, 08.08.2019 - 10 C 45/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Haftungsverteilung bei Kollision mit Teilen eines geplatzten LKW-Reifens
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Unfall wegen geplatzten Reifen bei der Fahrt
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Kollision mit Teilen eines geplatzten LKW-Reifens
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 11.10.2016 - VI ZR 66/16
Haftungsverteilung bei Parkplatzunfall: Anscheinsbeweis zu Lasten eines …
Auszug aus AG Bottrop, 08.08.2019 - 10 C 45/19
Jedoch sind im Rahmen der Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Umstände zu beachten, die als unfallursächlich feststehen, mithin solche Umstände, die ein Verschulden des Fahrzeugführers oder eine Erhöhung der Betriebsgefahr begründen, wenn sie unstreitig oder von der jeweils anderen Partei konkret bewiesen und erwiesenermaßen ursächlich für den Unfall oder den entstandenen Schaden geworden sind ( BGH , Urteil vom 11.10.2016 - VI ZR 66/16, juris; BGH , Urteil vom 07.02.2012 - VI ZR 133/11, juris; BGH , Urteil vom 13.12.2005 - VI ZR 68/04, juris; OLG Hamm , Urteil vom 26.08.2016 - 7 U 22/16, juris). - BGH, 07.02.2012 - VI ZR 133/11
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten
Auszug aus AG Bottrop, 08.08.2019 - 10 C 45/19
Jedoch sind im Rahmen der Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Umstände zu beachten, die als unfallursächlich feststehen, mithin solche Umstände, die ein Verschulden des Fahrzeugführers oder eine Erhöhung der Betriebsgefahr begründen, wenn sie unstreitig oder von der jeweils anderen Partei konkret bewiesen und erwiesenermaßen ursächlich für den Unfall oder den entstandenen Schaden geworden sind ( BGH , Urteil vom 11.10.2016 - VI ZR 66/16, juris; BGH , Urteil vom 07.02.2012 - VI ZR 133/11, juris; BGH , Urteil vom 13.12.2005 - VI ZR 68/04, juris; OLG Hamm , Urteil vom 26.08.2016 - 7 U 22/16, juris). - OLG Hamm, 26.08.2016 - 7 U 22/16
Nachzügler muss warten, wenn der Querverkehr schon länger Grün hat
Auszug aus AG Bottrop, 08.08.2019 - 10 C 45/19
Jedoch sind im Rahmen der Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Umstände zu beachten, die als unfallursächlich feststehen, mithin solche Umstände, die ein Verschulden des Fahrzeugführers oder eine Erhöhung der Betriebsgefahr begründen, wenn sie unstreitig oder von der jeweils anderen Partei konkret bewiesen und erwiesenermaßen ursächlich für den Unfall oder den entstandenen Schaden geworden sind ( BGH , Urteil vom 11.10.2016 - VI ZR 66/16, juris; BGH , Urteil vom 07.02.2012 - VI ZR 133/11, juris; BGH , Urteil vom 13.12.2005 - VI ZR 68/04, juris; OLG Hamm , Urteil vom 26.08.2016 - 7 U 22/16, juris). - BGH, 13.12.2005 - VI ZR 68/04
Inanspruchnahme mehrerer Nebentäter durch den Geschädigten
Auszug aus AG Bottrop, 08.08.2019 - 10 C 45/19
Jedoch sind im Rahmen der Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Umstände zu beachten, die als unfallursächlich feststehen, mithin solche Umstände, die ein Verschulden des Fahrzeugführers oder eine Erhöhung der Betriebsgefahr begründen, wenn sie unstreitig oder von der jeweils anderen Partei konkret bewiesen und erwiesenermaßen ursächlich für den Unfall oder den entstandenen Schaden geworden sind ( BGH , Urteil vom 11.10.2016 - VI ZR 66/16, juris; BGH , Urteil vom 07.02.2012 - VI ZR 133/11, juris; BGH , Urteil vom 13.12.2005 - VI ZR 68/04, juris; OLG Hamm , Urteil vom 26.08.2016 - 7 U 22/16, juris). - BGH, 27.11.2007 - VI ZR 210/06
Haftung des Halters eines Kfz für Schäden durch vorsätzliches Inbrandsetzen …
Auszug aus AG Bottrop, 08.08.2019 - 10 C 45/19
Denn es liegt kein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlung dritter, betriebsfremder Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis vor, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnte ( BGH , Urteil vom 27.11.2007 - VI ZR 210/06, juris).