Rechtsprechung
   AG Calw, 01.07.2016 - 8 C 148/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,39023
AG Calw, 01.07.2016 - 8 C 148/16 (https://dejure.org/2016,39023)
AG Calw, Entscheidung vom 01.07.2016 - 8 C 148/16 (https://dejure.org/2016,39023)
AG Calw, Entscheidung vom 01. Juli 2016 - 8 C 148/16 (https://dejure.org/2016,39023)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,39023) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Kautionsrückzahlungsanspruch bei fortbestehendem Sicherungsinteresse!

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Kein Kautionsrückzahlungsanspruch bei fortbestehendem Sicherungsinteresse!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Kautionsrückzahlungsanspruch bei fortbestehendem Sicherungsinteresse! (IMR 2017, 1018)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.01.2006 - VIII ZR 71/05

    Umfang der Mietkaution

    Auszug aus AG Calw, 01.07.2016 - 8 C 148/16
    Vielmehr ist dem Vermieter nach der Rspr. eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb derer er sich zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will; erst danach wird der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution fällig (vgl. BGH BeckRS 2006, 03756, BGHZ 101, 244, 250).
  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 2/87

    Voraussetzungen der Vorlage einer Rechtsfrage auf dem Gebiet des

    Auszug aus AG Calw, 01.07.2016 - 8 C 148/16
    Vielmehr ist dem Vermieter nach der Rspr. eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb derer er sich zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will; erst danach wird der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution fällig (vgl. BGH BeckRS 2006, 03756, BGHZ 101, 244, 250).
  • LG Berlin, 30.12.2010 - 65 S 139/10

    Wohnraummietvertrag - Fälligkeit eines Kautionsrückzahlungsanspruchs

    Auszug aus AG Calw, 01.07.2016 - 8 C 148/16
    Bei der regelmäßig zugebilligten Prüfungsfrist von sechs Monaten handelt es sich nach der Rspr. nicht um eine Höchst-, sondern allenfalls um eine Mindestfrist (vgl. LG Berlin, BeckRS 2011, 04726).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht