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   AG Bottrop, 08.08.2019 - 10 C 45/19   

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https://dejure.org/2019,28873
AG Bottrop, 08.08.2019 - 10 C 45/19 (https://dejure.org/2019,28873)
AG Bottrop, Entscheidung vom 08.08.2019 - 10 C 45/19 (https://dejure.org/2019,28873)
AG Bottrop, Entscheidung vom 08. August 2019 - 10 C 45/19 (https://dejure.org/2019,28873)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Teile eines Reifenmantels - Reifendecke auf Autobahn

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kollision mit Teilen eines geplatzten LKW-Reifens

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.10.2016 - VI ZR 66/16

    Haftungsverteilung bei Parkplatzunfall: Anscheinsbeweis zu Lasten eines

    Auszug aus AG Bottrop, 08.08.2019 - 10 C 45/19
    Jedoch sind im Rahmen der Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Umstände zu beachten, die als unfallursächlich feststehen, mithin solche Umstände, die ein Verschulden des Fahrzeugführers oder eine Erhöhung der Betriebsgefahr begründen, wenn sie unstreitig oder von der jeweils anderen Partei konkret bewiesen und erwiesenermaßen ursächlich für den Unfall oder den entstandenen Schaden geworden sind ( BGH , Urteil vom 11.10.2016 - VI ZR 66/16, juris; BGH , Urteil vom 07.02.2012 - VI ZR 133/11, juris; BGH , Urteil vom 13.12.2005 - VI ZR 68/04, juris; OLG Hamm , Urteil vom 26.08.2016 - 7 U 22/16, juris).
  • BGH, 07.02.2012 - VI ZR 133/11

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

    Auszug aus AG Bottrop, 08.08.2019 - 10 C 45/19
    Jedoch sind im Rahmen der Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Umstände zu beachten, die als unfallursächlich feststehen, mithin solche Umstände, die ein Verschulden des Fahrzeugführers oder eine Erhöhung der Betriebsgefahr begründen, wenn sie unstreitig oder von der jeweils anderen Partei konkret bewiesen und erwiesenermaßen ursächlich für den Unfall oder den entstandenen Schaden geworden sind ( BGH , Urteil vom 11.10.2016 - VI ZR 66/16, juris; BGH , Urteil vom 07.02.2012 - VI ZR 133/11, juris; BGH , Urteil vom 13.12.2005 - VI ZR 68/04, juris; OLG Hamm , Urteil vom 26.08.2016 - 7 U 22/16, juris).
  • OLG Hamm, 26.08.2016 - 7 U 22/16

    Nachzügler muss warten, wenn der Querverkehr schon länger Grün hat

    Auszug aus AG Bottrop, 08.08.2019 - 10 C 45/19
    Jedoch sind im Rahmen der Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Umstände zu beachten, die als unfallursächlich feststehen, mithin solche Umstände, die ein Verschulden des Fahrzeugführers oder eine Erhöhung der Betriebsgefahr begründen, wenn sie unstreitig oder von der jeweils anderen Partei konkret bewiesen und erwiesenermaßen ursächlich für den Unfall oder den entstandenen Schaden geworden sind ( BGH , Urteil vom 11.10.2016 - VI ZR 66/16, juris; BGH , Urteil vom 07.02.2012 - VI ZR 133/11, juris; BGH , Urteil vom 13.12.2005 - VI ZR 68/04, juris; OLG Hamm , Urteil vom 26.08.2016 - 7 U 22/16, juris).
  • BGH, 13.12.2005 - VI ZR 68/04

    Inanspruchnahme mehrerer Nebentäter durch den Geschädigten

    Auszug aus AG Bottrop, 08.08.2019 - 10 C 45/19
    Jedoch sind im Rahmen der Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Umstände zu beachten, die als unfallursächlich feststehen, mithin solche Umstände, die ein Verschulden des Fahrzeugführers oder eine Erhöhung der Betriebsgefahr begründen, wenn sie unstreitig oder von der jeweils anderen Partei konkret bewiesen und erwiesenermaßen ursächlich für den Unfall oder den entstandenen Schaden geworden sind ( BGH , Urteil vom 11.10.2016 - VI ZR 66/16, juris; BGH , Urteil vom 07.02.2012 - VI ZR 133/11, juris; BGH , Urteil vom 13.12.2005 - VI ZR 68/04, juris; OLG Hamm , Urteil vom 26.08.2016 - 7 U 22/16, juris).
  • BGH, 27.11.2007 - VI ZR 210/06

    Haftung des Halters eines Kfz für Schäden durch vorsätzliches Inbrandsetzen

    Auszug aus AG Bottrop, 08.08.2019 - 10 C 45/19
    Denn es liegt kein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlung dritter, betriebsfremder Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis vor, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnte ( BGH , Urteil vom 27.11.2007 - VI ZR 210/06, juris).
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