Rechtsprechung
AG Cham, 02.03.2011 - 8 C 1164/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
Gericht spricht restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen HUK-Coburg zu und sieht das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg als Sondervereinbarung mit unzumutbaren Preisen für den Geschädigten an
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus AG Cham, 02.03.2011 - 8 C 1164/10
Das erkennende Gericht hat hierzu in ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH ( vgl. etwa BGH NJW 2006, 2472 ff.; BGH NJW 2007, 1450) entschieden, dass eine Anlehnung des Sachverständigenhonorares an die Schadenshöhe nicht zu beanstanden ist. - BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05
Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen
Auszug aus AG Cham, 02.03.2011 - 8 C 1164/10
Das erkennende Gericht hat hierzu in ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH ( vgl. etwa BGH NJW 2006, 2472 ff.; BGH NJW 2007, 1450) entschieden, dass eine Anlehnung des Sachverständigenhonorares an die Schadenshöhe nicht zu beanstanden ist. - OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05
Zum Anspruch des Geschädigten gegen Versicherer auf Ersatz von Gutachterkosten …
Auszug aus AG Cham, 02.03.2011 - 8 C 1164/10
Das erkennende Gericht schließt sich insoweit ausdrücklich der Rechtsprechung des OLG des Landes Sachsen-Anhalt, 4. Ziviolsenat, Urt. v. 20.1.2006, - 4 U 49/05 - an. Ausreichend ist danach, wenn die abzutretenden Ansprüche mit dem Rechtsgrund des konkreten Verkehrsunfalles un Verebindung mit der Angabe von Abspruchsgegner und Anspruchsteller benannt sind, da damit der abgetretene Anspruch konkret benannt werden kann. - LG Regensburg, 09.11.2010 - 2 S 134/10
Auszug aus AG Cham, 02.03.2011 - 8 C 1164/10
Der Geschädigte darf daher grundsätzlich von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen, solange der Sachverständige sein Honorar nicht für ihn als Laien erkennbar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen ( vgl. LG Regensburg Urt. b. 26.10.2010 - 2 S 134/10 -).